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   OLG Koblenz, 05.10.2005 - 11 WF 477/05   

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https://dejure.org/2005,23236
OLG Koblenz, 05.10.2005 - 11 WF 477/05 (https://dejure.org/2005,23236)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.10.2005 - 11 WF 477/05 (https://dejure.org/2005,23236)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - 11 WF 477/05 (https://dejure.org/2005,23236)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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  • OLG München, 12.02.1996 - 12 WF 570/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 05.10.2005 - 11 WF 477/05
    b) Ein kostenbewusst handelnder Unterhaltsgläubiger würde aber zunächst versuchen, den Unterhaltsschuldner zur urkundlichen Unterwerfung zu veranlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - 11 WF 998/03 - OLG München FamRZ 1996, 1021; Philippi aaO., Rn. 40 b; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn. 469); beim Kindesunterhalt sind sowohl die notarielle Urkunde (vgl. §§ 55 a, 141 KostO i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG ) als auch die Jugendamtsurkunde (vgl. § 91 Abs. 7 SGB VIII ) kostenfrei (Viefhues FuR 2005, 389,390).
  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.10.2005 - 11 WF 477/05
    Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (BGH MDR 2005, 930; Philippi in: Zöller, 25. Auflage 2005, § 114 Rn. 30 und 34).
  • BGH, 01.07.1998 - XII ZR 271/97

    Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage; Berücksichtigung vorprozessual

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.10.2005 - 11 WF 477/05
    a) Allerdings hat der Unterhaltsgläubiger auch bei freiwilliger Leistung des Unterhaltsschuldners ein (Rechtsschutz-)Interesse an der - vollständigen - Titulierung seines (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs; dies folgt schon daraus, dass der Unterhaltsschuldner - wie vorliegend auch geschehen - jederzeit die freiwillige Zahlung wieder einstellen kann (vgl. BGH FamRZ 1998, 1165 f. m.w.N.).
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