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OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 94 StPO, § 98 Abs 1 StPO, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 103 StPO, § 305 Abs 2 StPO
Beschlagnahme von Gegenständen: Anforderungen an eine richterliche Beschlagnahmeanordnung zugleich mit einem Durchsuchungsbefehl; Beschwerde gegen eine unwirksame Beschlagnahmeanordnung; Wirkungen einer Nichtabhilfeentscheidung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 98 Abs. 1, Abs. 2 S. 2
Anforderungen an die Bezeichnung von Gegenständen in einer Beschlagnahmeanordnung; Richterliche Bestätigung der Beschlagnahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 10.05.2006 - 8006 Js 573/03
- OLG Koblenz, 19.06.2006 - 1 Ws 385/06
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 285
Wird zitiert von ... (3)
- LG München I, 29.03.2022 - 12 Qs 7/22
Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke - keine Strafbarkeit …
Die Nichtabhilfeentscheidung ersetzt nicht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gem. § 98 II 2 StPO (OLG Koblenz, NStZ 2007, 285). - OLG Koblenz, 12.06.2017 - 1 OLG 4 Ss 173/15
Betäubungsmitteldelikt - Beweisverwertungsverbot bei Zufallsfund
Insbesondere lässt die Anordnung durch eine konkrete Aufzählung - "Cannabis, Aufzuchtanlagen (Elektrik, Bewässerungssysteme, Wachstumslampen), schriftliche Unterlagen über Betäubungsmittelgeschäfte" (Bl. 16 d.A.) - keinen Zweifel darüber offen, welche Gegenstände gegebenenfalls einer Sicherstellung oder Beschlagnahme unterliegen sollen, vgl. Greven, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., vor § 94 Rdn. 11, § 94 Rdn. 20 m.w.Nachw.und begrenzt die Durchsuchung damit hinreichend (vgl. BVerfG NJW 2009, 2516; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2006 - 1 Ws 385/06 [juris];… Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 105 Rdn. 4). - LG Mannheim, 03.02.2022 - 4 Qs 55/21
Unwirksame Beschlagnahmeanordnung, Herausgabe, Bezeichnung der Beweismittel
Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, und bezeichnet er die Gegenstände nicht so genau, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, etwa bei einer gattungsmäßigen Umschreibung, dann liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 09.11.2001 - 2 BvR 436/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2006 - 1 Ws 385/06;… Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Auflage 2020, § 98 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen).