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   OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20   

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OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20 (https://dejure.org/2021,49537)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2021 - 12 U 88/20 (https://dejure.org/2021,49537)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. November 2021 - 12 U 88/20 (https://dejure.org/2021,49537)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Grundrechte-Charta Art. 21 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 1a
    Wirksamkeit der neuen Bestimmungen der VBLS zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 1 AGG, Art 3 Abs 1 GG, § 78 VBLSa, § 79 Abs 1 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa
    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

  • rechtsportal.de

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Altersversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für den öffentlichen Dienst - Startgutschriften sind nunmehr wirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 400
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (57)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Die Revision gegen ein entsprechendes, in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß.

    In den früheren Verfahren wurde trotz rechtlicher Beanstandung der Übergangsvorschriften jeweils nur die erteilte Startgutschrift für unverbindlich erklärt, weil der Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen und ihnen eine Überprüfungs- und Änderungsmöglichkeit einzuräumen war (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, juris Rn. 142 ff.).

    Wie bereits vom Landgericht zutreffend dargestellt ist durch Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 25 ff.) geklärt, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 und die Neufassung der Satzung der VBL vom 22.11.2002 mit höherrangigem Recht vereinbar und rechtswirksam erfolgt ist.

    Auch die Überleitung des geschützten Besitzstandes der rentenfernen Versicherten durch nach Maßgabe der §§ 78, 79 VBLS berechnete Startgutschriften hat der Bundesgerichtshof im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64 ff.) und eine Reihe von erhobenen Einwendungen für unbegründet erklärt (aaO).

    Offen gelassen wurde, ob gegen das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f bei der Berechnung anzuwendende Näherungsverfahren Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 -, juris Rn. 102 ff., 116 ff.).

    Damit beruhen die Regelungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner; sie sind deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 32).

    a) Bei der Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wird nach §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG im ersten Rechenschritt die sog. Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, d.h. die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 68 f.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 14 ff.).

    b) Die gesetzliche Rente errechnet sich im Näherungsverfahren wie folgt (dazu BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 107 ff.; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020 § 79 VBLS Rn. 21 ff.):.

    Mit höherem Endeinkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 111 und 138: "schematisierter Kontrollmechanismus").

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81).

    Dieses bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 102 ff.).

    Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 105; Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 12 f.).

    Diese mit dem Näherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung hat der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsatz gebilligt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 107).

    Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 106 mit Verweis auf Finanzministerium NRW BStBl. 1959 II S. 72, 75).

    Dementsprechend ist auch bei Bemessung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente im Wege des Näherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente zugrunde zu legen, der sich auf 1, 0 beläuft (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 114).

    Ausgehend von diesem Versicherungsbeginnalter ergibt sich, da bei Berechnung der Voll-Leistung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 a) BetrAVG - mithin auch bei Anwendung des Näherungsverfahrens - der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgeblich ist, eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten, BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110).

    Demgegenüber werden versicherungsfreie Zeiten bei Anwendung des Näherungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 f) BetrAVG nicht herausgerechnet, sondern pauschal 45 Versicherungsjahre zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 110).

    Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 60).

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 62 m.w.N.).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    (a) Die von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gegebene Untersuchung basiert - den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 120) - auf einem Vergleich der Rente nach dem Näherungsverfahren mit einer individualisierten Berechnung, d.h. einer Hochrechnung anhand der Rentenauskunft zum Umstellungsstichtag (vgl. BGH aaO Rn. 104).

    Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass sich auch mit Hilfe einer individuellen Berechnung - als Alternative zur pauschalierenden Berechnung nach dem Näherungsverfahren - lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln lässt, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeffekt) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 c) BetrAVG i.V.m. § 2a Abs. 1 BetrAVG (in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung = § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG a.F.) zu beachten ist (Urteil vom 14.11.20017 - IV ZR 74/06, juris Rn. 104).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien - aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie - eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 35; Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 26 ff. zur Einschätzungsprärogative bei der Prognose zukünftiger Entwicklungen, insb. zukünftiger Finanzierungslasten; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12, juris Rn. 43).

    Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 37).

    Ohne Erfolg stützt die Berufung die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 119).

    Dass diese Gruppen zur Untersuchung herausgegriffen wurden, hat die Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass für diese Versicherten individuelle Rentenauskünfte vorlagen, welche die vom Bundesgerichtshof mit der Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 120) geforderte Vergleichsberechnung ermöglichten (Anlage B 1 S. 5).

    Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 115) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift.

