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   OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17   

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OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17 (https://dejure.org/2017,57665)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2017 - 2 Ws 686/17 (https://dejure.org/2017,57665)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. November 2017 - 2 Ws 686/17 (https://dejure.org/2017,57665)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 210 Abs 2 StPO, § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verweisung der Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung: Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 27.09.2004 - 5 Ws 255/04

    Strafverfahren wegen progressiver Kundenwerbung: Vorliegen tatbestandlicher

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Daher ist der hinreichende Tatverdacht grundsätzlich nicht zu überprüfen, wenn die Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung verwiesen worden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2005, 26, 27; 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, wistra 2002, 118, 119; OLG Hamburg, wistra 2003, 38).

    Anderes gilt allerdings dann, wenn das über die Eröffnung entscheidende Gericht den unterbreiteten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich in einer die Zuständigkeit zur Durchführung der Hauptverhandlung relevanten Weise abweichend von der Anklageschrift würdigt, sofern dies für die Bewertung der Zuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO mwN; KG, NStZ-RR 2005, 26, 27; 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 2).

  • OLG Hamburg, 23.09.2002 - 2 Ws 184/02

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Daher ist der hinreichende Tatverdacht grundsätzlich nicht zu überprüfen, wenn die Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung verwiesen worden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2005, 26, 27; 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, wistra 2002, 118, 119; OLG Hamburg, wistra 2003, 38).
  • OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, in Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richte, könne sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken und sei dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (so auch OLG Celle, NStZ 2017, 495 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 53, 238 und BGHSt 54, 275, 281, die allerdings Fälle vollständiger Nichteröffnung betreffen, in denen selbstverständlich eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht geboten ist; ohne Differenzierung auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 210 Rn. 2; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210 Rn. 10 mwN), folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, in Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richte, könne sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken und sei dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (so auch OLG Celle, NStZ 2017, 495 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 53, 238 und BGHSt 54, 275, 281, die allerdings Fälle vollständiger Nichteröffnung betreffen, in denen selbstverständlich eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht geboten ist; ohne Differenzierung auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 210 Rn. 2; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210 Rn. 10 mwN), folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, in Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richte, könne sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken und sei dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (so auch OLG Celle, NStZ 2017, 495 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 53, 238 und BGHSt 54, 275, 281, die allerdings Fälle vollständiger Nichteröffnung betreffen, in denen selbstverständlich eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht geboten ist; ohne Differenzierung auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 210 Rn. 2; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210 Rn. 10 mwN), folgt der Senat dem nicht.
  • BGH, 15.10.2013 - StB 16/13

    Verbotene Technologielieferungen in den Iran; Evokationsrecht des

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Ein Ausnahmefall, der die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gebietet, ist auch dann gegeben, wenn ansonsten eine enge Verknüpfung zwischen hinreichendem Tatverdacht und Zuständigkeit besteht (vgl. dazu OLG Hamburg aaO; KG, NStZ 2005, 26, 27), wie es etwa hinsichtlich solcher Merkmale der Tat der Fall ist, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermögen (vgl. BGH, StB 16/13 v. 15.10.2013, juris Rn. 16).
  • OLG Saarbrücken, 30.10.2001 - 1 Ws 151/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen der besonderen Bedeutung der Sache im Rahmen

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    Daher ist der hinreichende Tatverdacht grundsätzlich nicht zu überprüfen, wenn die Sache unter Eröffnung des Hauptverfahrens an ein Gericht niederer Ordnung verwiesen worden ist (vgl. KG, NStZ-RR 2005, 26, 27; 4 Ws 46/00 v. 03.03.2000, juris Rn. 2; OLG Saarbrücken, wistra 2002, 118, 119; OLG Hamburg, wistra 2003, 38).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09

    Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17
    c) Die gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bei Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffende Bestimmung der Besetzung der großen Strafkammer bleibt dieser vorbehalten (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 392/16 v. 06.09.2016, 2 Ws 496/14 v. 24.09.2014, 1 Ws 855/12 v. 15.10.2012; OLG Frankfurt, 1 Ws 29/09 v. 17.12.2010, juris).
  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Rspr. des Kammergerichts, vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat NStZ-RR 2018, 91, OLGSt StPO § 210 Nr. 4 sowie Beschlüsse vom 17. April 2020 ? 4 Ws 24/20 -, 20. Januar 2020 - 4 Ws 87/19 -, 23. April 2018 - 4 Ws 51/18 - und 3. März 2000 - 4 Ws 46/00 - [juris]; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2017 - 2 Ws 686/17 - [juris]; OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; OLG Hamburg wistra 2003, 38; NStZ 2005, 654; OLG Naumburg ZfSch 2001, 137; Wenske in MüKo-StPO, § 210 Rn. 41; offengelassen von BGHSt 57, 165 = NJW 2012, 2455; OLG Jena NStZ 2016, 375; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 Ws 232/13 - [juris]).
  • OLG Dresden, 16.12.2022 - 2 Ws 270/22

    Bleibt bei überschlägiger Prognose der Straferwartung offen, ob der Strafbann des

    a) Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die der Entscheidung des KG Berlin folgend (KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 4 Ws 87/21 -, juris Rdnr. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2017 - 2 Ws 686/17 -, juris Rdnr. 8; so auch 1. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2021 - 1 Ws 264/21 -) meint, das eine Zuständigkeit des Schöffengerichts nach §§ 28, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nur gegeben sei, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist und die amtsgerichtliche Strafgewalt mit Sicherheit ausreiche.
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