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   OLG Koblenz, 05.09.2013 - 13 UF 352/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24031
OLG Koblenz, 05.09.2013 - 13 UF 352/13 (https://dejure.org/2013,24031)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.09.2013 - 13 UF 352/13 (https://dejure.org/2013,24031)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. September 2013 - 13 UF 352/13 (https://dejure.org/2013,24031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 AltZertG, § 3 Nr 55b EStG, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b DBuchst aa EStG, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG, § 14 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Rürup-Rente als angemessene Zielversorgung bei der externen Teilung; Steuerpflicht der Rentenzahlung während der Übergangsphase der Systemumstellung; Aufnahme der Zielversorgung in den Beschlusstenor

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahl eines Basisrentenvertrages (sog. Rürup-Rente) als Zielversorgung bei externer Teilung von Anrechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahl eines Basisrentenvertrages (sog. Rürup-Rente) als Zielversorgung bei externer Teilung von Anrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Rürup-Rente ist externe Teilung ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten vorzunehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.09.2013 - 13 UF 352/13
    Bei der betroffenen Versorgung handelt es sich um eine Betriebsrente in Form einer Direktzusage des Arbeitgebers (vgl. BGH FamRZ 2013, 773).

    Damit hat auf Verlangen der weiteren Beteiligten zu 2) die externe Teilung zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2013, 773).

    Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 5, 15% zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 und 2013, 773).

    Hierdurch wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. BGH FamRZ 2013, 773).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.09.2013 - 13 UF 352/13
    Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 5, 15% zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 und 2013, 773).
  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

    Nur so lässt sich außerdem sicherstellen, dass das Versicherungsverhältnis zu denjenigen Konditionen zustande kommt, die das Gericht seiner nach § 15 Abs. 2 VersAusglG durchzuführenden Angemessenheitsprüfung zugrunde gelegt hat (OLG Koblenz FamRZ 2014, 309, 310; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 6. Aufl. § 222 Rn. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 222 FamFG Rn. 7 und Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 99).
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