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   OLG Koblenz, 21.08.2017 - 12 U 1102/16   

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https://dejure.org/2017,33102
OLG Koblenz, 21.08.2017 - 12 U 1102/16 (https://dejure.org/2017,33102)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2017 - 12 U 1102/16 (https://dejure.org/2017,33102)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. August 2017 - 12 U 1102/16 (https://dejure.org/2017,33102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung: Vereinbarung eines Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage

  • verkehrslexikon.de

    Vereinbarung eines Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage in einem Teilungsabkommen zwischen Kranken- und _Haftpflichtversicherer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 337/10

    Teilungsabkommen zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einem Träger der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2017 - 12 U 1102/16
    Zu prüfen sei deshalb nur, ob der Anspruch, wenn er bestünde, gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen wäre (NJW-RR 2012, 605).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06

    Prüfung der Haftungsfrage bei Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2017 - 12 U 1102/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 1470) umfasst das versicherte Wagnis bei Kraftfahrzeugunfällen ausschließlich die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, wenn durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Personen-, Sach- oder Vermögensschäden herbeigeführt werden.
  • OLG München, 29.02.2024 - 1 U 1471/23

    Behandlungsfehler, Krankenkasse, Haftpflichtversicherung, Versicherungsschutz,

    Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten Wagnis bestehen, so dass dieses seiner Art nach in den versicherten Gefahrenbereich fällt (BGH, Urt. v. 12.06.2007 - VI ZR 110/06, juris; OLG Koblenz, Urt. v. 21.08.2017 - 12 U 1102/16, juris Rz. 17; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 29.12.2000 - 9 U 169/00 = NVersZ 2001, 234, 235).

    Zwar bezieht sich der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage grundsätzlich sowohl auf die haftungsbegründende als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität (OLG Koblenz, Urt. v. 21.08.2017 - 12 U 1102/16, juris Rz. 16).

    Einer solchen Auslegung stehen die in den Entscheidungen des OLG Koblenz (Urt. v. 21.08.2017 - 12 U 1102/16) und OLG Bamberg (OLG Bamberg, Urt. v. 21.03.2023 - 5 U 54/22 V) niedergelegten Grundsätze gerade nicht entgegen.

  • LG München II, 25.09.2019 - 11 O 2462/18

    Ansprüche der Krankenkasse aus übergegangenem modifizierten Anspruch der

    Die Bestimmung im Teilungsabkommen, wonach eine Erstattung "ohne Prüfung der Haftungsfrage erfolgt" bezieht sich sowohl auf die haftungsbegründende als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2017 - 12 U 1102/16).
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