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   OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22   

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OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22 (https://dejure.org/2023,5586)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2023 - 2 U 63/22 (https://dejure.org/2023,5586)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. März 2023 - 2 U 63/22 (https://dejure.org/2023,5586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung in einem Verfahren eines Verein für Verbraucherschutz im Bereich des Bauwesens auf Unterlassung in vorformulierten Bauverträgen mit Verbrauchern Klauseln zu verwenden oder bei bestehenden Verträgen sich auf diese Klauseln zu berufen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Vertragsklausel eines Fertighausanbieters - Für mangelhafte Bauteile wollte er nur haften, wenn sie gemäß den Herstellervorschriften gewartet wurden

  • sausen.de (Kurzinformation)

    Eine Circa-Angabe zur Bauzeit genügt nach § 650k Abs. 3 BGB nicht!

Besprechungen u.ä. (5)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist der Baubeginn hinreichend bestimmt i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB? (IBR 2023, 1026)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ca.-Angabe zur Bauzeit genügt nicht! (IBR 2023, 237)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vergütungspauschale nach freier Kündigung: Nach oben ist noch Luft! (IBR 2023, 231)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Umgehung der §§ 650b und 650c BGB! (IBR 2023, 236)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mängelhaftung hängt nicht von ordnungsgemäßer Wartung ab! (IBR 2023, 232)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 77
  • MDR 2023, 978
  • NZBau 2023, 669
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 08.11.2012 - VII ZR 191/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers: Wirksamkeit einer Klausel

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2012 - VII ZR 191/12 = NJW 2013, 219 , Rn. 19, beck-online).

    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8.11.2012 - VII ZR 191/12 = NJW 2013, 219 , Rn. 19, beck-online; und vom 20. Juli 2005, Az.: VIII ZR 121/04, Rn. 9 = VersR 2006, 261 , juris; BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -, BAGE 126, 364 -374, Rn. 39).

    Insoweit stellt die Klausel dessen Rechtsposition jedenfalls missverständlich dar und ist somit geeignet, ihn von der Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte abzuhalten (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2012 a.a.O.; BAG a.a.O. Rn. 39).

    Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht bei Eintritt des Sicherungsfalls wird nicht erwähnt, so dass es bei kundenfeindlichster Auslegung ausgeschlossen ist, die Klausel aber jedenfalls die Rechtsposition des Bauherren missverständlich wiedergibt und ihn dadurch benachteiligt (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2012 a.a.O.; BAG a.a.O. Rn. 39).

    Ob dem dann gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht entgegenstünde, ist wiederum ohne Bedeutung, da die Rechte des Vertragspartners des Verwenders jedenfalls missverständlich dargestellt werden und der Vertragspartner dadurch unangemessen benachteiligt wird (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2012 a.a.O.; BAG a.a.O. Rn. 39).

    Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Bauherren (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2012 a.a.O.; BAG a.a.O. Rn. 39).

    Dieses Verständnis kommt durch die Klausel aber nicht zum Ausdruck, so dass die Klausel dem Kunden Pflichten missverständlich auferlegt und er ggf. seine Pflichten zu weitgehend versteht und dadurch unangemessen benachteiligt wird (BGH, Urteil v. 8.11.2012 a.a.O.; BAG a.a.O. Rn.39).

    Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Vergangenheit resultiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei Vertragsdurchführung (BGH NJW 2013, 219 Rn. 24).

  • OLG Koblenz, 02.03.2017 - 2 U 296/16

    Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Fertighausvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Die Frist für die Erbringung einer Leistung ist i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB hinreichend bestimmt, wenn sie der Kunde berechnen kann; dies ist der Fall, wenn der Beginn der Frist ausschließlich von einem Ereignis im Bereich des Kunden abhängig ist (BGH NJW 1985, 855 ; Senatsurteil vom 2. März 2017 - 2 U 296/16 - juris Rn. 92; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19 - juris Rn. 130; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 308 Nr. 1 Rn. 22).

    Sie wälzt Kostensteigerungen wegen nachträglicher Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen ohne jede Einschränkung oder Differenzierung und unter Außerachtlassung der Planungsverantwortung und des Kalkulationsrisikos der Beklagten stets automatisch auf den Bauherrn ab (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 55).

    Wenn sich in einer streitigen Klausel mehrere inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen finden, die trotz des äußeren sprachlichen Zusammenhangs Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können, ist es möglich nur Teile der Klausel für unwirksam zu erklären (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 306 Rn. 23; Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 47).

    Jedenfalls erlaubt die Formulierung - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - das Verständnis, dass Zurückbehaltungsrechte des Kunden ausgeschlossen sind und vermag diesen deshalb im Sicherungsfall mit Wahrscheinlichkeit davon abzuhalten, seine berechtigten - in der Klausel nicht erwähnten - Ansprüche oder Gegenrechte (§§ 273, 320 ; 633 ff. BGB ) geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 75).

    Dadurch wird der Bauherr unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 111).

    Zudem ist die Klausel intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ) und auch deshalb unwirksam, weil das Ausmaß und die (zeitliche) Begrenzung der treuhänderischen (Innen-)Bindung völlig unklar bleibt, insbesondere im Blick auf die Frage nach dem Entfallen des Sicherungszwecks und der Freigabeverpflichtung der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 76).

