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   OLG Koblenz, 06.03.2009 - 10 U 565/08   

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https://dejure.org/2009,7988
OLG Koblenz, 06.03.2009 - 10 U 565/08 (https://dejure.org/2009,7988)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.03.2009 - 10 U 565/08 (https://dejure.org/2009,7988)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. März 2009 - 10 U 565/08 (https://dejure.org/2009,7988)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden

  • Judicialis

    BGB § 195; ; BGB § 548; ; VVG § 59; ; VVG § 59 Abs. 2 S. 1; ; VVG § 59 Abs. 2 S. 2; ; VVG § 67

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 59 Abs. 2 S. 1 analog; VVG a. F. § 67; ZPO § 286; BGB § 195; BGB § 548; BGB § 305 c
    Kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters bei einer im Haftpflichtversicherungsvertrag ausgeschlossenen Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers bei durch Mieter verursachten Brandschäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Durch Mieter verursachten Brandschäden: Ausgleichsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 1656
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2009 - 10 U 565/08
    Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen.

  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 108/06

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.03.2009 - 10 U 565/08
    Zur Rechtslage ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Gebäudeversicherer in entsprechender Anwendung der für die Doppelversicherung gemäß § 59 VVG a. F. geltenden Grundsätze ein unmittelbarer Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters auf anteiligen Ausgleich des durch diesen leicht fahrlässig an dem Gebäude, in welchem sich die Mietwohnung befindet, verursachten Schadens zusteht, wenn es ihm nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verwehrt ist, den Mieter selbst wegen dieser Schäden in Regress zu nehmen (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 169, 86 ff. sowie Urteil vom 18. Juni 2008 - Az: IV ZR 108/06) hat der Ausgleich nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen.

  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 50/09

    Ausgleichsanspruch der Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung

    Der Senat folgt der vom Berufungsgericht (VersR 2009, 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei.
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 5/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Der Senat folgt der vom Berufungsgericht (VersR 2009, 676, ebenso VersR 2009, 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 1.3.4.2 BBR sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei.
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