Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 11.07.2022 - 6 U 119/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,18152
OLG Koblenz, 11.07.2022 - 6 U 119/22 (https://dejure.org/2022,18152)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.07.2022 - 6 U 119/22 (https://dejure.org/2022,18152)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11. Juli 2022 - 6 U 119/22 (https://dejure.org/2022,18152)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,18152) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf Ruhen des Verfahrens ≠ Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist kein Antrag auf Fristverlängerung! (IBR 2022, 495)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 8/12

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist während des Ruhens des Verfahrens

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.07.2022 - 6 U 119/22
    Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 8/12 Rdnr. 8 m.w.Nachw. - diese und die folgenden Entscheidungen jeweils zitiert nach juris).

    (3) Es besteht keine Veranlassung, von den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten, unter (1) genannten Auslegungsgrundsätzen abzurücken oder im Hinblick darauf, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt in Einzelheiten von dem Streitfall abweicht, über den der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. September 2012 (aaO) zu entscheiden hatte, zu einer anderweitigen Auslegung zu gelangen.

    Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze, insbesondere die Bundesgesetze, kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen; dies gilt auch hinsichtlich der Vorschrift des § 251 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012, aaO, Rdnr. 13 f.).

  • OLG Oldenburg, 21.02.2008 - 8 U 186/07

    Notwendigkeit einer ausdrücklichen Klarstellung einer stillschweigenden

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.07.2022 - 6 U 119/22
    Das von der Beklagten weiter genannte Urteil des OLG Oldenburg (Urteil vom 21. Februar 2008 - 8 U 186/07, MDR 2008, 763 ) ist für den hier zu entscheidenden Streitfall nicht ergiebig, weil die Entscheidung sich nur zur Annahme einer stillschweigend verlängerten richterlichen Frist zur Klageerwiderung (aaO, Rdnr. 26) verhält, nicht dagegen - wie im vorliegenden Streitfall - zu einer Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens (vgl. hierzu § 251 Satz 2 ZPO ).
  • BGH, 28.09.2000 - V ZB 35/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus OLG Koblenz, 11.07.2022 - 6 U 119/22
    Dies rechtfertigt es aber nicht, einen nach dem Wortlaut eindeutig nicht gestellten Antrag (auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) in den nach dem Wortlaut allein gestellten Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens "hineinzulesen" (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572 Rdnr. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht