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   OLG Koblenz, 07.03.2018 - 1 U 1025/17   

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OLG Koblenz, 07.03.2018 - 1 U 1025/17 (https://dejure.org/2018,8942)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2018 - 1 U 1025/17 (https://dejure.org/2018,8942)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. März 2018 - 1 U 1025/17 (https://dejure.org/2018,8942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 253 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG
    Amtshaftung: Berechtigung der Polizei zur Ingewahrsamnahme einer Person; Pflicht zur Freilassung nach Ausschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung aufgrund psychiatrischer Untersuchung; Schmerzensgeld bei rechtswidrigem Gewahrsam über Nacht in einer Polizeidienststelle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schmerzensgeld von 400 EUR aufgrund rechtswidriger polizeilicher Ingewahrsamnahme für 13 Stunden - Pflicht zum Freilassen nach Ausschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung aufgrund psychiatrischer Untersuchung

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 795
  • NVwZ-RR 2018, 615
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 05.11.2003 - 1 U 611/03

    Beurteilung des Handelns eines Arztes, der zur Herbeiführung der Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.03.2018 - 1 U 1025/17
    Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400, 00 EUR angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5. November 2003, 1 U 611/03, OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2005, 9 U 78/11, VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19. Juli 1995, 5 O 33/90, VersR 1995, 1199).

    Soweit das OLG Koblenz in dem Verfahren 1 U 611/03 (zitiert nach juris) in seiner Entscheidung 05.11.2003 für eine bis zu 24 Stunden andauernde rechtswidrige Unterbringung der dortigen Klägerin in einer psychiatrischen Fachklinik ein Schmerzensgeld in Höhe von 500, 00 EUR als angemessen erachtet habe, sei diese Entscheidung hier nicht maßgebend, da die Klägerin hier nur für ca. 13 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden sei und die unzulässige Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung einen gravierenderen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstelle als hier die unzulässige Unterbringung der Klägerin auf der Polizeiwache für eine Nacht.

    Wenn das Landgericht auf die Senatsentscheidung vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - verweise, so habe diese Entscheidung nicht ansatzweise etwas mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun.

    88 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung bewegt sich die Spanne des festgesetzten Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus, soweit ersichtlich, zwischen 500, 00 EUR (Senatsurteil vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - OLGR Koblenz, juris Rn. 14 bei rechtswidriger Unterbringung für maximal 18-24 Stunden) und 25.000,00 EUR (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2005 - VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54 vgl. auch LG Marburg, Urteil vom 19.07.1995 - 5 O 33/90 - VersR 1995, 1199 mit Darstellung der Rechtsprechung, wonach bei einer einstweiligen rechtswidrigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Schmerzensgelder zwischen 5.000,00 DM und 30.000,00 DM je nach Dauer der Unterbringung zugesprochen wurden).

    Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 05.11.2003 (aaO) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin über Nacht auf der Polizeidienststelle für die Dauer von ca. 13 Stunden einen weniger gravierenden Eingriff als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von bis zu 24 Stunden darstellt, ein Schmerzensgeld von 400, 00 EUR als angemessen und ausreichend angesehen.

  • LG Marburg, 19.07.1995 - 5 O 33/90

    Schmerzensgeldanspruch wegen Freiheitsentziehung aufgrund ärztlicher

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.03.2018 - 1 U 1025/17
    Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400, 00 EUR angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5. November 2003, 1 U 611/03, OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2005, 9 U 78/11, VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19. Juli 1995, 5 O 33/90, VersR 1995, 1199).

    88 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung bewegt sich die Spanne des festgesetzten Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus, soweit ersichtlich, zwischen 500, 00 EUR (Senatsurteil vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - OLGR Koblenz, juris Rn. 14 bei rechtswidriger Unterbringung für maximal 18-24 Stunden) und 25.000,00 EUR (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2005 - VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54 vgl. auch LG Marburg, Urteil vom 19.07.1995 - 5 O 33/90 - VersR 1995, 1199 mit Darstellung der Rechtsprechung, wonach bei einer einstweiligen rechtswidrigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Schmerzensgelder zwischen 5.000,00 DM und 30.000,00 DM je nach Dauer der Unterbringung zugesprochen wurden).

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2015 - 9 U 78/11

    Kläger erhält 25.000 EUR Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.03.2018 - 1 U 1025/17
    Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400, 00 EUR angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5. November 2003, 1 U 611/03, OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2005, 9 U 78/11, VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19. Juli 1995, 5 O 33/90, VersR 1995, 1199).

