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   OLG Koblenz, 07.08.2013 - 5 U 1311/11   

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https://dejure.org/2013,56052
OLG Koblenz, 07.08.2013 - 5 U 1311/11 (https://dejure.org/2013,56052)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.08.2013 - 5 U 1311/11 (https://dejure.org/2013,56052)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. August 2013 - 5 U 1311/11 (https://dejure.org/2013,56052)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung der Arzthaftungsklage ohne Feststellung von Fehlern bei der Behandlung von Komplikationen einer Gefäßprothese

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da Fehler bei der Behandlung von Komplikationen einer Gefäßprothese nicht festzustellen sind

  • rechtsportal.de

    Abweisung der Arzthaftungsklage, da Fehler bei der Behandlung von Komplikationen einer Gefäßprothese nicht festzustellen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZR 144/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität bei einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.08.2013 - 5 U 1311/11
    Ebenso wenig lässt sich von einem die Beweislast wendenden Befunderhebungsfehler ausgehen (vgl. dazu BGH MedR 2012, 383 und neuerlich § 630 h Abs. 5 S. 2 BGB ).
  • BGH, 19.06.2012 - VI ZR 77/11

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.08.2013 - 5 U 1311/11
    Ein grober ärztlicher Behandlungsfehler, der sie gestatten könnte (BGH GesR 2012, 81; BGH MedR 2013, 365; vgl. jetzt auch § 630 h Abs. 5 S. 1 BGB ) ist in dem Gutachten Prof. Dr. Ka., Dr. V. und Dr. K. verneint und von Prof. Dr. Ka. bei seiner Anhörung auch im Rahmen der Gesamtschau in Abrede gestellt worden.
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 139/10

    Arzthaftung: Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.08.2013 - 5 U 1311/11
    Ein grober ärztlicher Behandlungsfehler, der sie gestatten könnte (BGH GesR 2012, 81; BGH MedR 2013, 365; vgl. jetzt auch § 630 h Abs. 5 S. 1 BGB ) ist in dem Gutachten Prof. Dr. Ka., Dr. V. und Dr. K. verneint und von Prof. Dr. Ka. bei seiner Anhörung auch im Rahmen der Gesamtschau in Abrede gestellt worden.
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