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   OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13   

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OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13 (https://dejure.org/2014,3337)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2014 - 13 UF 840/13 (https://dejure.org/2014,3337)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 13 UF 840/13 (https://dejure.org/2014,3337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 FamFG, § 226 FamFG, § 18 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung eines Rechts unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung; Berücksichtigung fortlaufender Pensionskürzungen bei Beamten im Rahmen des Abänderungsverfahrens; Rentenbetrag als maßgebliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleich; Berücksichtigung fortlaufender Pensionskürzungen bei Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung fortlaufender Pensionskürzungen bei Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 25.05.2011 - 8 UF 163/10

    Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Änderung der Sach- und Rechtslage;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    2. Die fortlaufenden Pensionskürzungen bei den Beamten sind in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG als eine auf den ehezeitanteiligen Ausgleichswert zurückwirkende rechtliche bzw. tatsächliche Veränderung zu berücksichtigen (im Anschluss an OLG Hamm, FamRZ 2012, 551).

    3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.09.2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen.

    Dieser Umstand ist in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG als eine auf den ehezeitanteiligen Ausgleichswert zurückwirkende rechtliche bzw. tatsächliche Veränderung zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 551).

    In Betracht kommen hier - weil nach altem Recht übertragen - der ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle Beschluss vom 04. Juli 2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übertragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 13. September 2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird.

  • OLG Celle, 04.07.2013 - 17 UF 49/13

    Zulässigkeit der Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.09.2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen.

    In Betracht kommen hier - weil nach altem Recht übertragen - der ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle Beschluss vom 04. Juli 2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übertragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 13. September 2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird.

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.09.2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen.

    In Betracht kommen hier - weil nach altem Recht übertragen - der ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle Beschluss vom 04. Juli 2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übertragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 13. September 2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird.

  • OLG Frankfurt, 13.09.2013 - 6 UF 177/12

    Versorgungsausgleich: Abänderung Altentscheidung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm, FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.09.2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen.

    In Betracht kommen hier - weil nach altem Recht übertragen - der ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle Beschluss vom 04. Juli 2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übertragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 13. September 2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120% des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird.

  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    Das hängt nämlich typischerweise vom - ungewissen - künftigen Versorgungsschicksal eines jeden Ehegatten ab (vgl. BGH FamRZ 2013, 612 m.w.Nw.).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZB 62/07

    Rechtstellung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 und FamRZ 2008, 678).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2014 - 13 UF 840/13
    Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 und FamRZ 2008, 678).
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