Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für Gießpfannen in der Stahlverarbeitung: Anwendbares Recht bei Patentbenutzung und -verletzung in Deutschland; Patentbenutzereigenschaft bei Übertragung einzelner Verfahrensschritte an Dritte; Umfang ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Pfanne für das Vergießen von Stahl; Zurechnung von Patentverletzungen
- Wolters Kluwer
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Pfanne für das Vergießen von St...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EPÜ Art. 64; PatG § 139 Abs. 1
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Pfanne für das Vergießen von Stahl - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Pflicht zu Auskunft in Patentverletzungsfällen
- Jurion (Kurzinformation)
Pflicht zu Auskunft in Patentverletzungsfällen
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 18.08.2014 - 2 O 111/13
- OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21
Abgemahnter hat Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Zahlung der Abmahnkosten …
Die Klägerin kann namentlich im Rahmen der hier zumindest einschlägigen - gewohnheitsrechtlich anerkannten - Auskunftspflicht nach § 242 BGB zur Bezifferung des Schadensersatzes die Vorlage von Belege verlangen, soweit der Beklagten solche Belege erteilt worden sind oder sie solche erteilt hat (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 176 ff).Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall einer Patentverletzung einen Anspruch auf Vorlage von Belegen (bei Geltendmachung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nur in teilweise geschwärzter Form; vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 180 ff).
Nicht anders als bei der Drittauskunft nach § 140b PatG (dazu Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 175; zu § 19 MarkenG: BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring) erhält der Gläubiger auch bei dem Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs wegen Schutzrechtsverletzung erst durch die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht; die Belegvorlage dient (allein) dazu, dem Auskunftsgläubiger eine gewisse Kontrolle der Richtigkeit der Angaben des Auskunftsschuldners zu ermöglichen (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 179).
Die Pflicht zu Auskunft und Rechnungslegung wäre (in Patentverletzungsfällen) ineffizient, wenn der Verpflichtete nicht mit Überprüfungsmaßnahmen zur Richtigkeit seiner Auskunft angehalten werden könnte (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 183).