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   OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19   

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OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,54500)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.12.2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,54500)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 2 U 1/19 (https://dejure.org/2019,54500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • RA Kotz

    Bausparvertrag-AGB - Bausparerbenachteiligung durch Einführung jährlicher Servicepauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung einer jährlichen pauschalen Servicegebühr in Allgemeinen Bausparbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Jährliche Servicepauschale der Debeka Bausparkasse ist unzulässig

  • test.de (Kurzinformation)

    Bausparen: Kontogebühren unzulässig, Servicepauschale der Debeka verworfen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Servicepauschale der DEBEKA ist unzulässig

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 873
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß §§ 3, 8 und 9 BausparkG führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538 Rn. 20 - zitiert nach beck-online).

    Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 22; BGH Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 26 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der hier nicht streitgegenständlichen Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme sei dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse verknüpft, so dass die Gebühr dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspreche (siehe dazu insgesamt OLG Karlsruhe, aaO; in diesem Sinne auch Herresthal, aaO; Freise, aaO; Edelmann, WuB 2017, 665 f.).

    Insoweit spricht zwar einiges dafür, die Zulässigkeit der Servicegebühr an den Vorschriften des Darlehensvertrages zu messen, die der Bundesgerichtshof auch der Prüfung der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 37).

    Um den Anspruch des Bausparers aus § 1 Abs. 2 BauSparkG erfüllen zu können, muss die Bausparkasse nämlich die eingehenden Mittel aus Spar- und Tilgungsleistungen verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf Sparleistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei frei werdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 29).

    Vielmehr schließen die Bausparkunden jeweils eigenständige Spar- und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 39).

    Einer derartigen Interpretation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr stehen nämlich bereits die Urteile des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Darlehensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO) und der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase entgegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Denn in beiden Entscheidungen hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich als zutreffend angesehen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse auswirkten (BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Sie stellt damit genauso wie die vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene Darlehensgebühr und die Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase eine Ertragsposition dar (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei indiziert, wenn wie hier eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 41).

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO) der Auffassung des OLG Karlsruhe entgegengetreten ist, betrifft dies nur die Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase.

  • OLG Celle, 27.03.2019 - 3 U 3/19

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Bausparverträgen;

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt (siehe in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14, BeckRS 2015, 11383 Rn. 30; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 - 3 U 3/19, WM 2019, 1486 Rn. 18 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; C. Weber in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 488 Rn. 318.5.; a.A. Freise, juris PK-BKR 9/2019, unter II.1.; Herresthal WM 2019, 897, 899).

    Zudem erschöpften sich die Leistungen einer Bausparkasse, zu denen sie gegenüber dem Bausparer während der Sparphase verpflichtet sei, in denselben Tätigkeiten, die auch bei sonstigen Sparverträgen anfielen, die nicht Bestandteil eines Kollektivs seien (siehe dazu OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO; so auch Feldhusen, aaO).

    Diese Tätigkeiten sind daher (gerade auch) in der Ansparphase lediglich eine Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO. Rn. 22).

    So braucht der Bausparer, der unabhängig von der Inanspruchnahme des späteren Bauspardarlehens bereits bei Vertragsabschluss eine Abschlussgebühr entrichtet, nicht damit zu rechnen, dass sein verbrieftes Recht durch weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Entgelte geschmälert wird (vgl. in diesem Sinne auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 29).

    Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beklagte für den Fall der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen kein Kündigungsrecht vorbehalten haben sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit, OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 28).

    Zudem ist die Zulassung der Revision auch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mit seiner Auffassung, ebenso wie das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO), von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.06.2015, aaO) abweicht.

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 22; BGH Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 26 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) - alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag - anders als bei der Frage der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase - maßgeblich die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 46).

    Neben dem Anspruch auf Zahlung eines Zinses erwirbt er nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauSparkG einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 31).

    Insoweit ist es zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages unter anderem damit begründet hat, die Gewinnung neuer Kunden liege auch im Interesse der Bauspargemeinschaft (BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 49).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. - zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747 , Rn. 11 - beide Entscheidungen zitiert nach juris).

    Sofern daher die Zinsentwicklung dazu führt, dass die Beklagte einen über dem Marktzins liegenden Guthabenzins zahlen muss, hingegen der Kunde keine weiteren Einlagen tätigt oder ein Darlehen bei Zuteilungsreife nicht aufnimmt, sondern sich weiterhin sein Sparguthaben verzinsen lässt, hat die Beklagte dieses bereits zu Beginn vorhandene und von ihr übernommene vertragliche Risiko zu tragen (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO, Rn. 92 - zitiert nach juris).

    Der Zweck des Bausparvertrages werde nicht in Frage gestellt, wenn der erlangte Anspruch nicht geltend gemacht werde (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO, Rn. 91).

    Wenn man daher tatsächlich eine vertragszweckwidrige Nutzung von Bausparverträgen zu Sparzwecken unterstellen würde, dann wäre dies im Vertragsverhältnis zu dem konkreten Bausparer zu regeln und die Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die im Schuldrecht vorgesehenen Korrektive für Störungen des Äquivalenzverhältnisses zu verweisen (zum Kündigungsrecht, BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO).

