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   OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18   

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https://dejure.org/2018,36507
OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,36507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,36507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 95/18 (https://dejure.org/2018,36507)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Zu der infolge des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18) bei einer Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung derzeit erforderlichen Pflicht zur Sachaufklärung bei erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.

    Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der Rechtsbeistand unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C - 216/18 PPU) erneut die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt, da er eine Auslieferung nach Polen derzeit aufgrund von Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz grundsätzlich für unzulässig hält.

    Mit Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHB) enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

    Gleiches hat nach dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18, abgedruckt EuGRZ 2018, 396) bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta zu gelten.

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Zur danach veranlassten Prüfung, ob der Verfolgte im Falle der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 vom beantragten Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung (bzgl. einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, abgedruckt bei juris) einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, bittet der Senat - ggf. durch Weiterleitung der Anfrage über das Auswärtige Amt an eine in Polen zuständige Stelle - um Beantwortung folgender Fragen durch die polnischen Justizbehörden, wobei der Senat einer Beantwortung bis zum 11. Dezember 2018 entgegensieht (§ 30 Abs. 2 IRG analog).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Insoweit hat der der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt in NJW 2016, 1709; derselbe Urteil vom 25.07.2018 - C 220/18 PPU, abgedruckt in NJW 2018, 3161).
  • EuGH, 05.11.2019 - C-192/18

    Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Das Vertragsverletzungsverfahren vom 29.07.2017 (Rechtssache C-192/18) betrifft die neue Pensionsregelung im polnischen " Gesetz vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit".
  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Insoweit kann bei der vom Senat durchzuführenden Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) derzeit nicht unbeachtet bleiben, dass dem Verfolgten eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität, wenn auch aus dem Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, vorgeworfen wird und sich nicht ohne weiteres erschließt, aus welchem Grund er als lettischer Staatsangehöriger vor einem polnischen Gericht schlechter als polnische Staatsangehörige behandelt werden sollte.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Insoweit hat der der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt in NJW 2016, 1709; derselbe Urteil vom 25.07.2018 - C 220/18 PPU, abgedruckt in NJW 2018, 3161).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
    Konkret verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, so dass im Regelfalle die Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht veranlasst sein wird (vgl. jedoch insoweit zur ergänzend zu berücksichtigende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der sog. Identitätskontrolle, BVerfG NJW 2016, 1149; Böhm NSTZ 2018, 197; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1417-1439).
  • OLG Köln, 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Polen trotz rechtsstaatlicher Bedenken

    Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. hierzu insgesamt und insbesondere zur zweistufigen Prüfung ausführlich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2018, Ausl 301 AR 95/18, juris).
  • OLG Köln, 15.01.2019 - AuslA 115/18
    Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (vgl. hierzu insgesamt und insbesondere zur zweistufigen Prüfung ausführlich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2018, Ausl 301 AR 95/18, juris).
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