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   OLG Koblenz, 05.08.2010 - 14 W 420/10   

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OLG Koblenz, 05.08.2010 - 14 W 420/10 (https://dejure.org/2010,15307)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2010 - 14 W 420/10 (https://dejure.org/2010,15307)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. August 2010 - 14 W 420/10 (https://dejure.org/2010,15307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Erstattungsanspruches von Streitgenossen mit erkennbar gleichgerichtetem Interesse und Prozesskonzept auf die Kosten einer Einzelvertretung durch einen Anwalt

  • prewest.de PDF, S. 84

    § 675 BGB; §§ 6, 7 RVG; §§ 91, 100 ZPO
    Prozessrecht; Kostenerstattungsanspruch für BGBGesellschafter mit unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten; in Sozietät verbundene Beklagte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 6; RVG § 7; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; ZPO § 100
    Umfang der Erstattung von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenerstattungsanspruch für BGB- Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1158
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2010 - 14 W 420/10
    Es ist anerkannt, dass mehrere Streitgenossen aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus gehalten sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einzusetzen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen ihnen nicht zu ersehen ist und deshalb das Bedürfnis dafür fehlt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen (BGH NJW 2007, 2257 ; OLG Karlsruhe MDR 2000, 235 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2001 - 13 W 187/01 - und Rpfleger 2005, 482 ).

    Dabei lässt sich ein beachtlichter Konflikt noch nicht daraus herleiten, dass - wie von Beklagtenseite geltend gemacht worden ist - der Ausgang des Prozesses Regressansprüche zwischen den Streitgenossen nach sich ziehen kann, weil derartige Ansprüche nicht Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern eine bloße Folgewirkung sind (BGH NJW 2007, 2257 ).

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2010 - 14 W 420/10
    Es ist anerkannt, dass mehrere Streitgenossen aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus gehalten sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einzusetzen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen ihnen nicht zu ersehen ist und deshalb das Bedürfnis dafür fehlt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen (BGH NJW 2007, 2257 ; OLG Karlsruhe MDR 2000, 235 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2001 - 13 W 187/01 - und Rpfleger 2005, 482 ).
  • OLG Naumburg, 16.10.2001 - 13 W 187/01

    Rechtsanwaltskosten; Streitgenossenschaft; Mehrere Anwälte; Mehrkosten;

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2010 - 14 W 420/10
    Es ist anerkannt, dass mehrere Streitgenossen aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus gehalten sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einzusetzen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen ihnen nicht zu ersehen ist und deshalb das Bedürfnis dafür fehlt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen (BGH NJW 2007, 2257 ; OLG Karlsruhe MDR 2000, 235 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2001 - 13 W 187/01 - und Rpfleger 2005, 482 ).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.1999 - 3 W 82/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 05.08.2010 - 14 W 420/10
    Es ist anerkannt, dass mehrere Streitgenossen aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus gehalten sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einzusetzen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen ihnen nicht zu ersehen ist und deshalb das Bedürfnis dafür fehlt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen (BGH NJW 2007, 2257 ; OLG Karlsruhe MDR 2000, 235 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2001 - 13 W 187/01 - und Rpfleger 2005, 482 ).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Dem folgt - soweit ersichtlich einhellig - die seither veröffentlichte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 10 nach juris, und v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris; OLG Dresden, Beschl. v. 9.3.2006 - 3 W 290/06, NJ 2006, 272, Rn. 15 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 21.2.2006 - I-10 W 135/05, Rn. 5 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 10 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.1.2005 - 12 W 120/04, Rpfleger 2005, 482, Rn. 9 nach juris; so auch schon früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418; OLG Koblenz, Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 3 nach juris; OLG München, Beschl. v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.2.1992 - 9 W 4-6/92, JurBüro 1992, 473; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; so auch MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 100 Rn. 20; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl. § 91 Rn. 69; im Ergebnis auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91, Rn. 13 "Streitgenossen", Anm. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 11; Göttlich/Mümmler/Xante, RVG, 3. Aufl., "Streitgenossen", Anm. 6.1.; and.

    Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris).

    Auch wenn der Ausgang des Rechtsstreits Regressansprüche nach sich ziehen kann, löst dies keinen beachtlichen Interessenkonflikt aus, da derartige Ansprüche nicht Gegenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 12 nach juris, und v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 19 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris [anders noch im Beschl. v. 9.9.1994 - 14 W 493/93, MDR 1995, 263, Rn. 4 nach juris]; OLG Köln, Beschl. v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 10 nach juris; so im Erg.

  • OLG Bamberg, 17.01.2011 - 1 W 63/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten von

    Auch dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem - wie ausgeführt - jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH WuM 2009, 186; OLG Bamberg VersR 1986, 395; OLG Koblenz MDR 2010, 1158; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 431).
  • OLG Naumburg, 29.07.2011 - 2 Verg 9/11

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Kostenerstattung bei

    Daher ist es anerkannt, das selbst mehrere, als Prozesspartei selbständige Streitgenossen aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus gehalten sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einzusetzen, wenn ein Interessenwiderstreit zwischen ihnen nicht zu ersehen ist und deshalb das Bedürfnis fehlt, jeweils einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss v. 02.05.2007, a.a.O., Beschluss v. 05.01.2004, II ZB 22/02 - RPfl 2004, 316; OLG Naumburg, Beschluss v. 27.01.2005, 12 W 120/04 - RPfl 2005, 482 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss v. 05.08.2010, 14 W 420/10 - JurBüro 2010, 599, hier alle zitiert nach juris ).
  • LAG München, 23.07.2012 - 10 Ta 284/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

    Teilweise wird sogar vertreten, dass verschiedene Parteien mit gleichgerichteten Interessen gegenüber einer anderen Partei gehalten sind, von sich aus gemeinschaftlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. etwa: OLG Koblenz JurBüro 2010, 599 ; OLG Köln MDR 2010, 1428).
  • LAG München, 17.07.2012 - 10 Ta 281/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

    Teilweise wird sogar vertreten, dass verschiedene Parteien mit gleichgerichteten Interessen gegenüber einer anderen Partei gehalten sind, von sich aus gemeinschaftlich einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. etwa: OLG Koblenz JurBüro 2010, 599 ; OLG Köln MDR 2010, 1428).
  • OLG Koblenz, 04.08.2011 - 14 W 439/11

    Erstattung von Kosten im Umfang des Unterliegens durch einen Prozessgegner bei

    Freilich lässt sich ein beachtlicher Konflikt der Beklagten nicht schon daraus herleiten, dass ein für sie ungünstiger Prozessausgang Regressansprüche zwischen ihnen heraufbeschwor; denn das brauchte sich im Außenverhältnis nicht auszuwirken (Senat MDR 2010, 1158).
  • OLG Koblenz, 04.08.2011 - 14 W 441/11

    Verfahrensrecht - Getrennte Rechtsverteidigung von Streitgenossen: Wer zahlt?

    Freilich lässt sich ein beachtlicher Konflikt der Beklagten nicht schon daraus herleiten, dass ein für sie ungünstiger Prozessausgang Regressansprüche zwischen ihnen heraufbeschwor; denn das brauchte sich im Außenverhältnis nicht auszuwirken (Senat MDR 2010, 1158).
  • OLG Koblenz, 04.08.2011 - 14 W 440/11

    Verfahrensrecht - Getrennte Rechtsverteidigung von Streitgenossen: Wer zahlt?

    Freilich lässt sich ein beachtlicher Konflikt der Beklagten nicht schon daraus herleiten, dass ein für sie ungünstiger Prozessausgang Regressansprüche zwischen ihnen heraufbeschwor; denn das brauchte sich im Außenverhältnis nicht auszuwirken (Senat MDR 2010, 1158).
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