    88 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung bewegt sich die Spanne des festgesetzten Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus, soweit ersichtlich, zwischen 500, 00 EUR (Senatsurteil vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - OLGR Koblenz, juris Rn. 14 bei rechtswidriger Unterbringung für maximal 18-24 Stunden) und 25.000,00 EUR (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2005 - VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54 vgl. auch LG Marburg, Urteil vom 19.07.1995 - 5 O 33/90 - VersR 1995, 1199 mit Darstellung der Rechtsprechung, wonach bei einer einstweiligen rechtswidrigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Schmerzensgelder zwischen 5.000,00 DM und 30.000,00 DM je nach Dauer der Unterbringung zugesprochen wurden).

  • LG Hannover, 20.08.2021 - 8 O 1/21

    Schmerzensgeld wegen Quarantänemaßnahme

    Daher kann aus dem bloßen Überschreiten der zeitlichen Grenzen, die in der Rechtsprechung als schmerzensgeldbegründend angesehen wurden (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 U 1025/17 -, juris: 13 Stunden in psychiatrischem Krankenhaus; LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1990 - 2 O 322/89 -, NJW 1991, 236, beck-online: 2 Stunden mit 400 weiteren Personen in einem Polizeikessel, s.a. NK-BGB/Christian Huber, 4. Aufl. 2021 § 253 Rn. 79), nicht abgeleitet werden, dass vorliegend allein wegen der mehrtätigen Dauer die Billigkeitsschwelle überschritten wurde.
  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2021 - 4 O 165/21

    Kein Schmerzensgeld wegen Quarantäne nach Rückreise aus Risikogebiet

    Daher kann aus dem bloßen Überschreiten einer zeitlichen Grenze (vgl. etwa BGH, NJW 2003, Seite 3693 [3697]: Untersuchungshaft von über einem Monat; OLG Koblenz, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 U 1025/17 -, juris: 13 Stunden in psychiatrischem Krankenhaus; LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1990 - 2 O 322/89 -, NJW 1991, 236, beck-online: 2 Stunden mit 400 weiteren Personen in einem Polizeikessel), nicht abgeleitet werden, dass vorliegend allein wegen der mehrtätigen Dauer die Billigkeitsschwelle überschritten würde (LG Hannover, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 16.12.2020 - 11 W 67/20

    Unrechtmäßige Haft, Entschädigung, Höhe

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit dem Beschluss vom 07.03.2018, 1 U 1025/17, die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 400, 00 EUR zum Ausgleich für eine unrechtmäßige Ingewahrsamnahme von 13 Stunden angemessen und ausreichend sei.
  • LG Hannover, 20.08.2021 - 8 O 2/21

    Coronapandemie: Keine Staatshaftung für Quarantäneanordnung

    Daher kann aus dem bloßen Überschreiten der zeitlichen Grenzen, die in der Rechtsprechung als schmerzensgeldbegründend angesehen wurden (vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 U 1025/17 -, juris: 13 Stunden in psychiatrischem Krankenhaus; LG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 1990 - 2 O 322/89 -, NJW 1991, 236, beck-online: 2 Stunden mit 400 weiteren Personen in einem Polizeikessel, s.a. NK-BGB/Christian Huber, 4. Aufl. 2021 § 253 Rn. 79), nicht abgeleitet werden, dass vorliegend allein wegen der mehrtätigen Dauer die Billigkeitsschwelle überschritten wurde.
  • LG Magdeburg, 01.02.2022 - 10 O 715/21

    Corona, Quarantäneanordnung, Fehler, Schmerzensgeld

    Daher kann aus dem bloßen Überschreiten der zeitlichen Grenzen, die in der Rechtsprechung als schmerzensgeldbegründend angesehen wurden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2018 - Aktenzeichen: 1 U 1025/17 -, zitiert nach juris: 13 Stunden in psychiatrischem Krankenhaus; Landgericht Göttingen, a.a.O.: 2 Stunden mit 400 weiteren Personen in einem Polizeikessel) nicht abgeleitet werden, dass vorliegend allein wegen der zweiwöchigen Dauer die Billigkeitsschwelle überschritten wurde.
  • LG Hagen, 17.07.2020 - 8 O 56/20
    Er verweist dazu auf Rechtsprechung zur Ingewahrsamnahme auf einer Polizeistelle über Nacht (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.3.2018 - 1 U 1025/17: 400, 00 EUR), zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.03.2018, Az. 1 U 1025/17) sowie zur Beugehaft (OLG München, Beschl. v. 27.05.1993, Az. 1 U 6228/92).
  • LG Kassel, 19.02.2021 - 10 O 352/20

    Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Rechtswidrigkeit, Schmerzensgeld,

    Exemplarisch ist zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, Beschluss vom 07. März 2018 - 1 U 1025/17, abrufbar unter Juris, zu nennen.
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