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   OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10   

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OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10 (https://dejure.org/2010,12196)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 Ss 148/10 (https://dejure.org/2010,12196)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01. September 2010 - 2 Ss 148/10 (https://dejure.org/2010,12196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 81a Abs 2 StPO, § 257 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 345 Abs 1 StPO
    Revision im Strafverfahren: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung einer Blutprobe; Nachschieben von Vortrag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Bestehen einer Frist für das Nachschieben eines Vortrags zur Begründung bereits erhobener Verfahrensbeanstandungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen am die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 148 (Ls.)
  • NZV 2011, 513 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10

    Verfahrensrüge: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 3 Ss 497/09

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • OLG Hamm, 13.10.2009 - 3 Ss 359/09

    Blutprobe Richtervorbehalt Widerspruch Verwertung

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Denn das Verfahren ist wegen der Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nach dem erstinstanzlichen Freispruch nicht unbedingt beendet, während ein nicht rechtzeitig in erster Instanz erhobener Widerspruch gleichwohl zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdnr. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 3 Ss 359/09, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
  • OLG Celle, 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09

    Beweisverwertungsverbot bei einer evident fehlerhaft auf Gefahr im Verzug

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • BGH, 15.10.2009 - 5 StR 373/09

    Verwertung einer freiwillig abgegebenen Speichelprobe (fehlende Schriftform;

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von §§ 136 Abs. 2 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH, Beschl. v. 09.11.2005 - 1 StR 447/05, zit. n. juris Rdnr. 13; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 373/09 -, zit. n. juris).
  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 447/05

    Widerspruchslösung: Bindung an den unterlassenen oder verspäteten Widerspruch bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von §§ 136 Abs. 2 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH, Beschl. v. 09.11.2005 - 1 StR 447/05, zit. n. juris Rdnr. 13; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH, Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 373/09 -, zit. n. juris).
  • OLG Hamburg, 04.02.2008 - 2-81/07

    Darstellungsanforderungen an die Verfahrensrüge einer Blutentnahme durch einen

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Für die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen Verstoßes gegen § 81a Abs. 2 StPO ist erforderlich, dass rechtzeitig, d.h. bis spätestens zu dem in § 257 Abs. 2 StPO bestimmten Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz, gegen die Verwertung Widerspruch erhoben wird; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 Ss 497/09 -, zit. n. juris Rdnr. 9, 12; OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2009 - 311 SsBs 49/09, zit. n. juris Rdnr. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 - 81/07 (REV) -, zit. n. juris Rdnr. 35).
  • OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

    Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
    Denn das Verfahren ist wegen der Anfechtbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nach dem erstinstanzlichen Freispruch nicht unbedingt beendet, während ein nicht rechtzeitig in erster Instanz erhobener Widerspruch gleichwohl zur Verwirkung des Widerspruchsrechts führt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rdnr. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 3 Ss 359/09, zit. n. juris Rdnr. 5; OLG Stuttgart NStZ 1997, 405).
  • OLG Koblenz, 16.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 186/16

    Revision in Strafsachen: Voraussetzungen für die Geltendmachung eines

    Danach müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten sein Vorliegen feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. nur Senat, Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist der in § 257 Abs. 2 StPO bestimmte Zeitpunkt in der ersten Tatsacheninstanz ; in der Begründung der Verfahrensrüge sind die Tatsachen dazu mitzuteilen (BGH NJW 1992, 1463; BGHSt 50, 272, 274; Senat aaO; Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148; Beschl. 2 Ss 146/12 v. 07.12.2012; OLG Hamburg, Beschl. 2 - 81/07 (REV) v. 04.02.2008, juris Rn. 35; OLG Celle, Beschl. 311 SsBs 49/09 v. 16.06.2009, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschl. 3 Ss 497/09 v. 22.12.2009, zit. n. juris Rn. 9, 12; OLG Karlsruhe, Beschl. 2 (9) Ss 18/10 v. 08.03.2010, juris Rn. 6; OLG München, Beschl. 4 StRR 18/11 v. 21.02.2011, juris Rn. 19; OLG Celle, Beschl. 32 Ss 91/13 v. 11.07.2013, juris Rn. 10 mwN, NStZ 2014, 118; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257 Rn. 5a).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei dem Widerspruchsrecht des Angeklagten um ein prozessuales Gestaltungsrecht handelt, dessen Ausübung nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkbar ist und dessen Nichtausübung innerhalb der Frist des § 257 Abs. 2 StPO deshalb zum endgültigen Rechtsverlust führen muss (vgl. für die Verletzung von § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels richterlicher Durchsuchungsanordnung: Senat, Beschl. 2 OLG 3 Ss 166/14 v. 12.01.2015; für die Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO: Senat, Beschl. 2 Ss 148/10 v. 03.05.2010, juris Rn. 4; Beschl. 2 Ss 146/12 v. 07.12.2012; für die Verletzung von §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO: BGH NJW 1992, 1463; für die Verwertung einer ohne Einwilligung des Beschuldigten gewonnenen Speichelprobe: BGH NStZ 2010, 157; für die Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung: BGHR StPO § 100a Verwertungsverbot 11).

    10 b) Auf die von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist der Senat allenfalls befugt, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen zu prüfen, ob die bei den Wohnungsdurchsuchungen aufgefundenen Betäubungsmittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. BGH, Urt. 5 StR 546/06 v. 18.04.2007, juris Rn. 13, BGHSt 51, 285 ff. = NStZ 2007, 601 ff.; Senat, Beschl. 2 SsBs 140/10 v. 02.12.2010, juris Rn. 3, NStZ-RR 2011, 148; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 261 Rdn. 38).

  • OLG Koblenz, 08.11.2010 - 2 SsBs 100/10

    Freisprechendes Bußgeldurteil wegen des Vorwurfs des Führens eines

    Zwar besteht Anlass, die Rechtmäßigkeit einer Blutprobenentnahme zu überprüfen, nur dann, wenn der Angeklagte einer Verwertung der Probe widerspricht (vgl. nur Senatsbeschl. 2 Ss 148/10 vom 1.9.2010 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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