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   OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19   

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https://dejure.org/2020,16242
OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19 (https://dejure.org/2020,16242)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2020 - 3 U 2182/19 (https://dejure.org/2020,16242)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - 3 U 2182/19 (https://dejure.org/2020,16242)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den mit der Vergabe und Bauüberwachung beauftragten Architekten Schadensersatzansprüche des Bauherrn wegen des Rats zur Kündigung eines Vertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung eines Bauvertrags ist Anwaltssache!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rofast.de (Kurzinformation)

    (Unzulässige) Rechtsberatung durch Architekt: Schadensersatz

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Bauvertrags ist Anwaltssache! (IBR 2020, 412)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1067
  • MDR 2020, 1024
  • NZBau 2021, 187
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.01.1993 - IX ZR 199/91

    Haftung eines Notars wegen unterlassener Belehrung über Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Zwar ist, da der Vergleichsschluss auf dem eigenen Verhalten und Entschluss der Klägerin beruhte, die Möglichkeit einer Unterbrechung des rechtlichen Zurechnungszusammenhanges in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29).

    An dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsdienstleistung des Beklagten und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich würde es aber nur dann fehlen, wenn die Klägerin durch den Abschluss dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteile vom 21.05.1992, - I ZR 175/90 -, juris Rn. 25 sowie vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29 m. w. N.).

    Eine Haftung des Schädigers besteht demgegenüber jedenfalls dann, wenn für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder wenn diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH, Urteile vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29; vom 29.10.1987, - IX ZR 181/86 = DNotZ 1988, 383, 386 f; vom 07.01.1988, - IX ZR 7/87 = DNotZ 1989, 41, 42; vom 03.12.1992, - IX ZR 61/92).

    Dabei sind die Erfolgsaussichten der Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung und ihr Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29, und vom 29.10.1987, - IX ZR 181/86, a.a.O.).

  • BGH, 29.10.1987 - IX ZR 181/86

    Pflichten des Notars bei vorbehaltenem Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Eine Haftung des Schädigers besteht demgegenüber jedenfalls dann, wenn für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder wenn diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH, Urteile vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29; vom 29.10.1987, - IX ZR 181/86 = DNotZ 1988, 383, 386 f; vom 07.01.1988, - IX ZR 7/87 = DNotZ 1989, 41, 42; vom 03.12.1992, - IX ZR 61/92).

    Dabei sind die Erfolgsaussichten der Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung und ihr Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29, und vom 29.10.1987, - IX ZR 181/86, a.a.O.).

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 226/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Dies ist ihr - jedenfalls bei einem ungewissen Ausgang und den bestehenden Prozessrisiken - nicht zuzumuten (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 130).
  • BGH, 30.07.2019 - VI ZR 486/18

    Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen Rechtsdienstleistung

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Bei den §§ 2, 3 RDG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht begründen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1250, 1254, Rn. 40 ff.; BGH, NJW-RR 2019, 1524, 1525, Rn. 19).
  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 61/92

    Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Eine Haftung des Schädigers besteht demgegenüber jedenfalls dann, wenn für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder wenn diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH, Urteile vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29; vom 29.10.1987, - IX ZR 181/86 = DNotZ 1988, 383, 386 f; vom 07.01.1988, - IX ZR 7/87 = DNotZ 1989, 41, 42; vom 03.12.1992, - IX ZR 61/92).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Die Tätigkeit muss sich auf eine wirkliche und sachverhaltsbezogene, nicht lediglich fingierte bzw. abstrakte Rechtssache einer bestimmten anderen - Rat suchenden - Person beziehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 539).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2004 - 1 U 54/03

    Rechtsanwaltsvertrag: Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne;

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass eine unzureichende Verteidigung im gerichtlichen Verfahren einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2004, - 1 U 54/03 -, juris Rn. 42).
  • BGH, 07.01.1988 - IX ZR 7/87

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Amtspflichtverletzung eines Notars

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Eine Haftung des Schädigers besteht demgegenüber jedenfalls dann, wenn für die Zweithandlung der Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder wenn diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH, Urteile vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29; vom 29.10.1987, - IX ZR 181/86 = DNotZ 1988, 383, 386 f; vom 07.01.1988, - IX ZR 7/87 = DNotZ 1989, 41, 42; vom 03.12.1992, - IX ZR 61/92).
  • BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90

    Schadensersatzpflicht bei doppelter Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    An dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsdienstleistung des Beklagten und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich würde es aber nur dann fehlen, wenn die Klägerin durch den Abschluss dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteile vom 21.05.1992, - I ZR 175/90 -, juris Rn. 25 sowie vom 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2005 - 20 U 213/04

    Keine verbotene Rechtsberatung durch einen Bausachverständigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2020 - 3 U 2182/19
    Es kann vorliegend offen bleiben, inwieweit dem Architekten noch gewisse rechtsdienstleistende Tätigkeiten im Bereich des Mängel- und Fristenmanagements zu gestatten sind (vgl. OLG Düsseldorf, OLGReport 2006, 346 noch zum RBerG; zur Bedeutung des Wandels des Berufsbilds in diesem Zusammenhang Langen, AnwBl 2009, 436, 437), denn die Grenzen der erlaubten Nebenleistung werden jedenfalls dann verlassen, wenn der Architekt - wie hier - in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird (BeckOK-Hirtz, a. a. O. Rn. 80; Fuchs/Berger/Seifert/Sonntag, HOAI, 1. Aufl. 2016, 1. Teil G, Rn. 40; Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 49 m. w. N.).
  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

  • OLG Koblenz, 20.03.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

  • BGH, 11.02.2021 - I ZR 227/19

    Rechtsberatung durch Architektin

    Zwar hat das Aufgabengebiet der Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 1067 [juris Rn. 11]; BeckOK.RDG/Hirtz aaO § 5 Rn. 74).
  • BGH, 09.11.2023 - VII ZR 190/22

    Vereinbarung betreffend die Verpflichtung eines Architekten zur Bereitstellung

    Er kann jedoch unter den Voraussetzungen von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 Rn. 94, NJW 2020, 208) beziehungsweise gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18 Rn. 19, NJW-RR 2019, 1524; OLG Koblenz, Urteil vom 7. Mai 2020 - 3 U 2182/19, BauR 2021, 99 = NZBau 2021, 187, juris Rn. 13) zuzusprechen sein.
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