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   OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04   

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OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04 (https://dejure.org/2005,16048)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2005 - 11 UF 663/04 (https://dejure.org/2005,16048)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 11 UF 663/04 (https://dejure.org/2005,16048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1419 § 1471 Abs. 1 ,2 § 1475
    Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 40
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87

    Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
    Nach diesen Grundsätzen ist die Auseinandersetzungsklage bereits unbegründet, wenn die klagende Partei eine Auseinandersetzung in der von ihr begehrten Weise auch nur in einem Einzelpunkt nicht verlangen kann (vgl. BGH, FamRZ 1988, 813, 814 ff.; Haußleiter/Schulz, aaO., Rdn. 99 ff.; J. Mayer in: Bamberger/Roth, BGB , 1. Aufl., 2003, § 1474 Rdn. 6 f.).

    Die gegenständliche Auseinandersetzungsbilanz bietet aber schon deshalb _ worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - keine zureichende Grundlage für die von der Klägerin erhobene Auseinandersetzungsklage, da sie nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht sämtliche Aktiva und Passiva des Gesamtguts einbezieht (vgl. allgemein BGH, FamRZ 1988, 813, 815 f.).

    Die zur Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB ; vgl. Haußleiter/Schulz, aaO., Kap. 2 Rdn. 61) _ spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung _ geforderte vorbehaltlose, unbedingte und eingeschränkte Übernahme der Verbindlichkeiten als Alleinschuldner nebst der dementsprechenden Haftentlassung durch die Gläubiger (vgl. BGH, FamRZ 1988, 813, 815 ff.) ist hier aber zu verneinen.

    Vor deren Abschluss steht der hieraus erzielte Erlös noch nicht fest, so dass ein hinreichend bestimmter Antrag zum Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin noch nicht gestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1988, 813, 816 f.; Schröder/Bergschneider, aaO., Rdn. 4.757 f.).

    dd) Fehlt es _ wie hier - an der Teilungsreife des Gesamtguts, ist der Beklagte berechtigt, die zum Abschluss der Auseinandersetzung erforderliche Willenserklärung (s. oben unter b.) zu verweigern; die auf umfassende Auseinandersetzung gerichtete Klage ist in diesem Fall verfrüht erhoben und unterliegt der Abweisung (BGH, FamRZ 1988, 813, 816 f.).

    e) Nach dem gesetzlich vorgegebenen System der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft (s. oben unter a. und b.) oblag es der Klägerin, unter Abwägung des Prozessrisikos (vgl. dazu in aller Deutlichkeit BGH, FamRZ 1988, 813, 814 f.; Haußleiter/Schulz, aaO. Rdn. 100 f.) für eine hinreichende Vorbereitung der hier sogleich erhobenen _ umfassenden - Auseinandersetzungsklage Sorge zu tragen; ein _ zumal entscheidungserheblicher _ Verfahrensfehler des Amtsgerichts, das die Klägerin im Übrigen auf die fehlende Teilungsreife hingewiesen hatte (Beschluss vom 16. Juni 2004; Bl. 205 GA), ist nicht erkennbar.

  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
    a) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 31. Dezember 1997 war die zwischen den Parteien vereinbarte Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB ) beendet; zum Zwecke der Auseinandersetzung über das Gesamtgut bleiben die Parteien indessen bis zu deren vollständigen Abschluss in der sogen. Liquidationsgemeinschaft verbunden (§ 1471 Abs. 2 i.V.m. § 1419 BGB ; vgl. BGH, NJW 1985, 3066 ).

    Allerdings kann nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die gemäß § 1475 Abs. 1 BGB gebotene Berichtigung einer Gesamtgutsverbindlichkeit auch in der Weise erfolgen, dass ein Ehegatte diese als Alleinschuldner übernimmt und der Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entlässt (vgl. BGH, NJW 1985, 3066, 3068 zur Ausübung des Übernahmerechts gemäß § 1477 Abs. 2 BGB ; J. Mayer, aaO., § 1475 Rdn. 4).

