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   OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17   

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OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17 (https://dejure.org/2017,57431)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.12.2017 - 6 U 12/17 (https://dejure.org/2017,57431)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 6 U 12/17 (https://dejure.org/2017,57431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 Abs 3 EEG 2004, § 32 Abs 1 EEG 2009, § 32 Abs 2 EEG 2009, § 32 Abs 3 S 1 Nr 2 EEG 2009, § 32 Abs 3 S 4 EEG 2009
    Vergütung für Energieeinspeisung durch eine Photovoltaikanlage: Errichtung einer Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; Begriff der baulichen Anlage; Aufschüttung bei Verfüllung einer Deponie

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 308/12

    Einspeisevergütungsanspruch des Betreibers einer Photovoltaikanlage: Begriff der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Dieses Verständnis hat der Gesetzgeber auch für das EEG 2009 übernommen, indem er sich für die Bestimmung einer baulichen Anlage weiterhin an dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen orientiert hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, BauR 2014, 106 Rdnr. 16 ff.).

    Für die Bestimmung der baulichen Anlage ist daher eine funktions- und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sichtweise zugrunde zu legen, da anders nicht zu erklären ist, dass nach der Gesetzesbegründung etwa auch Stellplätze, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze sowie Deponieflächen vergütungsrechtliche Anlagen darstellen sollen, obgleich sich dies nicht notwendig aus der baulichen Beschaffenheit, sondern der Zweckbestimmung der genannten Flächen ergibt (BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 20).

    Denn die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch - wie hier - durch Errichtung einer zu einem vorrangigen Zwecke bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 24).

    Dieses Verständnis des Begriffs eines Lagerplatzes steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch Deponieflächen als bauliche Anlage im Sinne des EEG angesehen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnrn. 16 und 18), obwohl diese ausdrücklich weder in der LBauO noch in der Musterbauordnung als fiktive bauliche Anlage benannt sind.

    Denn für die Einordnung einer Anlage als bauliche Anlage kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung an und nicht darauf, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 22).

  • OLG Naumburg, 16.04.2015 - 2 U 82/14

    Einspeisevergütungsanspruch für Freiflächen-Fotovoltaikanlage: Errichtung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Dieser vom OLG Naumburg vertretenen Auffassung (Urteil vom 16.04.2015 - 2 U 82/14, EnWZ 2015, 473; diese und die nachfolgenden Entscheidungen - soweit nicht anders angegeben - zitiert nach juris) schließe sich die Kammer an.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem Beschluss der Gemeinde ...[Z] über die Änderung des Bebauungsplanes die Anlage nicht im "Geltungsbereich eines Bebauungsplans" errichtet worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Anlage bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan vorliegt (OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 22; a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013, aaO, Rdnr. 52), was hier unstreitig nicht der Fall gewesen ist.

    Auch wenn § 33 BauGB zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Wirkungen eines Bebauungsplanes führt, werden diese Flächen jedoch ausdrücklich als "Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist" bezeichnet und nicht etwa als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 35).

    Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des OLG Naumburg (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 38 ff.) an.

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 278/15

    Anspruch auf Einspeisevergütung: Vorliegen eines Satzungsbeschlusses über den

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Die Gesetzesmaterialien belegen vielmehr, dass der Gesetzgeber den Anlagebetreibern insoweit entgegenkommen wollte, als - mit Rücksicht auf mögliche Verzögerungen bei der Verkündung eines bereits nach § 10 BauGB beschlossenen Bebauungsplans - nicht mehr auf die erst mit dessen Verkündung eintretende Wirksamkeit des Bebauungsplanes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) abgestellt werden sollte, sondern bereits der Erlass des Satzungsbeschlusses ausreichen sollte (BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15, MDR 2017, 329 Rdnr. 23).

    Denn dies sei mit dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) EEG 2012-I unvereinbar und liefe - im praktischen Ergebnis - auf die Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage hinaus, die die Vergütung nicht mehr an die Errichtung einer Solaranlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans knüpfe, sondern schon dann gewähre, wenn stattdessen bei Errichtung einer Solaranlage eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung vorhanden sei (BGH, Urteil vom 18.01.2017, aaO, Rdnr. 28).

    Er habe damit eine konkrete Fallgestaltung gesehen und geregelt (BGH, Urteil vom 18.01.2017, aaO, Rdnr. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2017 - 2 M 69/17

    Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Aufschüttung

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Unter einer Aufschüttung ist eine durch einen künstlichen Eingriff auf Dauer angelegte Veränderung der Geländeoberfläche zu verstehen, wobei bei einer Aufschüttung das Bodenniveau durch Aufbringen von Stoffen erhöht wird (OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2017 - 2 M 69/17 Rdnr. 13).

