Rechtsprechung
OLG Koblenz, 01.02.2012 - 5 W 63/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- medizinrechtsiegen.de
Unheilbare Erbkrankheit eines Elternteils - Nichtmitteilung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 253; BGB § 823
Keine Mitteilung einer möglichen Erbkrankheit an die geschiedene Ehefrau (Kindesmutter) seines Patienten. Mit Anmerkung von Lothar Jaeger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- sandra-mihatsch.de (Kurzinformation)
Arzt darf Mutter nicht über unheilbare Erbkrankheit der Kinder informieren
- kahlert-padberg.de (Kurzinformation)
Keine Information an die geschiedene Ehefrau eines Patienten über eine mögliche Erbkrankheit
Besprechungen u.ä. (2)
- arzthaftung-wegen-behandlungsfehler.de (Entscheidungsbesprechung)
Weitergabe der Information über die Erkrankung der Angehörigen/nahestehenden Personen ohne Einwilligung des Patienten
- slaek.de (Entscheidungsbesprechung)
BGB §§ 253, 823
Arzthaftung für Mitteilung einer gravierenden Erbkrankheit (Chorea Huntington)
Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 01.02.2012 - 5 W 63/12
- LG Bad Kreuznach, 02.11.2012 - 3 O 306/11
- OLG Koblenz, 31.07.2013 - 5 U 1427/12
- BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13
Papierfundstellen
- MDR 2012, 520
- VersR 2012, 861
Wird zitiert von ...
- OLG Koblenz, 31.07.2013 - 5 U 1427/12
Arzthaftung für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer Erbkrankheit
Die unerwünschte Information der Kindesmutter ist auch nicht durch das Gendiagnostikgesetz, die Richtlinie der Gendiagnostik - Kommission oder eine hypothetische Einwilligung gerechtfertigt, weil ein Arzt auch das "Recht auf Nichtwissen" zu respektieren hat (gegen Kern in GesR 2012, 352).Zur Überzeugung des Senats - dessen jetziger Berichterstatter bereits mit der Sache als Einzelrichter in dem PKH - Verfahren 5 W 63/12 befasst war und dessen Beschluss vom 1. Februar 2012 eine breite kontroverse Diskussion ausgelöst hat (vgl. GesR 2012, 164 -165 mit Anm. Kern in GesR 2012, 352; MDR 2012, 520 - 521, VersR 2012, 861 - 863 mit Anm. Jaeger; Damm in MedR 2012, 705; MedR 2012, 742 - 744, ArztR 2012, 60) - ist erwiesen (§ 286 ZPO), dass die Äußerung des Beklagten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin führte und damit ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzte.
Es gab in dem PKH - Verfahren 5 W 63/12 keinen Anlass, dies näher auszudifferenzieren, wenngleich einzuräumen ist, dass die mangelnde Differenzierung Anlass für Irritationen geben konnte.
Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit Kern (GesR 2012, 352) behauptet, dass "die Einwilligungsfähigkeit zumindest bei einem älteren Kind problemlos" gegeben sei, ist dies nicht einleuchtend.
Es ist vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar, wenn Kern (GesR 2012, 352, 353) meint, dass es sich sicher besser lebe, wenn man wisse, dass man zu den 50% gehört, die nicht zu den Krankheitsträgern zählen, als über diesen Umstand im Ungewissen zu sein.
Der Senat hatte deshalb bereits im PKH - Verfahren 5 W 63/12 darauf hingewiesen, dass eine Einschaltung eines Kinderpsychologen, des Jugendamtes und - ergänzend - auch der Betreuungsbehörde in Betracht zu ziehen gewesen wäre.