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   OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12   

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https://dejure.org/2014,18040
OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12 (https://dejure.org/2014,18040)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.05.2014 - 2 U 574/12 (https://dejure.org/2014,18040)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 2 U 574/12 (https://dejure.org/2014,18040)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 1 SGB 7, § 105 Abs 1 SGB 7, § 106 Abs 3 SGB 7, § 110 Abs 1 S 3 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung: Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den verantwortlichen Vorgesetzten des Geschädigten

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - verwantwortlicher Vorgesetzter kann auch ohne Vorsatz haften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dacharbeiten ohne vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Überlassung von Arbeitnehmern auf anderer Baustelle - Haftung des dortigen Vorgesetzten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - Vorgesetzter haftet!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berufsgenossenschaftliche Schutzpflichten gelten auch in Fällen der Überlassung von Arbeitnehmern

  • Jurion (Kurzinformation)

    Schutzpflichten gelten auch in Fällen der Überlassung von Arbeitnehmern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - verwantwortlicher Vorgesetzter kann auch ohne Vorsatz haften

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftung nach § 110 SGB VII - Immer eine Frage des Einzelfalls

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Vorgesetzten für Absturz eines Leiharbeiters

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutzpflichten gegen Arbeitsunfälle gelten auch gegenüber Leiharbeitern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Vorgesetzten auch gegenüber Leiharbeitnehmern bei fehlender Sicherung des Arbeitsplatzes

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vorgesetzter haftet für Sturz des Leiharbeiters vom Dach

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verantwortlicher Vorgesetzter haftet für Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - Schutzpflichten gelten auch in Fällen der Überlassung von Arbeitnehmern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Er hat in jedem Fall abzuwägen, ob die Geltendmachung des Anspruchs unter Berücksichtigung einerseits des ihm eigenen Erziehungs- und Strafcharakters sowie der wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder (Versicherten) und andererseits der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Schädigers geboten ist (BGH, Urteil vom 28.9.1971 - VI ZR 216/69 - BGHZ 57, 96, 99 = NJW 1972, 107; vgl. auch Schmitt, aaO, § 110 Rn. 23; Kasseler Kommentar-Ricke, aaO; § 110 Rn. 15, jew. mwN).

    So hat er in seinem vorgenannten Urteil vom 28.9.1971 (NJW 1972, 107, 109) darauf hingewiesen, dass das Gesetz für den Verzicht nicht nur keine Form, sondern auch keinen bestimmten Zeitpunkt vorsehe.

    Einstweilen ist vorliegend, wie im vom BGH in NJW 1972, 107 entschiedenen Fall, damit davon auszugehen, dass derzeit der Haftpflichtversicherer für den Beklagten einzutreten hat und schon aus diesem Grunde derzeit für die Klägerin kein Anlass für einen Verzicht besteht und dessen Unterbleiben daher jedenfalls jetzt nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden kann (vgl. BGH, aaO, Tz. 4).

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 212/07

    Begriff des vorsätzlichen Verhaltens

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Dabei muss sich das Verschulden nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen, nicht mehr, wie unter Geltung der §§ 640, 641 RVO, auch auf die konkreten Schadensfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2008 - VI ZR 212/07 - NJW 2009, 681 mwN sowie Schmitt, aaO, § 110 Rn. 9 mwN).

    Zu berücksichtigen bleibt in der Sache, dass maßgeblich für die in § 110 Abs. 1 SGB VII getroffene Regelung letztlich präventive und erzieherische Gründe sind, die nur dann greifen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat (BGH, NJW 2009, 681, 684, Tz. 31 mwN; vgl. auch Kasseler Kommentar-Ricke, aaO, § 110 Rn. 2; Schmitt, aaO, § 110 Rn. 2, jew. mwN).

  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Eine Klage des Geschädigten gegen den Beklagten und die Firma ...[E] auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 19.2.2009 (8 AZR 188/08 - DB 2009, 1134) letztinstanzlich abgewiesen.

    Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Frage, ob der Verletzte versichert war und darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat (zur vorliegenden Sache BAG, Urteil vom 19.2.2009 - 8 AZR 188/08 - DB 2009, 1134-; vertiefend zur Problematik insgesamt Krasney, NZS 2004, 68, 71 ff.).

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 70/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht es schließlich der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch den fiktiven Schmerzensgeldanspruch bei der Ermittlung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs mit zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.6.2006 - VI ZR 143/05 - NJW 2006, 3563 sowie vom 29.1.2008 - VI ZR 70/07 - NJW 2008, 323; vgl. auch Schmitt, aaO; § 110 Rn 13 mwN).
  • BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05

    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht es schließlich der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch den fiktiven Schmerzensgeldanspruch bei der Ermittlung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs mit zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.6.2006 - VI ZR 143/05 - NJW 2006, 3563 sowie vom 29.1.2008 - VI ZR 70/07 - NJW 2008, 323; vgl. auch Schmitt, aaO; § 110 Rn 13 mwN).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem vom Beklagten angeführten Urteil vom 10.10.2001 (8 AZR 103/02 - NJW 2003, 1890) die bewusste gesetzgeberische Differenzierung zwischen dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten und dem Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers betont (juris Rn. 23).
  • OLG Naumburg, 12.12.2007 - 6 U 200/06

    Rückgriff wegen grob fahrlässiger Anweisung eines Arbeiters zu Eingriff in

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Übernimmt der Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit in Kenntnis deren Gefährlichkeit, begründet dies kein Mitverschulden, wenn er damit einer Anordnung seines weisungsbefugten Vorgesetzten entspricht (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2007 - 6 U 200/06 - VersR 2008, 704).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.1995 - 7 Sa 843/95

    Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß; Grobe Fahrlässigkeit; Haftungsbeschränkung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Gleichsam erkennt die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an, dass im Einzelfall auch bei grober Fahrlässigkeit im Hinblick auf ein mögliches Missverhältnis vom Verdienst des Arbeitnehmers zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit und einer drohenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung des Arbeitnehmers Haftungserleichterungen in Betracht kommen können (wie vor, Leitsatz 2.; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.11.1995 - 7 Sa 843/95 - NZA-RR 1996, 443 mwN).
  • BAG, 15.11.2012 - 8 AZR 705/11

    Arbeitnehmerhaftung - Trunkenheitsfahrt - grobe Fahrlässigkeit -

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15.11.2012 - DB 2013, 705- unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats d. BAG vom 27.09.1994 - GS 1/89).
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12
    Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 15.11.2012 - DB 2013, 705- unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Großen Senats d. BAG vom 27.09.1994 - GS 1/89).
  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

  • OLG Hamm, 02.09.2016 - 9 U 75/15

    Gestörte Gesamtschuld; Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften

    Zutreffend führt das Landgericht weiterhin aus, dass die Warnung vor Gefahrenquellen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen kann und dass die wiederholte Warnung aller Beteiligten vor einem Betreten der Lichtbänder einerseits die Verantwortlichkeit für die eigene Absicherung in unzulässiger Weise auf die Arbeiter verlagert (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2014, 2 U 574/12) und zum anderen beweist, welch hohe Gefahr auch nach Einschätzung aller Beteiligten von den Lichtbändern ausging.
  • OLG Oldenburg, 23.10.2014 - 14 U 34/14

    Arbeitgeber zum Aufwendungsersatz verpflichtet

    Sicherungsmaßnahmen abgesehen hat (BGH, aaO.; OLG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2014 - 2 U 574/12 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 04. April 2014 - 2 U 93/13 -, juris; -8- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06. März 2014 - 11 U 74/13 -, juris).
  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

    Da der Regressanspruch aus § 110 SGB VII auf den Betrag begrenzt ist, den die Schädiger zivilrechtlich hätten leisten müssen, kann sich auf ihn auch ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd auswirken (OLG Hamburg a. a. O.; OLG Koblenz, Urteil vom 22. Mai 2014, 2 U 574/12 zitiert nach Juris; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung September 2013, Rdn. 8 a zu § 10 SGB VII).
  • OLG Dresden, 15.08.2018 - 1 U 242/18

    Grobe Fahrlässigkeit auf einer Baustelle

    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung greift die in §§ 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII vorgesehene Ausnahme von dem in diesem Fall vorgesehenen Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII jedoch nur dann ein, wenn den Unternehmer ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der versicherten Gemeinschaft nicht zu vertreten wäre (BGH, Urt. v. 30.01.2001, Az: VI ZR 49/00, Rn. 11; BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az: VI ZR 15/88; OLG Frankfurt,Urt. v. 14.12.2011, Az: 1 U 191/10; OLG Koblenz, Urt. v. 22.05.2014, Az: 2 U 574/12; jew. juris).

    Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH, Urt. v. 18.10.1988, Az: VI ZR 15/88, a.a.O.; BGH, Urt. v. 10.01.2001, Az: VI ZR 49/00, a.a.O.; so auch OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2011, Az: 1 U 191/10; OLG Koblenz, Urt. v. 22.05.2014, Az: 2 U 574/12, jew. a.a.O.).

  • LG Bielefeld, 13.03.2015 - 1 O 82/13

    Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall i.R.e. Schadensersatzanspruchs;

    In dieser Situation hatte der Beklagte zu 3) als Vorgesetzter die Pflicht, den ihm auf der Baustelle untergebenen Arbeitnehmern keine Tätigkeiten zuzuweisen, bei denen die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung bestand, weil zu ergreifende Schutzmaßnahmen nicht ergriffen worden waren, mag die Pflicht zur Ergreifung dieser Schutzmaßnahmen auch primär der Beklagten zu 1) oblegen haben (OLG Koblenz, Urteil vom 22.5.2014, 2 U 574/12 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.12.2015 - 9 U 75/15
    Zutreffend führt das Landgericht weiterhin aus, dass die Warnung vor Gefahrenquellen die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen kann und dass die wiederholte Warnung aller Beteiligten vor einem Betreten der Lichtbänder einerseits die Verantwortung für die eigene Sicherung in unzulässiger Weise auf die Arbeiter verlagert ( vgl. insoweit auch OLG Koblenz, Urteil v. 22.5.2014, 2 U 574/12) und zum anderen beweist, welch hohe Gefahr nach Einschätzung aller Beteiligten von den Lichtbändern ausging.
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