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   OLG Koblenz, 08.11.2018 - 1 U 601/18   

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https://dejure.org/2018,45366
OLG Koblenz, 08.11.2018 - 1 U 601/18 (https://dejure.org/2018,45366)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2018 - 1 U 601/18 (https://dejure.org/2018,45366)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. November 2018 - 1 U 601/18 (https://dejure.org/2018,45366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Rechtsanwalts gegen den Mandanten wegen außergerichtlicher Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Querulant vs. Rechtsanwalt: Was darf der Wahnsinn kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Geltendmachung unberechtigter Forderungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Querulant vs. Rechtsanwalt: Was darf der Wahnsinn kosten? (IBR 2019, 163)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1991 - IX ZR 38/91

    Feststellungsinteresse eines Rechtsanwalts an Nichtbestehen einer Regreßpflicht

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2018 - 1 U 601/18
    Soweit die Klägerin auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91 - und vom 12.07.20111 - X ZR 56/09 - verweise, verfange diese Bezugnahme nicht.

    b) Der Senat teilt zunächst die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 (BGH - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436 ff. = WM 1992, 276 ff., zitiert nach juris Rn. 14) und vom 12.07.2011 (BGH - X ZR 56/09 - zitiert nach juris Rn. 15) nicht verfangen, da diese sich ausschließlich mit der Frage des Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO im Rahmen der negativen Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, befassen.

    Bei der Frage des Feststellungsinteresses im Rahmen einer negativen Feststellungsklage kommt es nicht darauf an, ob der Gegner behauptet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits einen durchsetzbaren Anspruch zu besitzen (BGH, Urteil vom 10.10.1991, aaO, Rn. 14; Urteil vom 12.07.2011, aaO, Rn. 18).

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2018 - 1 U 601/18
    Soweit die Klägerin auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 - IX ZR 38/91 - und vom 12.07.20111 - X ZR 56/09 - verweise, verfange diese Bezugnahme nicht.

    b) Der Senat teilt zunächst die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.10.1991 (BGH - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436 ff. = WM 1992, 276 ff., zitiert nach juris Rn. 14) und vom 12.07.2011 (BGH - X ZR 56/09 - zitiert nach juris Rn. 15) nicht verfangen, da diese sich ausschließlich mit der Frage des Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO im Rahmen der negativen Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, befassen.

    Bei der Frage des Feststellungsinteresses im Rahmen einer negativen Feststellungsklage kommt es nicht darauf an, ob der Gegner behauptet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits einen durchsetzbaren Anspruch zu besitzen (BGH, Urteil vom 10.10.1991, aaO, Rn. 14; Urteil vom 12.07.2011, aaO, Rn. 18).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2018 - 1 U 601/18
    Dies stellt eine Verletzung der den Parteien obliegenden Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 - NJW 2009, 1262 ff., zitiert nach juris Rn. 16).

    Demgegenüber kommt es hier entscheidend darauf ab, ob der Gegner der Klägerin, der Beklagte, einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, der die Klägerin berechtigte zur Abwehr dieser Forderung sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 - BGHZ 179, 238 ff. = NJW 2009, 1262 ff., zitiert nach juris Rn. 8, 16, 17).

  • LG Hamburg, 02.05.2017 - 316 S 77/16

    Wohnraummiete: Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten

    Auszug aus OLG Koblenz, 08.11.2018 - 1 U 601/18
    Das Landgericht nimmt dabei Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 02.05.2017 - 316 S 77/16 - NJW-RR 2017, 1044 ff., zitiert nach juris).
  • LG Erfurt, 07.07.2022 - 8 O 1231/18
    Maßgebend ist jedoch nicht das bloße Berühmen eines Anspruchs, sondern die Geltendmachung desselben (OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2018 - 1 U 601/18, Rn. 55, juris).

    Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die Gegenansprüche überhaupt ernstzunehmen waren oder nicht (vgl. zu diesem Kriterium OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2018 - 1 U 601/18, juris Rn. 72).

    Zudem bedarf es eines kausalen Zusammenhangs zwischen der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen und der Einholung von Rechtsrat (s. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, juris, BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, juris; s. auch aktuell OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2020 - 6 U 212/19, juris, weiter OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2018 - 1 U 601/18, juris Rn. 48 - 51).

  • LG Hamburg, 19.07.2019 - 415 HKO 55/18

    Allgemeines Schuldrecht: Verletzung vertraglicher Nebenpflichten; Geltendmachung

    Maßgebend ist die Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08. November 2018 - 1 U 601/18 -, Rn. 55, juris, m.w.N.).
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