Rechtsprechung
OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 114 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12
Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von "Kostgeld" als Einkommen; schlüssige Darlegung der Einnahmen; Verwertung eines Mehrfamilienhauses und Leistungsunwilligkeit zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigungsfähigkeit von Kostgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens; Anforderungen an die Pflicht zum Einsatz eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Verfahrenskosten; Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; ZPO § 115
Berücksichtigung von Kostgeld bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens; Pflicht zum Einsatz eines Mehrfamilienhauses zur Bestreitung der Verfahrenskosten; Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses gegenüber dem leistungsunwilligen Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mayen, 06.06.2013 - 8b F 206/13
- OLG Koblenz, 23.09.2013 - 13 WF 860/13
Papierfundstellen
- MDR 2014, 48
- FamRZ 2014, 230
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 23.12.2015 - 2 WF 156/15
Verfahrenskostenhilfe auch bei Eigentum an Dreifamilienhaus möglich
Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1720, 1721 Rn 17 m.w.N.; OLG Koblenz, MDR 2014, 48f;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 72. Auflage 2014, § 115 ZPO Rn 58;… Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 326).Allerdings führen die möglichen Schwierigkeiten der zeitnahen Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht dazu, dass er als Schonvermögen zu behandeln ist; vielmehr kann in diesem Fall anzuordnen sein, dass der aus dem bereits vorhandenen Vermögen zu zahlende Betrag gestundet wird (vgl. nur: OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 5 m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2011, 386f m.w.N.).
Mit dem Familiengericht ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei dem Dreifamilienhaus der Beteiligten nicht mehr um Schonvermögen i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII handelt (vgl. dazu nur: OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 4 m.w.N.).
Eine Aufspaltung des Dreifamilienhauses in 3 Eigentumswohnungen, die von dem VKH-Bedürftigen grundsätzlich verlangt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2014, 48f, bei juris Langtext Rn 4), ist bislang nicht erfolgt.