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   OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10   

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https://dejure.org/2010,9452
OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10 (https://dejure.org/2010,9452)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 1 Ws 189/10 (https://dejure.org/2010,9452)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10 (https://dejure.org/2010,9452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 66 Abs 4 GKG, Nr 9005 GKVerz, Nr 9015 GKVerz, § 464a Abs 1 StPO, § 465 Abs 2 StPO
    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und des Gerichts der weiteren Beschwerde hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Auslagen der Ermittlungsbehörde im Falle der Entschädigung einer als Sachverständige herangezogenen Arzthelferin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsumfang im weiteren Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 4 GKG; Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz; Entschädigung einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin in einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges eines Arztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsumfang im weiteren Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 4 GKG; Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz; Entschädigung einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin in einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges eines Arztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 359
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Schleswig, 10.01.2017 - 2 Ws 441/16

    Kosten im Strafprozess: Auswertung beschlagnahmter Datenträgern durch externe

    Aus diesem Grund ist etwa eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin nur dann als Sachverständige entschädigt worden, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen einer Arztpraxis vorgenommen hat, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359).
  • OLG Saarbrücken, 20.09.2018 - 1 Ws 104/18

    Strafverurteilung wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornographischer

    Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. mit Nrn. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlende Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 5; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 21 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ-RR 2017, 127 f. - juris Rn. 7 ff.; KG NStZ-RR 2009, 190, 191; KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O.).

    Entscheidend für die Einordnung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt (vgl. (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 6; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 22; KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17).

    Dementsprechend wird die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann als Sachverständigentätigkeit angesehen, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf die Sachkunde des im Rahmen des erteilten Auftrags unabhängig und eigenverantwortlich tätigen Dritten ankommt, wenn also die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne die besondere Sachkunde des Beauftragten nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachen von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 6; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 22; KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17).

    So verhält es sich etwa dann, wenn einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin nicht lediglich die bloße Sichtung von sichergestellten Unterlagen einer Arztpraxis oblag, sondern sie unter Einsatz von nicht jedermann zur Verfügung stehenden und beherrschten Rechenprogrammen und ihrer besonderen Sachkunde im ärztlichen Abrechnungswesen die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 7; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 23).

    Keine Sachverständigentätigkeit liegt hingegen vor, wenn der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Dritte als bloßer Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist (vgl. KG NStZ-RR 2009, 190, 191; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 6; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 22).

    Die in einem solchen Fall grundsätzlich gebotene Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 15) ist jedoch vorliegend ausnahmsweise entbehrlich.

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).
  • OLG Hamm, 25.09.2020 - 25 W 155/20

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des

    Die zulässige und begründete weitere Beschwerde führt im Hinblick auf die eingeschränkten Prüfungskompetenzen im rechtsbeschwerdeähnlichen Verfahren der weiteren Beschwerde lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010, BeckRS 2010, 17442).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2018 - 4 Qs 69/18
    Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, Rn. 5 - zitiert nach juris; Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 21 - zitiert nach juris, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2010, 359).

    Entscheidend für die Einordnung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 22 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 359).

    Dementsprechend wird die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann als Sachverständigentätigkeit angesehen, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf die Sachkunde des im Rahmen des erteilten Auftrags unabhängig und eigenverantwortlich tätigen Dritten ankommt, wenn also die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne die besondere Sachkunde des Beauftragten nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachung von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 22 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 359).

    So verhält es sich etwa dann, wenn einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin nicht lediglich die bloße Sichtung von sichergestellten Unterlagen einer Arztpraxis oblag, sondern sie unter Einsatz von nicht jedermann zur Verfügung stehenden und beherrschten Rechenprogrammen und ihrer besonderen Sachkunde im ärztlichen Abrechnungswesen die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2010 - 1 Ws 189/10, Rn. 22 - zitiert nach juris = NStZ 2010, 359).

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16

    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des

    Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).
  • OLG München, 17.10.2013 - 4 Ws 135/13

    Kostentragungspflicht des Verurteilten: Kosten der Telekommunikationsüberwachung

    Es war daher Aufgabe des Landgerichts als Beschwerdegericht, den als Justizverwaltungsakt zu behandelnden Kostenansatz sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Bindung an die Auffassung der Kostenbeamten und der beteiligten Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden umfassend zu untersuchen (s. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.7.2010 - 1 Ws 189/10 zitiert nach juris Rdn. 17).
  • OLG Frankfurt, 11.11.2021 - 2 Ws 52/19

    Beschwerde des Angeklagten gegen Kostenrechnung betreffend

    Dazu gehören auch grundsätzlich die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. hierzu OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359; OLG Schleswig NStZ-RR 2017, 127; KG NStZ-RR 2009, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 464a, Rn. 2).

    Eine seitens der Strafverfolgungsbehörde herangezogene Arzthelferin ist aber nur dann als Sachverständige anzusehen, wenn sie nicht nur eine Sichtung von Unterlagen einer Arztpraxis vorgenommen hat, sondern unter Einsatz geeigneter Rechercheprogramme und ihres Fachwissens ermittlungsrelevante Tatsachen fest- und zusammengestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, NStZ-RR 2010, 359; OLG Schleswig NStZ-RR 2017, 127).

  • OLG Frankfurt, 01.06.2022 - 18 W 18/21

    Keine Erstattungspflicht für sog. "Verhaftungsgehilfen"

    Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).
  • OLG Hamm, 05.05.2020 - 25 W 67/20

    Kostenfreiheit, Studierendenwerk

    Die zulässige und begründete weitere Beschwerde führt im Hinblick auf die eingeschränkten Prüfungskompetenzen im rechtsbeschwerdeähnlichen Verfahren der weiteren Beschwerde lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2010, BeckRS 2010, 17442).
  • OLG Naumburg, 04.05.2015 - 1 Ws (s) 74/15

    Kostentragungspflicht, Angeklagter, Ermittlungsmaßnahmen

  • OLG Frankfurt, 26.05.2020 - 2 Ws 89/19

    Abrechnung von IT-Sachverständigenkosten im Ermittlungsverfahren

  • OLG Frankfurt, 01.06.2022 - 18 W 19/21

    Keine regelmäßige Erstattungspflicht für eine vorsorglich bereitgestellte

  • OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21
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