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   OLG Koblenz, 05.01.2015 - 3 W 616/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19
OLG Koblenz, 05.01.2015 - 3 W 616/14 (https://dejure.org/2015,19)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.01.2015 - 3 W 616/14 (https://dejure.org/2015,19)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Januar 2015 - 3 W 616/14 (https://dejure.org/2015,19)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Pflicht des Insolvenzverwalters zur zeitnahen Erstellung einer Schlussrechnung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 60, 66, 159, 160; ZPO § 114, 116
    Keine Rechnungslegungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Rechnungslegung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwertung von Immobilien des Schuldners bedarf der Zustimmung aller Gläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter ist nicht dem Insolvenzschuldner gegenüber zur zeitnahen Rechnungslegung verpflichtet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Insolvenzverwalter ist nicht dem Insolvenzschuldner gegenüber zur zeitnahen Rechnungslegung verpflichtet

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Rechnungslegungspflicht gegenüber Insolvenzschuldner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 392
  • NZI 2015, 232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.01.2015 - 3 W 616/14
    Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZR 163/11 - FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., [...] Rn. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

    Fällt ein Anteil an einer Erbschaft in die Insolvenzmasse, hat der Insolvenzschuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Obliegenheit, Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben (vgl. Braun-Pehl, a.a.O., § 295 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZR 163/11 - FamRZ 2013, 448 ff. = NZI 2013, 191 ff. = NJW 2013, 870 ff. = ZInsO 2013, 306 ff., [...] Rn. 7 mit Anm. Reimann, FamRZ 2013, 451).

  • AG Fulda, 11.04.2023 - 91 IK 11/21
    Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans">6 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorliegen kann, wenn ein Vermögensgegenstand in vorwerfbarer Weise noch nicht im eröffneten Verfahren verwertet wird (Zimmer InsVV, 2. Aufl. 2021, § 6 Rz. 17), ferner hat auch der Schuldner keinen Anspruch auf eine zügige Verfahrensabwicklung, um z. B. sich ankündigende Erbschaften erst in der Treuhandphase nur noch hälftig an die Gläubiger abführen zu müssen (OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2015 - 3 W 616/14, ZIP 2015, 392).
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