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   OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04   

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https://dejure.org/2005,4712
OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04 (https://dejure.org/2005,4712)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2005 - 7 WF 1224/04 (https://dejure.org/2005,4712)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 7 WF 1224/04 (https://dejure.org/2005,4712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen eines Betreuungsbedürfnisses für vier nicht gemeinschaftliche Kinder; Notwendigkeit einer über die normale Einschränkung der eigenen Erwerbsmöglichkeiten durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1576
    Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Unterhalt für Kinder aus anderer Ehe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreuung von Kindern aus erster Ehe begründet keinen Anspruch auf Unterhalt vom zweiten Ehemann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 802
  • FamRZ 2005, 1997
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04
    Hierbei handelt es sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll; ferner sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB ergeben (BGH FamRZ 1984, 361 und 1983, 800; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 160).

    Jedoch reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt (BGH FamRZ 1983, 800; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1576 Rdn. 7; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 163).

    Auch die Tatsache, dass die Kinder während der Ehe mit Einwilligung des Stiefvaters in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt nicht; vielmehr müssen gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH FamRZ 1983, 800, 802; Wendl/Pauling, a.a.O.).

  • BGH, 29.04.1992 - XII ZR 105/91

    Wirksamkeit einer Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft des

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04
    Zudem könnte Unterhalt gemäß § 1585 b Abs. 2 BGB ohnehin erst ab Mai 2004 (Zuleitung des Prozesskostenhilfeantrags) gewährt werden, weil die vor Rechtskraft der Scheidung erfolgte Zahlungsaufforderung vom 26.11.2002 keinen Verzug herbeizuführen vermochte; nach § 286 BGB erfordert Verzug eine Mahnung nach Fälligkeit, die beim nachehelichen Unterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung (hier: 11.12.2002) eintritt (BGH FamRZ 1992, 920; Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., § 1585 b Rdn. 2).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 28/82

    Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04
    Hierbei handelt es sich um eine Härteklausel für Ausnahmefälle, die nach Art eines Auffangtatbestandes Regelungslücken schließen und die Erfassung jeder ehebedingten Unterhaltsbedürftigkeit sicherstellen soll; ferner sollen Härten vermieden werden, die sich aus dem enumerativen Tatbestandskatalog der §§ 1570 bis 1575 BGB ergeben (BGH FamRZ 1984, 361 und 1983, 800; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 160).
  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung

    Allerdings reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB eben grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt; auch die Tatsache, dass die erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers während der Ehe mit Einwilligung des Klägers in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH Urteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 802; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 802 f).
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