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   OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07   

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OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07 (https://dejure.org/2007,6550)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.10.2007 - 7 WF 798/07 (https://dejure.org/2007,6550)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 7 WF 798/07 (https://dejure.org/2007,6550)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB i.R.e. pauschalen Abzugs nach Treu und Glauben ohne Vortrag konkreter Betreuungskosten zum Ausgleich der durch die Kindesbetreuung entstehenden Mehrbelastung; Pflicht zur Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages wegen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a; BGB § 1378; BGB § 1381
    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse der früheren Ehe durch Kinder aus einer neuen Beziehung; Höhe des Unterhaltsbedarfs im Ausland lebender Kinder; Höhe der Umgangskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 159
  • FamRZ 2008, 417
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 08.03.2007 - 7 WF 216/07

    Höhe des Unterhaltsanspruchs eines in Ecuador lebenden Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Als Orientierungshilfe bedient sich der Senat insoweit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a EStG (vgl. OLG Koblenz - 7 WF 216/07 - 08.03.2007, OLGReport Koblenz 2007, 748 = FamRZ 2007, 1592 ).

    Zutreffend verweist die Klägerin daher darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senates (FamRZ 2007, 1592 ) in einem solchen Fall die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden können.

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Nach der Entscheidung des BGH vom 15.3.2006 (BGH - XII ZR 30/04 - 15.03.2006, BGHReport 2006, 781 m. Anm. Luthin = MDR 2006, 1235 = FamRZ 2006, 683 ) prägen auch nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder aus einer neuen Beziehung die ehelichen Lebensverhältnisse der früheren Ehe.

    Der BGH hat mit Urteil vom 15.03.2006 (FamRZ 2006, 683 ) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auch durch das Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten geprägt wird.

  • BayObLG, 17.06.1999 - 1Z BR 169/98

    Zusammengesetzter Doppelname als Geburtsname eines Kindes, wenn die Eltern keinen

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Ob der hiernach ermittelte Betrag wiederum zu erhöhen ist, um den im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten in gewissem Umfang an dem höheren Lebensstandard des in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (so OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 2000, 56 und 1998, 1532 ), ist im streitigen Verfahren zu klären.
  • BGH, 29.11.2000 - XII ZR 212/98

    Trennungsunterhalt des getrennt lebenden Ehegatten bei Kinderbetreuung

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Für diesen Fall hat der BGH eine entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB ausdrücklich abgelehnt und es gebilligt, dass auch ohne Vortrag konkreter Betreuungskosten zum Ausgleich der durch die Kindesbetreuung entstehenden Mehrbelastung nach Treu und Glauben ein pauschaler Abzug erfolgt (vgl. BGH FamRZ 2001, 350 ).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Die Tilgungen sind lediglich in Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres als zusätzliche Altersvorsorge in Ansatz zu bringen (BGH, NJW 2005, 3277, 3281).
  • OLG Koblenz, 31.05.2007 - 7 UF 181/07

    Berechnung des Kindesunterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Hinsichtlich des eigenen Einkommens der Klägerin ist zunächst von den Berechnungen des Senates im Urteil vom 31.05.2007 - 7 UF 181/07 - auszugehen.
  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 245/04

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages wegen der Geltendmachung begrenzten Realsplittings kann die Klägerin vom Beklagten, solange die Parteien über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts streiten, nicht verlangen (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1232 ).
  • OLG Koblenz, 16.07.1998 - 11 UF 614/97

    Einfluss eines ausländischen Urteils auf eine neue Klage im Inland; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Ob der hiernach ermittelte Betrag wiederum zu erhöhen ist, um den im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten in gewissem Umfang an dem höheren Lebensstandard des in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (so OLG Koblenz, 11. Zivilsenat, FamRZ 2000, 56 und 1998, 1532 ), ist im streitigen Verfahren zu klären.
  • OLG Koblenz, 29.09.2005 - 7 UF 284/05

    Nachehelicher Unterhalt: Feststellung des Einsatzzeitpunktes bezüglich des

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Hierfür ist die isolierte Aufforderung zur Auskunft - anders als in § 1613 BGB für den Verwandtenunterhalt geregelt - nicht ausreichend; § 1613 BGB ist nach derzeitiger Gesetzeslage auf den nachehelichen Unterhalt nicht anwendbar (h.M.; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB , 66. Aufl., § 1585b , Rdn. 1 m.w.N.; Senat, NJW-RR 2006, 151 ).
  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den

    Auszug aus OLG Koblenz, 10.10.2007 - 7 WF 798/07
    Hieran ändert die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des BGH (FamRZ 2005, 442 ) nichts.
  • OLG Koblenz, 29.06.2017 - 13 UF 72/17

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Einkommensmindernde Berücksichtigung von

    Kosten der Ausübung des Umgangsrechts, die deutlich über den bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts beim Umgangsberechtigten verbleibenden Kindergeldanteil hinausgehen, können somit durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkommen (so - also unabhängig von der Frage, ob der Selbstbehalt tangiert ist - OLG Koblenz [7. ZivS.], 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417 und wohl auch BGH, 17. Juni 2009, XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391) oder durch eine - teilweise - Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung berücksichtigt werden (so - Erhöhung Selbstbehalt - auch schon OLG Koblenz [9. ZivS.], 27. Juli 2005, 9 UF 51/05, FamRZ 2006, 501).

    In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0, 15 EUR pro gefahrenem Kilometer aus (vergleiche OLG Koblenz, 10. Oktober 2007, 7 WF 798/07, FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 EUR pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde liegt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.

    Im Ehegattenunterhalt hat sodann der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hohe Umgangskosten berücksichtigt, ohne - soweit ersichtlich - zuvor zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen tangiert ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2008, 417).

    In Anwendung dieses Grundsatzes geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0, 15 EUR pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 EUR pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde legt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.

  • OLG Koblenz, 02.08.2017 - 13 UF 121/17

    Nachehelichenunterhalt: Umfang der Erwerbspflicht eines Zwillinge im

    Auch das Oberlandesgericht Koblenz hat umgangsbedingte Fahrtkosten bislang nur ganz ausnahmsweise, bei sehr beengten Einkommensverhältnissen, anerkannt (OLGR 2005, 151 = FamRZ 2006, 501 und OLGR 2008, 48 = FamRZ 2008, 417; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2017 - 13 UF 81/17 - noch nicht veröffentlicht).

    Dabei geht der 7. Zivilsenat des OLG Koblenz von 0, 15 EUR pro gefahrenem Kilometer aus (vgl. FamRZ 2008, 417), während der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz (zitiert in FamRZ 2008, 417) 1,50 EUR pro Liter Kraftstoff für Benzin und Motorenöl zugrunde legt, was etwa zum gleichen Ergebnis führt.

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