    Die nachträgliche Korrektur der Startgutschrift unter Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors nach Inanspruchnahme der Altersrente würde wiederum dem Ziel der Systemumstellung, eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81), zuwiderlaufen (s.o. unter B 3 d).

    aa) Der entscheidende Mangel der ersten Regelung vom 22.11.2002 bestand darin, dass aufgrund der Inkompatibilität der zur Ermittlung der Startgutschrift herangezogenen Faktoren zahlreiche Versicherte ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein vom Erreichen des 100 %-Wertes für die Voll-Leistung ausgeschlossen waren (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 133).

    In diese Betrachtung flossen Ausbildungszeiten mit ein (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 130, 134).

    Für diese Versicherten lag der Prozentsatz für die Startgutschrift regelmäßig erheblich unter dem Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 BetrAVG (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 136).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Dass die Ausbildungszeiten keinen Eingang in die Berechnung der Startgutschriften rentenferner Versicherter finden, verletzt daher keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 96-101).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    (2) Da mit der Startgutschrift der bisher erworbene Besitzstand in das neue System transferiert werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 64; Weiß / Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 78 VBLS Rn. 2, 4), sind deren Regelungen vielmehr gerade an den Prinzipien des bisherigen Leistungsrechts zu messen (Weiß / Schneider, aaO).

    Bei einem Renteneintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mussten sie allerdings Abschläge in Höhe von 0, 3 % pro Monat hinnehmen (Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand: August 2002, § 41 VBLS [a.F.] Anm. 4; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 68f.).

    Ohne Berücksichtigung von - für die Startgutschriften nicht mehr relevanten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 96 ff.) - Vordienstzeiten, insbesondere von Ausbildungszeiten, war die Höchstversorgung demzufolge bei einem Einstieg ab dem 26. Lebensjahr nicht mehr zu erreichen.

    Nicht zu beanstanden, sondern systemgerecht, ist es, dass hierbei jeweils an die Pflichtversicherungszeit angeknüpft wird (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 125).

    Hierfür spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nach wie vor nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126), der im alten System aber mit weniger als 40 Jahren gesamtversorgungsfähiger Zeit nicht erreichbar war.

    (a) Die von den Tarifvertragsparteien bei der Systemumstellung gewählte Methode, auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen und diesen einen bestimmten Prozentsatz zuzuordnen, war im Ausgangspunkt systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 123).

    Auf diese Weise sollte der Anteilssatz sowohl eine Begünstigung als auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 130).

    aa VBLS 2000 (zur Hälfte) die gesamtversorgungsfähige Zeit, waren aber mangels entsprechender Übergangsvorschrift bei der Bestimmung der Pflichtversicherungsjahre nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 133-136).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06, juris Rn. 133) den rechnerischen Ausschluss von "zahlreiche(n) Versicherte(n)" vom 100 %-Wert als gleichheitswidrig beanstandet.

    Dies war bei der Ausgangsfassung des § 79 Abs. 1 VBLS insoweit der Fall, als die vorgenannten "Späteinsteiger" von vornherein vom 100 %-Wert ausschlossen wurden, während dies unter Zugrundelegung des früheren Versorgungssystems typischerweise nicht der Fall war, weil bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 aaO).

    Zudem beruht die zu überprüfende Übergangsregelung nicht auf dem Betriebsrentengesetz, sondern es handelt sich allein um eine durch Tarifvertrag und durch die Satzung getroffene Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 140).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Die Revision gegen ein in einem Parallelverfahren ergangenes Senatsurteil vom gleichen Tag wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201) zurück, weil die der Startgutschriftenermittlung zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war.

    Auch die auf der Grundlage von Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 zum ATV (nachfolgend: ATVÄndV5) durch § 79 Abs. 1a VBLS eingeführte Vergleichsberechnung hat der Bundesgerichtshof als gleichheitswidrig beanstandet (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201, Rn. 20).

    Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 61; Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 31).

    Damit werden Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr systematisch und von vornherein ausgeschlossen, denn ein Diensteintritt bis zum 25. Lebensjahr war und ist auch im Fall einer längeren Ausbildung oder eines Studiums möglich und üblich (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 29; Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649).

    (1) Insoweit gilt, dass die mit der 17. Satzungsänderung eingeführte Vergleichsberechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS zwar die zuvor beanstandeten Systembrüche und Ungereimtheiten vermeidet, weil der nach dieser Vorschrift maßgebliche Unverfallbarkeitsfaktor aus kompatiblen Werten errechnet wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 19).

