Rechtsprechung
OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- beck.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Hilfsbereiter Nachbar stiftet Unheil - Nach dem Gießen Wasserzufuhr des Gartenschlauchs nicht abgedreht: Keller überschwemmt!
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Schaden bei Wässern des Nachbargartens aus Gefälligkeit
- schluender.info (Kurzinformation)
Stillschweigender Haftungsausschluss
- haufe.de (Kurzinformation)
Wenn der Nachbar den Garten gießt und dabei das Haus überschwemmt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Garten gegossen, Keller überschwemmt - Muss Nachbar zahlen?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Nachbarhilfe aus Gefälligkeit: Nachbar haftet trotz Haftpflichtversicherung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten ...
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Nachbarschaftshilfe: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (IMR 2016, 1029)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 25.11.2014 - 1 O 223/14
- OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
Papierfundstellen
- VersR 2016, 124
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 17.11.2015 - 9 U 26/15
Kein Haftungsprivileg bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten
An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist .Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - U.v.10.02.2009 - juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, U.v. 07.07.2015 -3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, U.v. 03.04.2014 - 5 U 168/13 -, juris ).