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   OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21   

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https://dejure.org/2022,16689
OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21 (https://dejure.org/2022,16689)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2022 - 12 U 532/21 (https://dejure.org/2022,16689)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Juni 2022 - 12 U 532/21 (https://dejure.org/2022,16689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Verschmutzung von Weintrauben beim Erntevorgang durch selbstfahrenden Traubenvollernter

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7
    Auslegung der den Versicherungsschutz ausschließenden "Transportklausel" (hier: Traubenvollernter)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1280
  • VersR 2022, 1158
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f).

    Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84; BGHZ 71, 212 [214]).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.).

  • BGH, 05.07.1988 - VI ZR 346/87

    Haftung des Halters eines Streufahrzeugs

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.).

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn - wie hier - eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474f.; LG Karlsruhe, ZfS 1995, 447f.).

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.).

    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn - wie hier - eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474f.; LG Karlsruhe, ZfS 1995, 447f.).

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe und es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGH NJW 2015, 1681; BGHZ 115, 84 [86]; BGHZ 105, 65 [66] sowie BGHZ 113, 164f).

    Dass der Schaden hier auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW-RR 1995, 215 = VersR 1995, 90 [92]).

  • BGH, 23.05.1978 - VI ZR 150/76

    Einfüllen von Öl - § 7 StVG, Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl. BGHZ 115, 84; BGHZ 71, 212 [214]).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.).

  • BGH, 29.06.1994 - IV ZR 229/93

    Begriff der Beförderung einer Sache

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, juris) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muss.

    "Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein derart fest umrissener Begriff (BGH Urteil vom 29. Juni 1994 - IV ZR 229/93 -, juris).

  • BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74

    Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrieb eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65 [67]; BGHZ 71, 212 [214]; BGH VersR 1975, 945f.; BGHZ 113, 164) oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. BGHZ 115, 84 [87] m.w. Nachw.).
  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Dass der Schaden hier auf einem Privatgelände eingetreten ist, steht einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Norm erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche (vgl. BGH NJW 2015, 1681; NJW-RR 1995, 215 = VersR 1995, 90 [92]).
  • OLG Stuttgart, 25.06.2003 - 4 U 41/03

    Amtshaftung und Verkehrsunfallhaftung des Straßenbaulastträgers:

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch zu bejahen, wenn - wie hier - eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. BGHZ 105, 65 [66]; NZV 1991, 186 m. Anm. Kunscherl; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275f.; OLG Rostock, DAR 1998, 474f.; LG Karlsruhe, ZfS 1995, 447f.).
  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 17/75

    Suchtklausel

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.06.2022 - 12 U 532/21
    Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 m.w.N.; VersR 1986, 132).
  • BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 165/81

    Umfang der Ausschlußklausel

  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 615/68

    Reinigung des Tanks eines Silofahrzeugs - Verschmutzung des Fahrzeugtanks infolge

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 87/91

    Ersatzbestandteile in der Wohngebäudeversicherung

  • OLG Hamm, 29.05.1985 - 20 U 369/84

    Laufleistung; Kfz-Versicherung; Obliegenheitsverletzung; Obliegenheit; Arglist;

  • OLG München, 18.09.1998 - 10 U 6463/97

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Abbiegeabsicht des

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 384/22

    Entfallen der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2022, 1158 veröffentlicht ist, hat eine Haftung des Klägers als Halter des Traubenvollernters aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht.
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