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   OLG Koblenz, 17.09.2014 - 2 Ws 486/14 H   

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https://dejure.org/2014,30061
OLG Koblenz, 17.09.2014 - 2 Ws 486/14 H (https://dejure.org/2014,30061)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.09.2014 - 2 Ws 486/14 H (https://dejure.org/2014,30061)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. September 2014 - 2 Ws 486/14 H (https://dejure.org/2014,30061)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO, § 264 StPO, § 53 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei Haftbefehlserweiterung wegen erst nachträglich bekannt gewordenen weiteren Taten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Sechsmonatsfrist der besonderen Haftprüfung bei nach Erlass des Haftbefehls bekannt gewordenen weiteren Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Sechsmonatsfrist der besonderen Haftprüfung bei nach Erlass des Haftbefehls bekannt gewordenen weiteren Straftaten

  • rechtsportal.de

    Beginn der Sechsmonatsfrist der besonderen Haftprüfung bei nach Erlass des Haftbefehls bekannt gewordenen weiteren Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 30.07.2009 - 2 HEs 8/09

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft über 6 Monate: Beginn der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.09.2014 - 2 Ws 486/14
    Danach fallen unter "dieselbe Tat" auch die Taten des Beschuldigten, die nicht im Haftbefehl enthalten sind, für die aber schon bei Haftbefehlserlass dringender Tatverdacht bestand und die deshalb in den Ursprungshaftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199 Ls).

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Tag, an dem der neue Haftbefehl hätte erlassen oder der bestehende Haftbefehl hätte erweitert werden können (vgl. OLG Koblenz OLG Koblenz, Beschluss 2 HEs 8/09 vom 30.07.2009, zit. n. juris Rn. 8 m.w.N., StV 2010, 199; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 121 Rn. 14 mwN.).

  • BGH, 13.01.2009 - AK 20/08

    Eignung einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zur erheblichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.09.2014 - 2 Ws 486/14
    Selbst Taten, für die dringender Tatverdacht erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls entstanden ist, unterfallen dem erweiterten Tatbegriff, wenn sie Teil einer insgesamt einheitlichen Serie gleichgerichteter Taten sind, die einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls ist und die Ermittlungsrichtung bestimmt hat (vgl. BGH, AK 20/08 vom 13.01.2009, zit. n. juris Rn. 40, 42, BGHSt 53, 128 ff.; stg. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse 2 HEs 18/10 vom 23.09.2010, 2 HEs 10/12 vom 02.07.2012, 2 HEs 11/12 vom 17.07.2012 mwN, 2 Ws 354/14 H vom 14.07.2014).
  • OLG Zweibrücken, 09.01.2018 - 1 Ws 383/17

    Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen derselben Tat; Begriff der

    Prozessual selbständige Taten, für die erst nach Erlass des Ursprungshaftbefehls dringender Tatverdacht entsteht, gehören dagegen nicht zu der Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. September 2014, 2 Ws 486/14 H, Rn. 10; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013, 2 HEs 9/13 , Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 09. Februar 2012, 32 HEs 1/12, Rn. 21 ; a. A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 HEs 41/03, alle juris).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Maßgeblich ist nur, ob es sich um selbstständige prozessuale Taten handelt (a. A. OLG Koblenz Beschluss v. 17.09.2014, Az. 2 Ws 486/14 H - ).
  • OLG Celle, 23.12.2015 - 2 HEs 6/15

    Besondere Haftprüfung nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in einem

    a) Der Begriff "derselben Tat" kann nicht mit dem Tatbegriff des § 264 StPO oder dem des § 53 StGB gleichgesetzt werden (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.2014, 2 Ws 486/14).
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