    Der Unterlassungsanspruch umfasst auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandeten Klauseln nicht anzuwenden (BGH WM 2015, 519 Rn. 20; 2016, 35 Rn. 34; Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 113).

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 -, BGHZ 145, 203 -245, Rn. 25 zum inhaltsgleichen § 9 AGBG ; BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -, BAGE 126, 364 -374, Rn. 39).

    Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 -, BGHZ 145, 203 -245, Rn. 25 zum inhaltsgleichen § 9 AGBG ; BAG a.a.O. Rn. 39).

    Die Unwirksamkeit dieser Klausel ergibt sich aus dem Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB , weil mit ihr der Eindruck erweckt wird, eine mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2000 - VIII ZR 155/99 - Rn. 25, juris; BAG a.a.O. Rn. 39).

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 63/07

    Nachträgliche Anpassung von AGB bei Access-Providern

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung von unzumutbaren Änderungen dienen kann; die bloße Wiedergabe des gesetzlich vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffs (hier: "in zumutbarem Rahmen") kann nicht genügen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 15, juris; Senatsurteil vom 02.03.2017 a.a.O. Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 - 6 U 123/12 - juris Rn. 30; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, § 308 Nr. 4 Rn. 9a).

    Eine darüberhinausgehende Abänderungsbefugnis benachteiligt den Vertragspartner dagegen unangemessen, weil sich der Verwender dann das Recht einräumt, entgegen Treu und Glauben die vertragliche Position seines Kunden zu verschlechtern (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 11, juris).

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8.11.2012 - VII ZR 191/12 = NJW 2013, 219 , Rn. 19, beck-online; und vom 20. Juli 2005, Az.: VIII ZR 121/04, Rn. 9 = VersR 2006, 261 , juris; BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -, BAGE 126, 364 -374, Rn. 39).

    Jedenfalls wird die Rechtslage hinsichtlich der Folgen für die Vergütung unzutreffend und missverständlich dargestellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Rechte unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wodurch der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: VIII ZR 121/04 = VersR 2006, 261 , juris).

  • BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20

    Unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers durch die Kündigungsregelung in

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 19.1.2016 - XI ZR 388/14 = NJW 2016, 1382 Rn. 21, beck-online; BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34/20 - juris Rn. 29 f.).

    Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34/20 - juris Rn. 44).

  • OLG Frankfurt, 28.10.2020 - 29 U 146/19

    Zahlreiche Klauseln nach dem neuen Bauvertragsrecht unwirksam

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Die Frist für die Erbringung einer Leistung ist i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB hinreichend bestimmt, wenn sie der Kunde berechnen kann; dies ist der Fall, wenn der Beginn der Frist ausschließlich von einem Ereignis im Bereich des Kunden abhängig ist (BGH NJW 1985, 855 ; Senatsurteil vom 2. März 2017 - 2 U 296/16 - juris Rn. 92; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 - 29 U 146/19 - juris Rn. 130; MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, BGB § 308 Nr. 1 Rn. 22).

    Das ist zu weitgehend, dem Bauherrn unzumutbar und benachteiligt ihn folglich unangemessen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020, 29 U 146/19, Rn. 114, juris).

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 382/07

    Doppelte Schriftformklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8.11.2012 - VII ZR 191/12 = NJW 2013, 219 , Rn. 19, beck-online; und vom 20. Juli 2005, Az.: VIII ZR 121/04, Rn. 9 = VersR 2006, 261 , juris; BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -, BAGE 126, 364 -374, Rn. 39).

    Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen § 305b BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 -, BGHZ 145, 203 -245, Rn. 25 zum inhaltsgleichen § 9 AGBG ; BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -, BAGE 126, 364 -374, Rn. 39).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - 6 U 123/12

    Formularmäßige Vereinbarung der Berechtigung zur nachträglichen Änderung

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung von unzumutbaren Änderungen dienen kann; die bloße Wiedergabe des gesetzlich vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffs (hier: "in zumutbarem Rahmen") kann nicht genügen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 15, juris; Senatsurteil vom 02.03.2017 a.a.O. Rn. 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 - 6 U 123/12 - juris Rn. 30; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, § 308 Nr. 4 Rn. 9a).
  • BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14

    Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.03.2023 - 2 U 63/22
    Der Unterlassungsanspruch umfasst auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandeten Klauseln nicht anzuwenden (BGH WM 2015, 519 Rn. 20; 2016, 35 Rn. 34; Senatsurteil vom 2. März 2017 a.a.O. Rn. 113).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

  • BGH, 07.04.2011 - VII ZR 209/07

    AGB eines Architektenvertrages: Klauselkontrolle der Einschränkung der

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 208/00

    Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

  • BGH, 05.05.2011 - VII ZR 181/10

    Vertrag über ein Ausbauhaus: Auslegung einer Klausel über die Annahmefrist;

  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 40/19

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines

  • BGH, 27.05.2010 - VII ZR 165/09

    Zur Sicherheitenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

  • KG, 15.01.2018 - 8 U 169/16

    Gewerberaummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen uneingeschränkten

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung

  • OLG Frankfurt, 19.12.1991 - 6 U 108/90

    Unzulässige Klauseln in Formularmietverträgen

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

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