Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.03.2013 - 3 U 248/13   

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https://dejure.org/2013,8360
OLG Koblenz, 11.03.2013 - 3 U 248/13 (https://dejure.org/2013,8360)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.03.2013 - 3 U 248/13 (https://dejure.org/2013,8360)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. März 2013 - 3 U 248/13 (https://dejure.org/2013,8360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO, § 294 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unverschuldete Berufungsfristversäumung bei Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Postversands durch den Prozessbevollmächtigten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlust der Berufungsschrift auf dem Postweg

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 236; ZPO § 294; ZPO § 517
    Wiedereinsetzung bei Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Postversands durch den Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517; ZPO § 236; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlust der Berufungsschrift auf der Post

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung auf Postweg verloren gegangen: Wiedereinsetzung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufung auf dem Postweg verlorengegangen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung einer Frist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung auf Postweg verloren gegangen: Wiedereinsetzung! (IMR 2013, 257)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 351
  • WM 2013, 1430
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.03.2013 - 3 U 248/13
    Gemäß § 233 ZPO ist auf Antrag einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese unverschuldet verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95 - NJW 1996, 319 = 233 Rn. 22 a; VersR 1996, 319 = MDR 1996, 316 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 233 Rn. 12 ).

    Es haben für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine besonderen Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten bestanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.09.2000 - IX ZB 67/00 - NJW 2000, 3649 f. = MDR 2001, 106 = VersR 2001, 1398 f., Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95 - NJW 1996, 319 = VersR 1996, 256 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 233 Stichwort Ausgangskontrolle).

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.03.2013 - 3 U 248/13
    Hat der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) glaubhaft gemacht, dass die Berufung rechtzeitig gefertigt und zur Post gegeben wurde, obwohl diese bei Gericht nicht eingegangen ist, so ist der Partei Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, wenn für den Prozessbevollmächtigten besondere Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten hinsichtlich des Postausgangs nicht bestanden (Anschluss BGH, 21. September 2000, IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649).(Rn.4).

    Es haben für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine besonderen Anforderungen an die Überwachung seiner Büroangestellten bestanden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21.09.2000 - IX ZB 67/00 - NJW 2000, 3649 f. = MDR 2001, 106 = VersR 2001, 1398 f., Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95 - NJW 1996, 319 = VersR 1996, 256 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 233 Stichwort Ausgangskontrolle).

  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.03.2013 - 3 U 248/13
    Gemäß § 233 ZPO ist auf Antrag einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn diese unverschuldet verhindert war, eine Notfrist oder eine Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (BGH, Beschluss vom 18.10.1995 - I ZB 15/95 - NJW 1996, 319 = 233 Rn. 22 a; VersR 1996, 319 = MDR 1996, 316 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 233 Rn. 12 ).
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