  • OLG München, 04.02.1981 - 7 U 3098/80
    Auszug aus OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
    Die dort vorgenommene _ von der Klägerin so verstandene - Erweiterung der Zwischenfeststellungsklage (s. dazu soeben unter d.) ist nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden (§§ 261 Abs. 2, 297 ZPO ; vgl. OLG München, NJW 1981, 1106; Musielak/Stadler, ZPO , 4. Aufl., 2005, § 139 Rdn. 30 und ders./Huber, aaO., § 296 a Rdn. 2; Reithold in: Thomas/Putzo, ZPO , 25. Aufl., 2003, § 283 Rdn. 4).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
    Es mag vorliegend dahinstehen, ob die in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommenen Vermögenspositionen hinreichend bestimmt dargelegt und durch Beweisangebote unterlegt sind, was namentlich im Hinblick auf den ohne weiteres auf das Datum der Rechtskraft der Ehescheidung angenommenen (End-)Bewertungsstichtag (zum weder gesetzlich bestimmten noch einheitlichen Stichtag bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft vgl. Haußleiter/Schulz, aaO., Rdn. 71 und Schröder/Bergschneider, aaO., Rdn. 4.620, 4.688, 4.770 und 4.793; s. auch BGH, FamRZ 1986, 40, 42: Zeitpunkt der Übernahme, u.U. auch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) und die sehr pauschal vorgetragenen _ vom Beklagten ausdrücklich bestrittenen _ Forderungen des Gesamtguts gegen den Beklagten gemäß § 1435 Satz 3 BGB analog wegen schuldhafter Verminderungen des Gesamtguts ("Verbrauch Lebensversicherungs-Guthaben"; "Verbindlichkeiten gegenüber der V.-Bank M."; vgl. allgemein Schröder/Bergschneider, aaO., Rdn. 4.677 ff.; s. auch BGH, FamRZ 1986, 40, 42 f.) respektive den _ vom Beklagten ausdrücklich bestrittenen und zudem mit der Verjährungseinrede bekämpften _ angeblichen Werterstattungsanspruch der gemeinsamen Tochter und des Schwiegersohns gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 812 ff. BGB (Ausbau des Dachgeschosses im Haus H.; vgl. allgemein Haußleiter/Schulz, aaO., Kap. 7 Rdn. 33 ff.) Fragen aufwirft.
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
    Im Prozesswege kann die _ vollständige - Auseinandersetzung nur mit der Klage auf Zustimmung zu einem _ konkret bestimmten und bezifferten - Auseinandersetzungsplan (Auseinandersetzungsklage) durchgesetzt werden; mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils kommt gemäß § 894 ZPO ein dementsprechender Auseinandersetzungsvertrag zustande (BGH FamRZ 1986, 776,777).
  • OLG Hamm, 22.12.2015 - 3 UF 83/15

    Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine zum Gesamtgut gehörende, von nur einem

    Zutreffend geht die Beschwerde zunächst davon aus, dass sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht wie vom Familiengericht angenommen aus § 745 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung ergibt, da die §§ 1472 ff. BGB eine abschließende Regelung enthalten (vgl. OLG Köln, FamRZ 1993, 713-714; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43; jeweils auch juris).

    Einem laufenden Anspruch in Höhe des von dem Antragsgegner im Falle der Bruchteilsgemeinschaft zu zahlenden Nutzungsentgelts steht insofern auch nicht die Regelung des § 1476 Abs. 2 BGB entgegen (entgegen OLG Koblenz, FamRZ 2006, 40-43).

  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 6 UF 124/12

    Ehegatten als Liquidationsgemeinschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung

    Bis zu einer Auseinandersetzung sind die Beteiligten in einer sogenannten Liquidationsgemeinschaft verbunden gem. § 1471 Abs. 2 i.V.m. § 1419 BGB (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 11 UF 663/04, Rn 28 zitiert nach Juris).

    Dabei kann die Vereinbarung der Entrichtung einer Nutzungsvergütung an die Gesamthand durch einen Ehegatten, der einen Teil des Gesamtguts bewohnt, eine angezeigte Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts darstellen, begründet allerdings keinen isolierten Zahlungsanspruch des anderen Ehegatten, sondern nur einen Aktivposten der Gesamthand (OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2005, Az.: 11 UF 663/04, Rn 48 f, zitiert nach Juris).

  • OLG Koblenz, 29.11.2005 - 11 UF 137/05
    Bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtguts im Mai 2004 blieb das Hausgrundstück, unbeschadet der rechtskräftigen Ehescheidung, Teil des - gesamthänderisch gebundenen und von den Parteien weiter gemeinschaftlich verwalteten (§§ 1471 Abs. 2 i.V.m. § 1419 ; § 1472 Abs. 1 BGB ; s. auch Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - 11 UF 663/04 -) - Gesamtguts; etwaige Einnahmen aus einer (Fremd-)Nutzung oder Veräußerung des Anwesens wären weiter dem Gesamtgut zugeflossen (§ 1473 Abs. 1 BGB ; BGH FamRZ 1984, 559,561; Ensslen aaO., S. 1082).
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