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   OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02 Str   

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https://dejure.org/2002,11954
OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02 Str (https://dejure.org/2002,11954)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2002 - 1 AR 71/02 Str (https://dejure.org/2002,11954)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. August 2002 - 1 AR 71/02 Str (https://dejure.org/2002,11954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasste Strafvollstreckungskammer für die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung

  • Judicialis

    StPO § 462 a I 1; ; StPO § 462 a I 2; ; StPO § 453 b II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Zuständigkeitsstreit; Befasstsein; Bewährungsüberwachung; Bewährungsaufsicht

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - StVK 389/02
  • LG Trier - StVK 123/02
  • OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02 St
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. ist deshalb weiterhin mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst (BGHSt 26, 165 ff; 278, 279; 30, 189 ff; BGH NStZ 93, 1000, 97, 406, 407; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 4, Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. ist deshalb weiterhin mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst (BGHSt 26, 165 ff; 278, 279; 30, 189 ff; BGH NStZ 93, 1000, 97, 406, 407; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 4, Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 03.02.1988 - 2 ARs 6/88

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. ist deshalb weiterhin mit der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasst (BGHSt 26, 165 ff; 278, 279; 30, 189 ff; BGH NStZ 93, 1000, 97, 406, 407; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befasstsein 4, Zuständigkeitswechsel 3).
  • BGH, 27.06.1984 - 2 ARs 196/84

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach vorheriger Abschiebung und Rückkehr in die

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2002 - 1 AR 71/02
    Die für die Zuständigkeitsregelung maßgebliche Interessenlage ist im Fall des § 456 a Abs. 1 StPO die gleiche wie in den Fällen einer Unterbrechung oder Aussetzung der Vollstreckung, für die das Gesetz den Fortbestand der gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO begründeten Zuständigkeit vorsieht (BGH GA 1984, 513; KK-Fischer a.a.0. § 462 a Rdnr. 12).
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