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   OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16   

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OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16 (https://dejure.org/2017,9116)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2017 - 1 U 1322/16 (https://dejure.org/2017,9116)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. März 2017 - 1 U 1322/16 (https://dejure.org/2017,9116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Tierhalterhaftung bei Unfall eines Pferdetrainers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 763
  • SpuRt 2017, 159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 166/08

    Voraussetzungen eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. März 2009, Az.: VI ZR 166/08) stünde dem nicht entgegen, da sich die Klägerin der Tiergefahr nicht nur vorübergehend ausgesetzt habe, ohne die vollständige Herrschaft über das Tier zu erhalten, was vorliegend jedoch der Fall gewesen sei.

    Der Berufung ist zwar grundsätzlich dahingehend zu folgen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Personen, die sich der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, grundsätzlich nicht erfolgt (Tierarzt, Hufschmied; BGH, Urteil vom 17. März 2009, Az.: VI ZR 166/08, BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 225/04, -juris-); eine Abweichung von diesem Grundsatz wird jedoch in begrenzten Ausnahmefällen zugelassen (BGH, a.a.O.).

  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 372/13

    Tierhalterhaftung wegen Hundebiss: Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da selbst bei einer Beaufsichtigung, gegebenenfalls für mehrere Tage, und alleiniger Herrschaft über das Tier keine abweichende regelgerechte Beurteilung von der grundsätzlich bestehenden Tierhalterhaftung bestehe (BGH, Urteil vom 25. März 2014, VI ZR 372/13, Urteil vom 30. September 1986, VI ZR 161/85 und Urteil vom 19. Januar 1988, VI ZR 188/87, VersR 1988, 609).

    Ist der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Halter nach § 833 BGB (BGH NJW 14, 2434), jedoch wird ein Mitverschulden des Aufsehers vermutet.

  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Der Berufung ist zwar grundsätzlich dahingehend zu folgen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Personen, die sich der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, grundsätzlich nicht erfolgt (Tierarzt, Hufschmied; BGH, Urteil vom 17. März 2009, Az.: VI ZR 166/08, BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, Az.: VI ZR 225/04, -juris-); eine Abweichung von diesem Grundsatz wird jedoch in begrenzten Ausnahmefällen zugelassen (BGH, a.a.O.).

    Dennoch hält der Senat im vorliegenden Fall einen Haftungsausschluss im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben und einem sich hieraus ergebenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens (BGH NJW-RR 2006, 813) für gegeben, da vorliegend Umstände vorliegen, wonach der Geschädigte sich der Gefahr selbst ausgesetzt hat, die als Handeln auf eigene Gefahr zu bewerten sind.

  • OLG Schleswig, 12.06.2015 - 17 U 103/14

    Haftung des Halters eines Pferdes mit erkennbar problematischem Verhalten für

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Ein Ausnahmefall wie der, bei dem sich der Geschädigte bewusst Problemfällen angenommen habe (OLG Schleswig, Urteil vom 12. Juni 2015, Az.: 17 U 103/14) sei vorliegend nicht gegeben.
  • BGH, 30.09.1986 - VI ZR 161/85

    Begriff des Tierhalters; Begriff des Tierhüters

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da selbst bei einer Beaufsichtigung, gegebenenfalls für mehrere Tage, und alleiniger Herrschaft über das Tier keine abweichende regelgerechte Beurteilung von der grundsätzlich bestehenden Tierhalterhaftung bestehe (BGH, Urteil vom 25. März 2014, VI ZR 372/13, Urteil vom 30. September 1986, VI ZR 161/85 und Urteil vom 19. Januar 1988, VI ZR 188/87, VersR 1988, 609).
  • OLG Nürnberg, 27.03.1997 - 13 U 3005/96

    Tierhalterhaftung nach Übergabe des Tieres an den gewerblichen Betreiber einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Hat aber der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflussnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewusster Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, -ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten- dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (BGH VersR 1974, 356; OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1997, Az.: 13 U 3005/96).
  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 22 U 82/94

    Tierhalterhaftung: Schadenersatzersatzpflicht des Pferdehalters für Verletzungen,

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Dieser hat sich gemäß § 834 S. 2 BGB zu entlasten (OLG Karlsruhe NJW-RR 09, 453); gegebenenfalls sind die beiderseitigen Haftungsanteile entsprechend § 254 BGB zu bestimmen (Frankfurt MDR 96, 590).
  • OLG Karlsruhe, 22.10.2008 - 9 U 75/07

    Haftung eines Reitlehrers: Sorgfaltspflicht beim Verleihen eines Pferdes zum

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Dieser hat sich gemäß § 834 S. 2 BGB zu entlasten (OLG Karlsruhe NJW-RR 09, 453); gegebenenfalls sind die beiderseitigen Haftungsanteile entsprechend § 254 BGB zu bestimmen (Frankfurt MDR 96, 590).
  • BGH, 19.01.1988 - VI ZR 188/87

    Voraussetzungen der Haftung eines Pferdehalters

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da selbst bei einer Beaufsichtigung, gegebenenfalls für mehrere Tage, und alleiniger Herrschaft über das Tier keine abweichende regelgerechte Beurteilung von der grundsätzlich bestehenden Tierhalterhaftung bestehe (BGH, Urteil vom 25. März 2014, VI ZR 372/13, Urteil vom 30. September 1986, VI ZR 161/85 und Urteil vom 19. Januar 1988, VI ZR 188/87, VersR 1988, 609).
  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2017 - 1 U 1322/16
    Hat aber der später Geschädigte die Herrschaft über das Tier und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen besonderen Tiergefahr übernommen und ist andererseits dem Halter des Tieres angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eine Einflussnahme auf das Tier, etwa wegen dem später Geschädigten bewusster Abwesenheit des Tierhalters für einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum, nicht mehr möglich, -ist also nur der später Geschädigte in der Lage, die Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der im Bereich des Tieres befindlichen Rechtsgüter gewährleisten- dann wiegt, im Verhältnis zum Tierhalter, das eigene Interesse die der (allgemeinen) Tierhalterhaftung zugrundeliegenden Gesichtspunkte auf (BGH VersR 1974, 356; OLG Nürnberg, Urteil vom 27.03.1997, Az.: 13 U 3005/96).
  • LG Tübingen, 12.03.2021 - 3 O 28/19

    Ersatzansprüche nach der Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein transportiertes

    Die Rechtsprechung hat einen Ausschluß der Tierhalterhaftung in Fällen angenommen, in denen ein sachkundiger Tierhüter über einen längeren Zeitraum das Tier nutzte und gleichzeitig der Halter davon ausgeschlossen war, etwa bei einem täglichen Beritt (OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2017 - 1 U 1322/16 - MDR 2017, 763), einem Klinikaufenthalt (OLG Nürnberg, Urteil vom 27. März 1997 - 13 U 3005/96 - VersR 1999, 240) oder einem Reitlehrer (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 - JZ 1974, 184).
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