    In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung die Verfüllung eines Restlochs eines ehemaligen Steinbruchs oder einer ehemaligen Sandgrube als eine Aufschüttung gewertet worden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2017, aaO, Rdnr. 13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 8 A 10806/01

    Zur Baugenehmigungsbedürftigkeit von Aufschüttungen und deren Ausnahmen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Dies findet seinen Grund darin, dass eine Aufschüttung nicht nur im Hinblick auf ihre Standsicherheit oder Störung des Landschaftsbildes, sondern auch wegen der Art und der Beschaffenheit der aufgebrachten Materialien mit öffentlichen Belangen in Widerstreit geraten kann (OVG Koblenz, Urteil vom 12.12.2001 - 8 A 10806/01, BauR 2002, 80 Rdnr. 17).

    Denn eine (genehmigungspflichtige) Aufschüttung kann bereits dann gegeben sein, wenn sie lediglich zu einer Erhöhung des Bodenniveaus von 10 cm führt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12.12.2001, aaO, Rdnr. 17).

  • OLG Koblenz, 23.01.2013 - 5 U 1276/12

    Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Eine Berechtigung, Zahlung zu ihrer freien Verfügung zu verlangen, ergibt sich aus der Erklärung der ...[A]bank eG nicht (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013 - 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583 Rdnr. 35).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem Beschluss der Gemeinde ...[Z] über die Änderung des Bebauungsplanes die Anlage nicht im "Geltungsbereich eines Bebauungsplans" errichtet worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Anlage bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan vorliegt (OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 22; a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013, aaO, Rdnr. 52), was hier unstreitig nicht der Fall gewesen ist.

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Die Zuerkennung des einen Anspruchs ist notwendigerweise mit der Aberkennung des anderen Anspruchs verbunden (BGH, Beschluss vom 27.02.20113 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 Rdnr. 3).
  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07

    Rechtsfolgen der Übersendung einer Rechnung mit einseitiger Bestimmung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Dafür ist die Übersendung einer Rechnung mit einer einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 Rdnr. 7).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2013 - 6 U 46/12

    Vergütung für Energieeinspeisung durch Photovoltaikanlage auf einer Mülldeponie:

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Abgesehen davon ist auch in der Rechtsprechung bereits eine Deponie an sich als bauliche Anlage angesehen worden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2013 - 6 U 46/12, REE 2013, 166 Rdnr. 56).
  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 174/93

    Verzugsschaden bei Sicherungsabtretung einer Forderung

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.12.2017 - 6 U 12/17
    Bereits daraus folgt, dass die Klägerin berechtigt ist, auch ohne eine ausdrückliche Ermächtigung auf Leistung an die ...[A]bank eG zu klagen (BGH, Urteil vom 09.02.1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282 Rdnr. 18 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 35/10

    Stromeinspeisevergütung: Ausschließliche Anbringung einer Photovoltaikanlage an

  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 6 U 20/19

    Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie für die Einspeisung von Strom aus einer

    Der Gesetzgeber (vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO ; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ).

    Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).

    Soweit es nach dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz für die Bejahung einer Aufschüttung nicht maßgeblich darauf ankommen soll, ob mit einer Bodenverfüllung das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden sei, weil insofern ein positiver Vergleich des Geländeniveaus vor Beginn und nach Beendigung der in dem betreffenden Bereich vorgenommenen Verfüllmaßnahmen ausreiche (Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 68), ließe sich auch mit diesem weiter gefassten Verständnis einer Aufschüttung im Streitfall kein anderes Ergebnis begründen.

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 6 U 20/19
    Der Gesetzgeber (vgl. zum EEG 2009 BT-Drucks 16/8148, S. 60 und zum EEG 2004 BT-Drucks 15/2864, S. 44) und die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff., vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39 und vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris 66) knüpfen hierfür an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an, die als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage definieren (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 MBO; § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).

    Denn ob dies unter den Umständen des Einzelfalls angenommen werden kann, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich im Rahmen einer funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise zu beantworten (BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20;OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43).

    Soweit es nach dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz für die Bejahung einer Aufschüttung nicht maßgeblich darauf ankommen soll, ob mit einer Bodenverfüllung das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden sei, weil insofern ein positiver Vergleich des Geländeniveaus vor Beginn und nach Beendigung der in dem betreffenden Bereich vorgenommenen Verfüllmaßnahmen ausreiche (Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 68), ließe sich auch mit diesem weiter gefassten Verständnis einer Aufschüttung im Streitfall kein anderes Ergebnis begründen.

  • OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 6 U 165/19

    Anspruch auf Zahlung von Marktprämie nach dem EEG und Schadensersatz; Fehlende

    Auch die höchst- und die obergerichtliche Rechtsprechung geht einhellig von diesem bauordnungsrechtlichen Begriffsverständnis aus (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, juris Rn. 39; Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09, juris Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteile vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 41 sowie vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 38).

    Fundamenten, Betonplatten und Kellerdecken kommt von vornherein eine lediglich dienende Funktion zu, und selbst diese büßen sie nach der maßgeblichen funktions- und zweckbezogenen bauordnungsrechtlichen Sichtweise (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, juris Rn 20; OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2017 - 6 U 12/17, juris Rn. 66; Senat, Urteil vom 12.09.2017 - 6 U 2/16, juris Rn. 43; Urteil vom 27.10.2020 - 6 U 20/19, juris Rn. 40) nach dem Gebäudeabriss ein.

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