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   OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09   

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OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09 (https://dejure.org/2011,11901)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2011 - 17 U 56/09 (https://dejure.org/2011,11901)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. März 2011 - 17 U 56/09 (https://dejure.org/2011,11901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des (früheren) Kunden einer Bank bei Überweisung auf ein geschlossenes Girokonto

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des (früheren) Kunden einer Bank bei Überweisung auf ein geschlossenes Girokonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1705
  • MDR 2011, 869
  • WM 2011, 1363
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

    Zeitpunkt des Eingangs eines überwiesenen Betrages bei der Empfängerbank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
    Der Herausgabeanspruch, auf den die Klägerin sich beruft, entsteht nur dann, wenn die Bank die Überweisung mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen für ihre frühere Kundin entgegennimmt (vgl. BGH NJW 2005, 1771).

    Denn sie hat beide Überweisungsbeträge eigenen Konten gutgeschrieben (die am 27.12.2006 bei ihr eingegangenen 12.387,94 EUR zunächst ihrem Sammelkonto Nr. ...0700001 und den am 22.05.2007 eingegangenen zweiten Teilbetrag von 139.538,56 EUR dem Treuhand-Abwicklungskonto Nr. ...02), also gerade nicht mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen ihrer früheren Kundin zugeordnet (was etwa durch vorbehaltlose Absendung bzw. Bereitstellung von Kontoauszügen oder dadurch, dass sie der Klägerin den sie betreffenden Datenbestand - beispielsweise über einen Kontoauszugdrucker - zur Verfügung stellt, hätte geschehen können; vgl. BGH NJW 2005, 1771), und hat - offenbar bewusst - auch weder die Klägerin noch deren Geschäftsführer (d. h. die Insolvenzverwalter über das Vermögen der beiden Gesellschafter Sch. und Dr. K.) über die Zahlungseingänge informiert.

    Da der Steuererstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Finanzamt nur dann erloschen wäre, wenn die Beklagte ihrer Zahlstellenaufgabe zu Gunsten der Klägerin nachgekommen wäre (was mit der Verbuchung auf eigenen Treuhandkonten nicht geschehen ist [vgl. BGH NJW 1987, 55], sondern vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte der Klägerin Verfügungsbefugnis über den bei ihr eingegangenen Betrag einräumte [vgl. BGH NJW 1999, 210; BGH NJW 2005, 1771]), bestand der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt E. auch nach dem 22.05.2007 fort.

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
    Die Beklagte wäre zwar trotz des Erlöschens des Girovertrages aufgrund dessen Nachwirkung befugt gewesen, auch die im Dezember 2006 und Mai 2007 auf den Namen der früheren Kontoinhaberin unter Angabe der damaligen Kontonummer bei ihr eingegangenen Überweisungsbeträge für die Klägerin entgegenzunehmen (BGHZ 170, 121).

    In diesem Fall ist sie verpflichtet, die eingegangene Zahlung entsprechend §§ 676 f S. 1, 676 g Abs. 1 S. 1 BGB a. F. (vgl. jetzt §§ 675 f Abs. 1, 675 t Abs. 1 BGB) auf dem bisherigen Konto verbuchen und dem Zahlungsempfänger verfügbar zu machen (BGHZ 170, 121).

    Vielmehr hätte die Rückabwicklung der fehlerhaft verbuchten Überweisungen eigentlich gemäß § 667 BGB im durch das Überweisungsabkommen vertraglich geregelten Verhältnis der Beklagten zur überweisenden Bank (vgl. BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 170, 121 [Tz. 19 und 26]) sowie zwischen dieser und dem Finanzamt erfolgen müssen.

  • BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02

    Auslegung eines Überweisungsauftrags

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
    Vielmehr hätte die Rückabwicklung der fehlerhaft verbuchten Überweisungen eigentlich gemäß § 667 BGB im durch das Überweisungsabkommen vertraglich geregelten Verhältnis der Beklagten zur überweisenden Bank (vgl. BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 170, 121 [Tz. 19 und 26]) sowie zwischen dieser und dem Finanzamt erfolgen müssen.
  • BGH, 30.06.1986 - III ZR 70/85

    Auszahlung der Valuta eines durch Überweisung an einen Dritten gewährten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
    Da der Steuererstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Finanzamt nur dann erloschen wäre, wenn die Beklagte ihrer Zahlstellenaufgabe zu Gunsten der Klägerin nachgekommen wäre (was mit der Verbuchung auf eigenen Treuhandkonten nicht geschehen ist [vgl. BGH NJW 1987, 55], sondern vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte der Klägerin Verfügungsbefugnis über den bei ihr eingegangenen Betrag einräumte [vgl. BGH NJW 1999, 210; BGH NJW 2005, 1771]), bestand der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt E. auch nach dem 22.05.2007 fort.
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09
    Da der Steuererstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Finanzamt nur dann erloschen wäre, wenn die Beklagte ihrer Zahlstellenaufgabe zu Gunsten der Klägerin nachgekommen wäre (was mit der Verbuchung auf eigenen Treuhandkonten nicht geschehen ist [vgl. BGH NJW 1987, 55], sondern vorausgesetzt hätte, dass die Beklagte der Klägerin Verfügungsbefugnis über den bei ihr eingegangenen Betrag einräumte [vgl. BGH NJW 1999, 210; BGH NJW 2005, 1771]), bestand der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt E. auch nach dem 22.05.2007 fort.
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