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) - alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).

    Einer derartigen Interpretation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr stehen nämlich bereits die Urteile des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Darlehensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO) und der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase entgegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO).

    Denn in beiden Entscheidungen hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich als zutreffend angesehen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse auswirkten (BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

    Sie stellt damit genauso wie die vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene Darlehensgebühr und die Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase eine Ertragsposition dar (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt (siehe in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 - 17 U 5/14, BeckRS 2015, 11383 Rn. 30; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 - 3 U 3/19, WM 2019, 1486 Rn. 18 - beide Entscheidungen zitiert nach beck-online; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; C. Weber in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 488 Rn. 318.5.; a.A. Freise, juris PK-BKR 9/2019, unter II.1.; Herresthal WM 2019, 897, 899).

    Zudem ist die Zulassung der Revision auch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mit seiner Auffassung, ebenso wie das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO), von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.06.2015, aaO) abweicht.

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Sie werden deshalb regelmäßig in der Annahme, die Änderung werde "schon ihre Ordnung haben", schweigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 32 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. - zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747 , Rn. 11 - beide Entscheidungen zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 29.02.2016 - 31 U 175/15

    Bausparvertrag; Bausparkasse; Zuteilungsreife; Kündigung; Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. - zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747 , Rn. 11 - beide Entscheidungen zitiert nach juris).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.12.2019 - 2 U 1/19
    Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) - alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).
  • BGH, 15.11.2022 - XI ZR 551/21

    Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von

    aa) Eine Meinung nimmt an, dass solche Vereinbarungen der Inhaltskontrolle unterliegen und Bausparkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 19 ff.; OLG Koblenz, WM 2020, 873 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 307 Rn. 73; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1494 ff.; Osburg, VuR 2019, 462, 465 ff.; Rollberg, EWiR 2019, 515, 516; Mehringer in Hellner/Steuer, BuB Rn. 18/88b; Schmidt, LMK 2017, 394292).

    Es handelt sich vielmehr um vorbereitende interne Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, durch die diese sicherstellt, dass sie die Ansprüche der Bausparer aus § 1 Abs. 2 Satz 1 BSpkG auf Gewährung von Bauspardarlehen erfüllen kann (vgl. OLG Celle, WM 2019, 1486 Rn. 23, 25; OLG Koblenz, WM 2020, 873, 875 f.; von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 152; Osburg, VuR 2019, 462, 466; aA Haertlein, BKR 2020, 321, 324, 327; Linardatos, WuB 2022, 208, 209).

    Dass es allen Bausparern zugutekommt, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfüllt und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringert, ist lediglich ein reflexartiger Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung des Jahresentgelts wenigstens in der Ansparphase die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnähme, der die Interessen Einzelner zurücktreten ließe (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 50 und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 46; OLG Koblenz, WM 2020, 873, 876; aA Dörfler/Trappe, BKR 2022, 242, 247; Edelmann, WuB 2017, 665, 668; Freise, jurisPR-BKR 9/2019 Anm. 1; dies., jurisPR-BKR 6/2020 Anm. 3; dies., EWiR 2022, 291, 292; dies., jurisPR-BKR 3/2022 Anm. 1; Haertlein, BKR 2020, 321, 328 f.; Herresthal, WM 2019, 897, 904; Linardatos, WuB 2022, 208, 209; Servatius, ZfIR 2016, 12, 21 f.).

  • OLG Celle, 17.11.2021 - 3 U 39/21

    Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für einen Bauspartarif;

    Dies gilt auch für die Ansparphase, in welcher lediglich die Rollen von Darlehensnehmer und Darlehensgeber vertauscht sind (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16, Rn. 22; alle juris).

    Diese Verwaltungstätigkeiten sind auch in der hier maßgeblichen Ansparphase entgegen der zuletzt mit Schriftsatz vom 24. September 2021 geäußerten Auffassung der Beklagten keine Hauptleistung der Bausparkasse, sondern lediglich notwendige Vorleistungen für die Erbringung der Hauptleistung in der Darlehensphase, nämlich die Gewährung des Bauspardarlehens aus der vorhandenen Zuteilungsmasse (Senat, Beschluss vom 27. März 2019, 3 U 3/19, Rn. 25; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 51; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15, Rn. 29; alle juris).

    Denn in der Ansparphase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 48, juris).

    Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse jedoch keinen besonderen Vorteil, sondern nur das, was er nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwarten darf (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2019, 2 U 1/19, Rn. 56 f., juris).

    Wie sich zudem aus ihrem weiteren Vorbringen und der Entscheidung des OLG Koblenz vom 05. Dezember 2019 (Az.: 2 U 1/19) ergibt, verwenden auch andere Bausparkassen im Bundesgebiet Klauseln, die ein regelmäßiges Entgelt für die Verwaltung des Bausparvertrags während der Ansparphase vorsehen, so dass eine Vielzahl von Bausparkunden von einer solchen Klausel betroffen sind.

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