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   OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16   

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OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16 (https://dejure.org/2017,17717)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2017 - 13 UF 401/16 (https://dejure.org/2017,17717)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. März 2017 - 13 UF 401/16 (https://dejure.org/2017,17717)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1612b Abs 1 BGB, § 1612c BGB, Art 67 Abs 1 Buchst a EGBeamtStatAbk, Art 67 Abs 1 Buchst b EGBeamtStatAbk
    Kindesunterhalt: Anrechnung der Kinderzulage von EU-Beamten auf den Barunterhaltsbedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Anrechnung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Kinderzulage auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes; Anrechnung der Haushaltszulage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 1612c
    Umfang der Anrechnung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gezahlten Kinderzulage auf den Barunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1403
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Mit der Betreuung des Kindes beziehungsweise der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich jeweils gleichwertig in vollem Umfang (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490 m.w.Nw.).

    Dadurch verblieb dem Barunterhaltspflichtigen der auf ihn entfallende Kindergeldanteil zur eigenen Verwendung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490 m.w.Nw.).

    Da ein Unterhaltsanspruch ermittelt wird, indem vom Barbedarf des Unterhaltsberechtigten dessen eigene Einkünfte abgesetzt werden, ergibt sich aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zugewiesen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490).

    Aus der Bezugnahme darauf folgt, dass Gesetzgeber das Kindergeld nun auch bei minderjährigen Kindern bedarfsmindernd deren Einkommen zuweisen wollte, und zwar aufgrund der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt je hälftig zugunsten beider Elternteile (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1490).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Da Kindesunterhaltszahlungen jedoch nicht dazu dienen, den Lebensstandard des betreuenden Elternteils anzuheben, unterscheidet der Bundesgerichtshof bei Kinderbetreuungskosten danach, ob durch die Betreuung vorrangig pädagogische Ziele verfolgt werden oder ob die Betreuung in erster Linie dazu dient, die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 2007, 882, Tz. 45; BGH FamRZ 2008, 1152 und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 17 ff.).

    Mit der Schaffung von Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und erhält die Möglichkeit, im Interesse des Kindeswohls frühzeitig bei erzieherischem Fehlverhalten der Eltern steuernd einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1152, Tz. 20 ff. m.w.Nw. und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 14 ff. sowie ausführlich Maurer FamRZ 2006, 663 m.w.Nw.).

    Die Kindergartenbeiträge sind daher als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzuerkennen (vgl. BGH FamRZ 2009, 962 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).

    Letzteres ist nicht als Mehraufwand berücksichtigungsfähig, da der Verpflegung im Kindergarten entsprechend ersparte häusliche Aufwendungen entgegenstehen, die bereits mit den Tabellensätzen abgegolten sind (BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 28 f.).

  • OLG Koblenz, 17.01.1995 - 15 UF 999/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Allerdings hat der ehemalige 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bereits im Jahr 1995 entschieden, dass die als Teil der Besoldung eines Beamten der Europäischen Kommission gezahlte Kinderzulage insgesamt nur hälftig auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen sei (vgl. FamRZ 1995, 1374).

    59 Während somit die volle EU-Kinderzulage insgesamt nur hälftig auf den Kindesunterhaltsbedarf anzurechnen ist, scheidet entgegen der oben bereits zitierten Entscheidung des ehemaligen 15. Zivilsenats des OLG Koblenz (vgl. FamRZ 1995, 1374) demgegenüber sowohl die Anrechnung der EU-Haushaltszulage (Art. 67 Abs. 1 Buchst. a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) als auch hier der EU-Erziehungszulage (Art. 67 Abs. 1 Buchst. c des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) aus.

    Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz wiederum existiert nicht mehr, weshalb auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 17.01.1995 (vgl. FamRZ 1995, 1374) die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht angezeigt ist.

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2016 - 6 UF 112/15

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienleistungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Demgegenüber geht das Oberlandesgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 21.01.2016 (vgl. FamRZ 2016, 1593) davon aus, dass auch das luxemburgische Differenzkindergeld nach der Natur der Leistung - ebenso wie das deutsche Kindergeld - hälftig auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen ist.

    Deshalb müssten die Luxemburger Familienbeihilfen dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jeweils hälftig zugutekommen (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 mit Verweis auf BT-Drucksache 16/1830, S. 30 und EuGH Urteil vom 24.10.2013, C - 177/12, zit. nach Juris).

  • OLG Koblenz, 18.03.2015 - 13 UF 825/14

    Kindesunterhalt: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts;

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Danach sind diese Leistungen, soweit sie das deutsche Kindergeld übersteigen, in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf des Kindes bedarfsdeckend anzurechnen (OLG Koblenz Beschluss vom 21.04.2010, Az. 9 UF 4/10 - n.v., zit. in Senat FamRZ 2015, 1618; OLG Koblenz Beschluss vom 20.11.2009, 9 WF 937/09 - n.v. und OLG Koblenz Beschluss vom 12.10.2009, 9 UF 359/09 - n.v.).

    Der Senat hatte sich dieser Rechtsprechung des 9. Zivilsenats angeschlossen (vgl. FamRZ 2015, 1618).

  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Da Kindesunterhaltszahlungen jedoch nicht dazu dienen, den Lebensstandard des betreuenden Elternteils anzuheben, unterscheidet der Bundesgerichtshof bei Kinderbetreuungskosten danach, ob durch die Betreuung vorrangig pädagogische Ziele verfolgt werden oder ob die Betreuung in erster Linie dazu dient, die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zu ermöglichen (vgl. dazu grundlegend BGH FamRZ 2007, 882, Tz. 45; BGH FamRZ 2008, 1152 und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 17 ff.).

    Mit der Schaffung von Kindergärten gewährleistet der Staat Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern und erhält die Möglichkeit, im Interesse des Kindeswohls frühzeitig bei erzieherischem Fehlverhalten der Eltern steuernd einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1152, Tz. 20 ff. m.w.Nw. und BGH FamRZ 2009, 962, Tz. 14 ff. sowie ausführlich Maurer FamRZ 2006, 663 m.w.Nw.).

  • BGH, 21.07.2004 - XII ZR 203/01

    Anrechnung des Kindergeldes auf die Unterhaltsschuld eines im Ausland lebenden

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Dabei spielt es auch keine Rolle, ob ein Elternteil im Inland oder im EU-Ausland lebt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1639).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Mit der Neuregelung des § 1612b BGB hat der Gesetzgeber auf die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 09.04.2003 (BVerfGE 108, 52, 73 ff.) ausgesprochene Forderung nach Normenklarheit und Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit anderen Gesetzen reagiert.
  • EuGH, 14.06.1988 - 33/87

    Christianos / Gerichtshof

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Hiervon ausgehend haben das Gericht der Europäischen Union (vormals Gericht erster Instanz) in seinem Urteil vom 03.03.1993, Az. T-69/91, Tz. 34 (zit. nach Juris) und der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.06.1988, Az. C-33/87, Tz. 15 (zit. nach Juris) ausgeführt, dass die Familienzulage nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zweckgebunden für den Unterhalt des Kindes einzusetzen ist.
  • BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2017 - 13 UF 401/16
    Nach dieser wird das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder angerechnet und damit deren Einkommen zugewiesen (vgl. BGHZ 164, 375 und BGHZ 176, 150).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

  • EuG, 03.03.1993 - T-69/91

    Georgios Peroulakis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1999 - 2 UF 65/99

    Kinderzuschuß - Kindesunterhalt

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 7/05

    Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 16/15

    Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

    Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen;

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16

    Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

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