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   OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17   

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https://dejure.org/2017,60892
OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17 (https://dejure.org/2017,60892)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.02.2017 - 13 UF 71/17 (https://dejure.org/2017,60892)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 13 UF 71/17 (https://dejure.org/2017,60892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 2 FamFG, § 9 Abs 5 FamFG, § 60 FamFG, § 56 ZPO, § 1618 S 4 BGB
    Einbenennung eines minderjährigen Kindes: Beschwerde gegen einen durch einen nicht alleinvertretungsberechtigten Elternteil erwirkten Beschluss; Angelegenheit des täglichen Lebens; Kostenentscheidung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
    Jedoch haben Reichsgericht (RGZ 86, 340 (342)) und Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 197 (198)) eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz im Streit stand.

    Die dadurch gekennzeichnete Konfliktsituation mit einem für die betroffene Partei nicht abwägbaren Risiko gebietet es, ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Streitfrage auch in der Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung über die Vertretungsbefugnis klären zu lassen und das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197 (199) und BGHZ 111, 219 (Rn. 8)).

  • RG, 20.03.1915 - V 367/14

    Vertretung der Gewerkschaft durch die Gewerken

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
    Jedoch haben Reichsgericht (RGZ 86, 340 (342)) und Bundesgerichtshof (BGHZ 40, 197 (198)) eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz im Streit stand.
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
    9 Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 8; OLG Brandenburg, StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1628 Rz. 7, m. w. N.).
  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
    Die dadurch gekennzeichnete Konfliktsituation mit einem für die betroffene Partei nicht abwägbaren Risiko gebietet es, ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Streitfrage auch in der Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung über die Vertretungsbefugnis klären zu lassen und das Rechtsmittel nicht als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 40, 197 (199) und BGHZ 111, 219 (Rn. 8)).
  • OLG Köln, 25.11.1981 - 2 Wx 44/81

    Vorliegen einer Vollmacht als Voraussetzung für die Durchführung einer wirksamen

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
    Dem materiell zutreffenden Ergebnis gebührt in diesen Fällen Vorrang vor prozessualen Erwägungen (so auch OLG Köln, MDR 1982, 239; BGHZ 154, 94 (104) m. w. Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17
    9 Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 8; OLG Brandenburg, StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1628 Rz. 7, m. w. N.).
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