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   OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10   

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https://dejure.org/2011,12571
OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10 (https://dejure.org/2011,12571)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2011 - 2 Ss 156/10 (https://dejure.org/2011,12571)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10 (https://dejure.org/2011,12571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 1 VersammlG, § 28 VersammlG
    Uniformverbot: Zuwiderhandlung durch Tragen von gleichartigen Kleidungsstücken und Springerstiefeln anlässlich der Durchführung eines Fahnenappells

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Uniformverbot bei Uniformen substituierenden Kleidungsstücken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersammlG § 3; VersammlG § 28
    Uniformverbot bei Uniformen substituierenden Kleidungsstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 187
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 19.03.2001 - 1 Ss 344/00
    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10
    Uniformen und Kleidungsstücke, die Uniformen substituieren, symbolisieren aber die quasi-militärische Organisation einer Menge als "institutionelles Gehäuse" für Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung (vgl. Rühl in NJW 1995, 561) und sind in der Regel geeignet, bei dem Beobachter suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Versammlungsgesetz, § 3 Rdn 7; KG, Urteil vom 19. März 2001 - 1 Ss 344/00 (105/00) -).
  • BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81

    Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger Kleidungsstücke"

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10
    Das gilt um so mehr, wenn der Eindruck durch das Hinzutreten weiterer Umstände verstärkt wird (vgl. BVerfG in NJW 1982, 1803) wie die vom Amtsgericht festgestellte Durchführung eines Fahnenappells mit von Trommelschlägen begleitetem Marsch zum Fahnenmast und Hochziehen der Fahne bei halbkreisförmiger Aufstellung, die Aufstellung von mit Springerstiefeln, schwarzen Hosen und Koppeln bekleideten, um das Gelände des Turner- und Jugendheims patrouillierenden, dem Schutz vor linken oder antifaschistischen Gruppen dienenden Wachposten, das Tragen von Abzeichen und das teilweise als seltsam diszipliniert und appellmäßig empfundene, den Eindruck militärischen Drills erweckende Gebaren der Gruppe (vgl. BVerfG, a. a. O.).
  • LG Wuppertal, 21.11.2016 - 22 KLs 6/16

    "Scharia-Polizei": Alle Angeklagten freigesprochen

    Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Versammlungsgesetzes und den mit dem Uniformverbot verfolgten Gesetzeszweck, den freien politischen Meinungskampf vor Beeinträchtigungen in suggestiv-militanter Form durch einschüchternde militärische Uniformierung als Ausdruck politischer Gesinnung zu schützen (vgl. BT-Drucksache 1/4387 vom 22.05.1953), ist die Vorschrift des § 3 Abs. 1 VersammlG im Lichte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, denn das Uniformverbot gilt der Uniform als Symbol organisierter Gewalt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2011 - 2 Ss 156/10, abgedruckt in: NStZ-RR 2011, 187; Rühl in: NJW 1995, 561, 564).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2019 - 2 B 10639/19

    NPD-Nazipropaganda in einem Wahlwerbespot; Schutzzone; Volksverhetzung

    Hinzu kommt schließlich, dass durch das Tragen einheitlicher Kleidungsstücke (hier: rote Westen mit Abzeichen) suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniformierte Militanz ausgelöst werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, juris Rn. 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17 -, juris Rn. 17 f. ["Scharia-Polizei"]; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10 -, juris Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 10.05.2016 - 1 Rev 70/15

    Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen eines

    Vom Wortlaut grundsätzlich erfasst werden daher auch Richter- und Anwaltsroben, Bekleidungen von Krankenschwestern oder gar zivile Sportbekleidung sowie Kopfbedeckungen, gleichartige Masken, Springerstiefel oder Bomberjacken (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10, NStZ-RR 2011, 187; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2016 - 3 Ws 52-60/16 [Scharia-Polizei]; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Auflage, § 3 Rn. 6 m.w.N.; MünchKomm-StGB/Altenhain/Tölle, 2. Aufl., VersG § 28 Rn. 6; Rühl, NJW 1995, 561, 564), die - für Außenstehende erkennbar (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123) - als Ausdruck einer politischen Gesinnung getragen werden.
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