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   OLG Koblenz, 14.08.2003 - 7 WF 396/03   

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https://dejure.org/2003,16442
OLG Koblenz, 14.08.2003 - 7 WF 396/03 (https://dejure.org/2003,16442)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.2003 - 7 WF 396/03 (https://dejure.org/2003,16442)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. August 2003 - 7 WF 396/03 (https://dejure.org/2003,16442)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsanspruch des privilegiert volljährigen Kindes; Keine entsprechende Anwendung der Regelbetragsverordnung; Erfüllen der Erwerbsobliegenheit durch Ausübung einer vollschichtigen Haupttätigkeit; Rangverhältnis zu minderjährigen Geschwistern; Abziehbarkeit nur des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterhaltsanspruch eines privilegiert volljährigen Kindes

Verfahrensgang

  • AG Bad Kreuznach - 9 F 489/02
  • OLG Koblenz, 14.08.2003 - 7 WF 396/03

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 829
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 22.05.2006 - 6 WF 302/05

    Kindesunterhalt: Aufwendungen für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht kein

    Eine Verpflichtung zur Durchführung einer zusätzlichen Nebentätigkeit kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Aufnahme einer solchen Tätigkeit ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen (OLG Koblenz FamRZ 2004, 829, 830; KG FamRZ 2003, 1208, 1209).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2006 - 6 UF 105/05

    Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber volljährigen Kindern

    Die Ermittlung der Haftungsquote geschieht dann in der Weise, dass auf Seiten des Beklagten in die Anteilsberechnung nur der prozentuale Anteil seines (nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden) Einkommens eingestellt wird, der dem Anteil des auf die Klägerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsbedarf aller gleichrangiger Kinder entspricht (vgl. BGH, a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 829; Schwab/Borth, a.a.O., Rz. 169).
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