    Die Berechnung enthält aber mit der pauschalen Verminderung um 7, 5 Prozentpunkte nach § 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 VBLS ein Element, für das eine am vorgegebenen Sachverhalt orientierte und sachlich vertretbare Begründung fehlt (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 24-26).

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der zu berücksichtigenden Versicherten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 27-29).

    Denn zwischen beiden besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, IV ZR 9/15, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 126).

    Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof die Veränderung des Anteilssatzes als eine von mehreren Möglichkeiten genannt, mit denen die Beanstandung beseitigt werden konnte (BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, juris Rn. 149; dazu Wagner/Fischer, NZS 2015, 641, 649; vgl. auch BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 39).

    Dies benachteiligte Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker oder solche mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Meisterbrief in einem handwerklichen Beruf, unangemessen, weil eine Ausbildung oder ein Studium einen früheren Eintritt in den öffentlichen Dienst verhinderten und zugleich eine außerdienstliche Ausbildung, ein Meisterbrief oder ein Studium für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erwünscht war oder sogar zwingend notwendig sein konnte (BGH, Urteile vom 14.11.2007 aaO Rn. 136; vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, juris Rn. 21).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 168/15

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Auch die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Voraussetzung war insofern, dass sie bei der Ermittlung der Versicherten, die bei der Ermittlung der Startgutschriften unangemessen benachteiligt worden waren und daher eines Ausgleichs bedurften, auf typisierende Kriterien zurückgriff, die am vorgegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO Rn. 24 m.w.N.).

    (a) Soweit die Übergangsregelungen darauf abzielen, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten, waren die Tarifvertragsparteien unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit gehalten zu regeln, in welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101, Rn. 30; vom 09.03.2016 aaO Rn. 40 jew. m.w.N.; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, BAGE 124, 1-21, Rn. 44).

    Dem wurde die erste Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung durch § 79 Abs. 1a VBLS nicht gerecht, weil sie zu einer einseitigen Belastung jüngerer Versicherter oder Versicherter mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahren führte (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO).

    Die einseitige Belastung bestand darin, dass diese Versicherten auch nach der damaligen Neuregelung weiterhin von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen blieben, wenn sie ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit 20 Jahren und sieben Monaten oder älter begonnen hatten (BGH, Urteil vom 09.03.2016 aaO).

    Vielmehr durften sie die mit der Nachbesserung der Startgutschriftenermittlung verbundenen Mehrausgaben auf ein als angemessen empfundenes Maß beschränken, solange - wie geschehen - dies ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2016, aaO).

    Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist nicht nur ein rechtmäßiges, sondern auch ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters i.S.v. § 10 AGG (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 26-27 m.w.N.).

    Hinsichtlich möglicher Alternativen ist zu berücksichtigen, dass bei der Wahl der Mittel zum Erreichen der Ziele den Tarifvertragsparteien und in der Folge auch der Beklagten ein weiter Wertungsspielraum besteht, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (BGH, Urteil vom 09.03.2016 - IV ZR 168/15, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • BGH, 25.09.2013 - IV ZR 207/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Übergangsfällen: Errechnung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung hätte nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 24 zu den berufsständisch grundversorgten Versicherten).

    Eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der erst bei Rentenbeginn ermittelten Rechengrößen (wie etwa der dann tatsächlich geleisteten Grundversorgung) hätte dazu geführt, auf lange Sicht die Abhängigkeit der Zusatzrente von externen Faktoren und damit den Zustand partiell aufrecht zu erhalten, der nach der - von den Gerichten hinzunehmenden - Bewertung der Tarifvertragsparteien dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (BGH, Urteil vom 25.09.2013 aaO; so bereits zu dem mit dem Stichtagsprinzip verbundenen Eingriff in die erdiente Dynamik: Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 81).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83).

    bb) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 28; BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52, BVerfGE 3, 58, juris Rn. 222).

    Daher ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG, Urteil vom 29.08.2001 aaO; Urteil vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02, BAGE 106, 374, juris Rn. 62; BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 31).

    Denn die Ordnung von Massenerscheinungen wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt die Beklagte dazu, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BGH, Urteile vom 09.03.2016 - IV ZR 9/15, aaO Rn. 23; vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 29 = VersR 2014, 89; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 105; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2008 - 1 BvR 759/05, juris Rn. 55 = ZTR 2008, 374; BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvL 3/98, BVerfGE 111, 115-146, Rn. 63).

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Dieses beruhte nicht auf einem reinen "Entgeltprinzip", vielmehr wurde die betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zwischen dem Beginn der Beschäftigung und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst (vgl. BAG, Urteile vom 19.07.2011 - 3 AZR 434/09, juris Rn. 43 und 3 AZR 571/09, juris Rn. 38).

    (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 18.03.2014, 3 AZR 69/12, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09, juris Rn. 20).

    Es ist ausreichend, wenn das darin enthaltene Kriterium hierzu typischerweise geeignet ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09, juris Rn. 28).

    Weitergehende bzw. unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe ergeben sich aus dem primärrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht (BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09 - juris Rn. 22, 52).

    Daher kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Beklagten um eine staatliche Einrichtung im Sinne des Unionsrechts handelt und sie dementsprechend direkt an die Grundrechte-Charta gebunden und ob der Anwendungsbereich der Vorschriften eröffnet ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09 - juris Rn. 22, 24).

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 634/10

    Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Eine - wie hier - feste Versorgungsobergrenze (§ 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.) bewirkt sodann, dass sich die in jüngerem Lebensalter - jenseits eines Abstandes von 40 Dienstjahren zur festen Altersgrenze - zurückgelegten Dienstzeiten in der Regel nicht rentensteigernd auswirken (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 634/10, juris Rn. 19).

    Bei der nach dem alten Satzungsrecht gegebenen Versorgungszusage mit fester Obergrenze kam somit Dienstzeiten, die in jüngerem Lebensalter zurückgelegt werden, hinsichtlich des Erwerbs von Versorgungsanwartschaften eine geringere Wertigkeit zu; Personen, die ihre Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst in jüngerem Lebensalter begonnen und zurückgelegt hatten, erdienten pro Jahr demgemäß einen geringeren Anteil an der Versorgung als diejenigen, die ihre Zugehörigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht hatten (vgl. zu § 2 Abs. 1 BetrAVG BAG, Urteil vom 11.02.2012 - 3 AZR 634/10, juris Rn. 20).

    (1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 18.03.2014, 3 AZR 69/12, juris Rn. 14; BAG, Urteil vom 19.07.2011, 3 AZR 434/09, juris Rn. 20).

    Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis bestand (BAG, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 634/10, juris Rn. 15).

    Soweit der gleitende Anteilssatz überdies dazu führt, den zu übertragenden Besitzstand - gemessen am früheren System - sachgerechter zu überführen (vgl. hierzu oben unter B 4 c bb (2) und BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 634/10, juris Rn. 21), ist schon kein legitimes Interesse der in jüngeren Jahren eingetretenen Versicherten erkennbar, eine bessere Behandlung zu erfahren, als ihnen im alten System zuteil wurde.

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2014 - 12 U 104/14

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Weitere Unverbindlichkeit der für so

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Mit Urteil vom 18.12.2014 (12 U 104/14, VersR 2015, 739) erklärte der Senat auch die den rentenfernen Versicherten nach Maßgabe der geänderten Übergangsvorschrift erteilten Startgutschriften für unverbindlich.

    Die Klagepartei hat ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, ob die Verfahrensweise der Beklagten zur Berechnung der Startgutschrift ordnungsgemäß ist oder nicht (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 35).

    Soweit sich die Beklagte bei der Feststellung der Startgutschriften auf ihre Satzung beruft, sind alle einschlägigen Satzungsbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen und auch dann zu verwerfen, wenn ein Verstoß gegen höherrangiges Recht mit Rücksicht auf die Interessen einer Personengruppe festgestellt wird, der die konkrete Klagepartei nicht angehört; die Satzungsbestimmungen der Beklagten zur Bestimmung der Startgutschriften können sich nämlich nur insgesamt - und nicht nur im Verhältnis zu einem bestimmten abgrenzbaren Personenkreis - als wirksam oder unwirksam erweisen (Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 32).

    Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als sie sich über die Tarifvertragsparteien in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen kann, während die einzelnen Versicherten zu der Frage, ob dem Gleichheitsgrundsatz Genüge getan ist, nicht vortragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2013 - IV ZR 207/11, juris Rn. 32; Senat, Urteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 83).

    Der Gleichheitsgrundsatz fordert - anders als die Berufung anzunehmen scheint - nicht von vornherein, jedem Versicherten einen Zuschlag zu der bei der Systemumstellung errechneten Startgutschrift zu gewähren (Senatsurteil vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 45 = VersR 2015, 739; a.A. wohl LG Berlin, Urteil vom 01.04.2021 - 23 O 178/19, unter B III 2 b [n.v.]).

