Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11151
OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97 (https://dejure.org/1998,11151)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.1998 - 11 U 942/97 (https://dejure.org/1998,11151)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. August 1998 - 11 U 942/97 (https://dejure.org/1998,11151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,11151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftig aus einem Ereignis entstehenden Schadens; Schadensersatzhaftung des Herstellers eines Produktes; Verletzung durch Fehlerhaftigkeit einer Sprudelwasserflasche; Verletzung durch Explosion einer Sprudelwasserflasche; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1624
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97
    Ist dennoch ein solcher Riß vorhanden, dann liegt ein Fabrikationsfehler vor und zwar auch dann, wenn es sich um einen sogenannten "Ausreißer" handelt (vgl. BGHZ 129, 353 = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

    Insoweit kommt der Kl. in Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, daß der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, daß der Mangel des Produkts aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammt, diese Beweisverteilung zugute, wenn die Bekl. als Herstellerin dieser Befundsicherungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGH, VersR 1988, 930 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1; BGHZ 104, 323 f. = NJW 1988, 2611 = LM § 823 [E] BGB Nr. 16).

    Die Maßnahmen der Durchführung, bei deren Unterlassung eine Beweislastumkehr eintritt, müssen nicht die Explosion von Glasflaschen in Verbraucherhand völlig ausschließen; es genügt, daß dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erfolgt (vgl. BGH, VersR 1993, 845 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995; 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

    Die Bekl., die sich dann nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1) aufgrund der getroffenen Feststellung zu ihren Überprüfungseinrichtungen insoweit nicht von vornherein hinsichtlich der ihr obliegenden Befundsicherungspflicht entlasten könnte, wäre auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flasche nicht an der äußerlich sichtbaren Oberflächenverletzung - hätte es eine solche gegeben sondern infolge eines mit menschlichem Auge nicht erkennbaren Haarrisses an anderer Stelle geplatzt wäre.

    Denn die Nichtaussonderung der Flasche wäre dann ursächlich für die Verletzung der Kl. Da auch die Aussonderung äußerlich beschädigter Flaschen dazu dient, die Verbraucher vor der Explosion von Flaschen zu schützen, würde auch der durch das Platzen der Flaschen infolge eines Haarrisses entstandene Schaden der Kl. im Schutzbereich der verletzten Norm liegen (BGHZ 129, 359 = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97
    Insoweit kommt der Kl. in Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, daß der Geschädigte grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, daß der Mangel des Produkts aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers stammt, diese Beweisverteilung zugute, wenn die Bekl. als Herstellerin dieser Befundsicherungspflicht nicht genügt hat (vgl. BGH, VersR 1988, 930 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995, 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1; BGHZ 104, 323 f. = NJW 1988, 2611 = LM § 823 [E] BGB Nr. 16).
  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 139/92

    Befundsicherungspflicht des Produzenten bei Gefährdung durch berstende

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.1998 - 11 U 942/97
    Die Maßnahmen der Durchführung, bei deren Unterlassung eine Beweislastumkehr eintritt, müssen nicht die Explosion von Glasflaschen in Verbraucherhand völlig ausschließen; es genügt, daß dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erfolgt (vgl. BGH, VersR 1993, 845 f.; BGHZ 129, 353 f. = NJW 1995; 2162 = LM § 1 ProdHaftG Nr. 1).
  • OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10

    Produkthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch

    Ist ein solcher Riss trotzdem vorhanden, so liegt ein Fabrikationsfehler in Form eines sog. Ausreißers vor (BGH, Urteil vom 09.05.1995 - VI ZR 158/94, BGHZ 129, 353; OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.1998 - 11 U 942/97, NJW-RR 1999, 1624; Kullmann, ProdHaftG 6. Aufl. § 3 Rn. 11; Staudinger-BGB/Oechsler [2009] § 3 ProdHaftG Rn. 104).
  • OLG Köln, 24.07.2002 - 13 U 146/01

    Verbraucherrecht - Haftung für in Sandwich eingebackene Schraubenmutter

    Zur deliktischen Haftung bei Verletzungen durch platzende Mineralwasserflaschen hat die Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass die hier zu fordernden Sicherheits- und Kontrollvorrichtungen nicht alle Gefährdungen völlig ausschließen müssen, sondern dass es genüge, wenn dadurch eine signifikante Verringerung des Produktrisikos erreicht wird, da insoweit auch die Grenze des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren beachtet werden müsse (vgl. zuletzt OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.1998 - 11 U 942/97 - NJW-RR 1999, 1624, 1626 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht