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   OLG Koblenz, 04.07.2006 - 6 W 391/06   

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https://dejure.org/2006,11943
OLG Koblenz, 04.07.2006 - 6 W 391/06 (https://dejure.org/2006,11943)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.07.2006 - 6 W 391/06 (https://dejure.org/2006,11943)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 6 W 391/06 (https://dejure.org/2006,11943)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen; Voraussetzungen für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme; Umdeutung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung in einen Antrag auf Anordnung der Aufhebung

  • Judicialis

    ZPO § 707; ; ZPO § 719; ; ZPO § 767; ; ZPO § 776

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 707; ZPO § 719; ZPO § 767; ZPO § 776
    Zuständigkeit für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 776 ZPO im Falle einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Düsseldorf, 23.02.2006 - 16 Ta 88/06

    Zuständiges Gericht für die Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2006 - 6 W 391/06
    Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidungen vom 22.04.2005 (Rpfleger 2005, 613 f.; ebenso Beschluss v. 23.02.2006 - 16 Ta 88/06 - jurisRspr) darauf verweist, dass das Vollstreckungsgericht im Fall des § 775 Nr. 2 ZPO nicht von sich aus bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern insoweit gemäß § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur auf entsprechende Anordnung des Prozessgerichts tätig werden kann, ergibt sich daraus für das Prozessgericht nicht die Notwendigkeit, selbst eine Aufhebung nach § 776 ZPO vorzunehmen.
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 51/86

    Begründung der Anschlußberufung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2006 - 6 W 391/06
    Auch im Verfahrensrecht kann der Gedanke des § 140 BGB herangezogen werden (BGHZ 100, 383, 387), d. h., bei der Umdeutung kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen, gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen an, sondern es genügt, wenn diese von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird.
  • LAG Düsseldorf, 22.04.2005 - 16 Ta 173/05

    Zuständiges Gericht für Anordnung nach § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Fall des §

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.07.2006 - 6 W 391/06
    Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidungen vom 22.04.2005 (Rpfleger 2005, 613 f.; ebenso Beschluss v. 23.02.2006 - 16 Ta 88/06 - jurisRspr) darauf verweist, dass das Vollstreckungsgericht im Fall des § 775 Nr. 2 ZPO nicht von sich aus bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern insoweit gemäß § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur auf entsprechende Anordnung des Prozessgerichts tätig werden kann, ergibt sich daraus für das Prozessgericht nicht die Notwendigkeit, selbst eine Aufhebung nach § 776 ZPO vorzunehmen.
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