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 175/03

    Berechnung der Zusatzrente bei Nachversicherung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 105; Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 12 f.).

    Bereits im Hinblick auf die notwendige Kongruenz beider Berechnungsgrößen ist das Abstellen auf die Regelaltersrente bei Anwendung des Näherungsverfahrens nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 11).

    Mit dem Ansatz von 45 Versicherungsjahren wird - wie mit dem Zugangsfaktor von 1, 0 (s.o.) - die notwendige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hergestellt (BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 11).

    Ermittelt wird also eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung, welche von der fiktiv berechneten Gesamtversorgung abgezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03, juris Rn. 11).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Tarifvertragsparteien - aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie - eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zusteht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 aaO Rn. 35; Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 26 ff. zur Einschätzungsprärogative bei der Prognose zukünftiger Entwicklungen, insb. zukünftiger Finanzierungslasten; BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 94/12, juris Rn. 43).

    Für die Hochrechnung wurde der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte multipliziert mit der Anzahl der Monate vom 01.01.2002 bis zum Beginn der Regelaltersrente (zur entsprechenden Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr nach § 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, juris Rn. 34; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Januar 2020, § 79 VBLS Rn. 99 ff. mit Berechnungsbeispiel: Die bis zum 31.12.2001 erworbenen Entgeltpunkte und die sich aus der Hochrechnung ergebenden Entgeltpunkte werden addiert und die Summe mit dem Rentenwert zum 31.12.2001 multipliziert).

    (a) Soweit die Übergangsregelungen darauf abzielen, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes tragenden öffentlichen Haushalte finanziell zu entlasten und dadurch die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Zusatzversorgung im Interesse aller zu erhalten, waren die Tarifvertragsparteien unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit gehalten zu regeln, in welchem Umfang damit verbundene Belastungen von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (BGH, Urteile vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101, Rn. 30; vom 09.03.2016 aaO Rn. 40 jew. m.w.N.; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, BAGE 124, 1-21, Rn. 44).

  • BGH, 06.12.2017 - IV ZR 191/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verfassungskonformität der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (BGH aaO m.w.N.; Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 13).

    Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (BGH, Urteil vom 06.12.2017 - IV ZR 191/15, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, juris Rn. 115) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift.

    Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (BGH, Urteil vom 06.12.2017 aaO m.w.N.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. § 18 Rn. 39).

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 352/00

    Ungleiche tarifliche Vergütung

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 94/12

    Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw - Berücksichtigung

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BGH, 25.01.2017 - IV ZR 229/15

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Übergangsregelung in der

  • BVerfG, 09.05.2018 - 1 BvR 1884/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

  • BAG, 20.11.2001 - 3 AZR 550/00

    Invaliditätsrente bei vorzeitigem Ausscheiden

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten -

  • BAG, 25.06.2003 - 4 AZR 405/02

    Stichtagsregelung in "Pakt für Arbeit

  • BGH, 27.09.2012 - IV ZR 176/10

    Rentensteigernde Berücksichtigung nach der Umstellung der Zusatzversorgung auf

  • OLG München, 22.05.2015 - 25 U 3827/14

    Gleichheitswidrigkeit der Berechnung von Startgutschriften bei Umstellung der

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 157/11

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Verstoß der Übergangsvorschriften der

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

  • BGH, 31.08.2017 - VII ZR 308/16

    "Schlemmerblock" - Vertragsstrafe für Gastwirt?

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 75/11
  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

  • BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 152/92

    Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg

  • BGH, 15.10.2008 - IV ZR 121/06

    Rechtmäßigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

  • BAG, 06.09.1995 - 5 AZR 174/94

    Rückzahlung von Fortbildungskosten aufgrund Tarifvertrages; tarifdispositives

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 907/12

    Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw -

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2019 - 12 U 418/14

    Abweichen von einer betriebsrentenrechtlichen Stichtagsregelung aus

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 378/04

    Übergangsversorgung - Gleichheitssatz

  • BGH, 14.05.2008 - IV ZR 47/05

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes des

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 571/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 75/07

    Betriebsübergang während des Beschlussverfahrens

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2023 - 12 U 132/23

    Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Es ist davon auszugehen, dass schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts erwarten lässt, dass sie dieses umsetzen wird (vgl. dazu Senat Urteile vom 18.12.2014 - 12 U 104/14, juris Rn. 38; vom 30.11.2021 - 12 U 88/20, juris Rn. 51).
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