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   OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11   

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https://dejure.org/2012,32106
OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11 (https://dejure.org/2012,32106)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2012 - 8 U 1480/11 (https://dejure.org/2012,32106)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - 8 U 1480/11 (https://dejure.org/2012,32106)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.01.1976 - III ZR 148/73
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Das per Fax übermittelte Bürgschaftsangebot , § 133 BGB (nicht selbständiger Schuldbeitritt gem. § 421 ff. BGB, da "Anlehnung" an die Schuld: "(...) hafte ich (...) bezogen auf die Schuldurkunde (...) mit meinen Unternehmen (...)" , vgl. zur Abgrenzung: Palandt/Grüneberg, BGB 71. Auflage (2012) Überbl v § 414 Rdnr. 4), des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 8. Oktober 2005 bedurfte nach § 350 HGB nicht der Schriftform, da zu den Handelsgeschäften eines Kaufmanns nicht nur die für sein Handelsgewerbe üblichen, sondern alle Geschäfte gehören, die sich auch nur mittelbar auf sein Handelsgewerbe beziehen und mit ihm in einem auch nur entfernten Zusammenhang stehen (vgl. schon BGH, Urteil vom 8. Januar 1976 - III ZR 148/73, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 165/04

    Zylinderrohr

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Auf die streitige Frage, ob die nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296 a ZPO erhobene Verjährungseinrede nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist (so: BGH, Urteil vom 19. Jaunar 2006 - III ZR 105/05, zitiert nach juris Rdnr. 6, a.A. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, zitiert nach juris Rdnr. 26 mit dem Argument, unstreitiges Vorbringen dürfe erst dann verwertet werden, wenn die notwendige Einrede tatsächlich - und rechtzeitig - erhoben sei), kommt es dann nicht an.
  • BGH, 19.01.2006 - III ZR 105/05

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Auf die streitige Frage, ob die nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296 a ZPO erhobene Verjährungseinrede nach § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist (so: BGH, Urteil vom 19. Jaunar 2006 - III ZR 105/05, zitiert nach juris Rdnr. 6, a.A. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, zitiert nach juris Rdnr. 26 mit dem Argument, unstreitiges Vorbringen dürfe erst dann verwertet werden, wenn die notwendige Einrede tatsächlich - und rechtzeitig - erhoben sei), kommt es dann nicht an.
  • BGH, 08.07.2008 - XI ZR 230/07

    Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Das hat das Landgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 8. Juli 2008 (XI ZR 230/07, zitiert nach juris Rdnrn. 22 ff. ausdrücklich sogar zur Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 771 BGB) zu Recht festgestellt.
  • KG, 24.10.2006 - 7 U 6/06

    Gewährleistungsbürgschaft für Baumängel: Ausschluss der Einrede der Verjährung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Der Gläubiger muss ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit beider Ansprüche sowohl im Verhältnis zum Hauptschuldner als auch zum Bürgen darauf achten, dass verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden (jurisPR-PrivBauR 2/2007 Anm. 5 Motzke Ziff. C. Abs. 3 zu KG, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 7 U 6/06).
  • OLG Hamm, 12.01.1993 - 19 U 109/92

    Verspätete Angriffs- und Verteidungsmittel; Verzögerung des Rechtsstreites;

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Die Erhebung der Verjährungseinrede war nicht gem. §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil dies den Rechtsstreit nicht verzögert hätte; das Gegenteil war der Fall (OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 1993 - 19 U 109/92, zitiert nach juris), denn der zugrunde liegende Sachverhalt war unstreitig.
  • OLG München, 19.01.2006 - 19 U 4232/05

    Zur Bedeutung von Darlehensauszahlungsvoraussetzungen für die Bürgenhaftung, der

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.07.2012 - 8 U 1480/11
    Soweit anzunehmen sein sollte, dass die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 die Einrede der Verjährung - anders als dann vom Landgericht geprüft - auch gegen die Hauptschuld geltend gemacht hat, ist allerdings mit dem Kläger grundsätzlich davon auszugehen, dass entsprechend den Feststellungen des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 19. Januar 2006 (19 U 4232/05, zitiert nach juris, Rdnrn. 53 ff.) die Verjährung der Hauptschuld nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB jeweils durch Zahlung der entsprechenden Raten, letztmals am 25. Mai 2009 in Höhe von 2.000 EUR erneut (und wieder von Neuem etc.) begann, wenn nicht die Teilzahlungen einen versteckten und nach § 768 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten unwirksamen Verjährungsverzicht nach bedeuten würden.
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