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   OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12   

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https://dejure.org/2014,9429
OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12 (https://dejure.org/2014,9429)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2014 - 1 U 1281/12 (https://dejure.org/2014,9429)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. April 2014 - 1 U 1281/12 (https://dejure.org/2014,9429)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 3 AVBWasserV, § 280 BGB, § 2 Abs 1 HaftPflG, § 2 Abs 3 Nr 1 Alt 1 HaftPflG
    Haftung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einer Garage bei einem Leitungsschaden im Bereich vor der Wasseruhr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Haftung des Wasserversorgers für Schäden an einer Wasserleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Wasserversorgers für Schäden an der Wasserleitung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wasserversorger muss Wasserleitung bis zur Wasseruhr unterhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - auch Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontroll- und Unterhaltungspflicht der Wasserleitung bis zur Wasseruhr

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wasserschaden im Gebäudeinneren - Versorger kann haften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wasserschäden - Versorger haftet "bis zur Wasseruhr"

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wasserschäden bei durchrosteten Wasserleitung - wer haftet?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wasserversorger kann auch bei durchrosteter Leitung im Gebäudeinneren für Wasserschäden beim Kunden haften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - Kontrollpflicht des Versorgers bis zur Wasseruhr

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wasserschaden wegen durchgerosteter Frischwasserleitung im Gebäude

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - auch Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften

  • blog.de (Kurzinformation)

    Durchrostete Leitung im Gebäudeinneren - Wasserversorger haftet u.U. für Schäden beim Kunden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann haftet der Wasserversorger für Wasserschäden beim Kunden?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wasserversorger haftet für Schäden bei durchgerosteter Leitung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - auch Wasserversorger kann für Wasserschäden beim Kunden haften

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftung des Wasserversorgers bei Wasserschäden im Gebäudeinneren - Haftung des Versorgers für schadhafte in seinem Eigentum stehende und im Gebäudeinnern befindliche Leitungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserversorger haftet bei Leitungsschäden im Bereich vor der Wasseruhr! (IMR 2014, 301)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06

    Rechtsverhältnisse an einem Hausanschluss der Wasserversorgung; Überbürdung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12
    Betroffen ist damit der Bereich des sog. Grundstücksanschlusses (Hausanschlusses), der insgesamt (vgl. § 10 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV; vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 13) - im Eigentum des Beklagten und in seiner ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Änderungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht steht (§ 10 Abs. 3 WVS; vgl. Filthaut , Haftpflichtgesetz, 8. Auflage 2010, § 2 Rn. 48).

    Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist der Beklagte als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.).

    Die haftungsrechtliche Verantwortung des Beklagten endet und diejenige der Anschlussnehmer beginnt dann erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage (BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 10), also hier hinter der Messeinrichtung.

    Der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die entsprechenden Vorschriften entbinden ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVB WasserV; BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.).

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 307/05

    Inhaberschaft am Hausanschluss der Wasserversorgungsanlage

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12
    Für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses ist der Beklagte als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet und in das Hausanwesen der Anschlussnehmer eingeführt wird und dort weiter verläuft (vgl. BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 9 ff.; 2008, 771 Tz. 16 ff.; Filthaut a.a.O.).

    Der Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer) hat insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; die entsprechenden Vorschriften entbinden ihn sogar von einer Kostenerstattungspflicht für (reine) Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVB WasserV; BGH NJW-RR 2007, 823 Tz. 15 ff.; 2008, 771 Tz. 18 f.).

    Daraus folgt nicht etwa eine Überbürdung der Unterhaltungslast auf die Anschlussnehmer (vgl. BGH NJW-RR 2008, 771 Tz. 19); die betreffende Regelung berücksichtigt ersichtlich allein den verfassungsrechtlichen Schutz der Wohnung (Art. 13 GG; Art. 7 LV).

  • BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64

    Haftung eines Energieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12
    Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese , Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

    Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung des Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmerin bleibt als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56).

    Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 240/80

    Beweislast nach § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12
    Rechtsprechung und Schrifttum gehen - soweit ersichtlich - einhellig davon aus, dass die Gefährdungshaftung des Inhabers der Versorgungsleitung allgemein dann nicht eintreten soll, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (BGH NJW 1982, 991; NJW-RR 2002, 525 Tz. 9; Filthaut a.a.O. Rn. 56).
  • LG Mannheim, 14.11.2014 - 1 S 33/14

    Gefährdungshaftung eines Wasserversorgungsunternehmens: Haftungsausschluss bei

    d) Der Auslegung durch die Kammer stehen auch die aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz nicht entgegen, die selbst bei einem Wasserschaden durch eine Rissbildung in der im Hausanwesen frei zugänglichen Verbindungsleitung jenseits der Hausdurchführung und vor der Hauptabsperrvorrichtung die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG nicht als gegeben angesehen haben, obwohl der Schaden "fraglos innerhalb eines Gebäudes entstanden" ist (OLG Koblenz, Urteil vom 17. April 2014 - 1 U 1281/12 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 07. November 2013 - 1 U 35/13 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 12.01.2021 - 12 K 5675/19

    Kein Anspruch auf die Erstattung der für die Reparatur des Hausanschlusses

    Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2014 - 1 U 1281/12 -, nach dem sich die Verpflichtung des Wasserversortungsunternehmers zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung bis zur Uhr des Abnehmers erstrecke.

    Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 2014 (- 1 U 1281/12 -).

  • VG Ansbach, 14.12.2020 - AN 1 K 18.01475

    Erneuerung Grundstücksanschluss, keine vollständige Zuordnung der

    Siehe hierzu das Urteil des OLG Koblenz vom 17. April 2014, Az.: 1 U 1281/12.

    Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Grundstücksanschluss stehe bis einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung im Eigentum des Beklagten, weshalb dieser nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung die Kosten der durchgeführten Maßnahme zu tragen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (OLG Koblenz, U.v. 17.4.2014 - 1 U 1281/12) keinen abgabenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Kostenerstattungsanspruch des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung betraf.

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