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   OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17   

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https://dejure.org/2018,3377
OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17 (https://dejure.org/2018,3377)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2018 - 6 U 134/17 (https://dejure.org/2018,3377)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 6 U 134/17 (https://dejure.org/2018,3377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 271 Abs 1 BGB
    Ausscheiden des atypisch stillen Gesellschafters: Verjährungsbeginn für einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bzw. einen Verlustausgleichsanspruch

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.12.2016 - II ZR 262/15

    Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Gesellschafters

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bzw. ein Verlustausgleichsanspruch mit dem Ausscheiden des Gesellschafters und wird gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, soweit eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 14; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 13; ZIP 2010, 1637 Rdnr. 8).

    Vielmehr dient die in § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags enthaltene Fälligkeitsregelung allein dem Schutz der Vermögensinteressen der Klägerin (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 15; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 14).

    Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2017, 517; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15) entsteht der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, der auf die Rückerstattung von Ausschüttungen hinausläuft, bereits mit der Beendigung der Gesellschafterstellung des Beklagten und wird auch sofort fällig i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

    (1) Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 16; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 15).

  • BGH, 06.12.2016 - II ZR 140/15

    Atypische stille Gesellschaft: Fälligkeit des Anspruchs des stillen

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bzw. ein Verlustausgleichsanspruch mit dem Ausscheiden des Gesellschafters und wird gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, soweit eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 14; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 13; ZIP 2010, 1637 Rdnr. 8).

    Vielmehr dient die in § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags enthaltene Fälligkeitsregelung allein dem Schutz der Vermögensinteressen der Klägerin (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 15; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 14).

    Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2017, 517; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15) entsteht der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens, der auf die Rückerstattung von Ausschüttungen hinausläuft, bereits mit der Beendigung der Gesellschafterstellung des Beklagten und wird auch sofort fällig i.S.d. § 271 Abs. 1 BGB, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

    (1) Bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft wird der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens - ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (vgl. BGH ZIP 2017, 517, Rdnr. 16; Urteil vom 06.12.2016 - II ZR 262/15, Rdnr. 15).

  • OLG Frankfurt, 05.01.2018 - 4 U 85/17

    Verjährung von Ansprüchen aus atypischem stillem Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    Dieses Vorbringen ist auf den Streitfall zugeschnitten und stellt keine lediglich formelhafte Berufungsbegründung dar (vgl. auch das von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2018 vorgelegte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.01.2018 - 4 U 85/17).

    Im Individualprozess gilt ein individuell-konkreter Maßstab für die Bestimmung der kundengünstigsten Deutungsmöglichkeit; von mehreren möglichen Deutungen ist derjenigen Geltung zu verschaffen, die sich in der konkreten Regelungssituation für den Kunden als die günstigste erweist (vgl. Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 c, Rdnr. 134 m.w.N. sowie das von Klägerseite mit Schriftsatz vom 16.01.2018 vorgelegte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.01.2018 - 4 U 85/17, dort Seite 11 unten).

    Insbesondere liegt auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz der Klägerseite vom 16.01.2018 vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.01.2018 (4 U 85/17) ein Fall des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Fall ZPO nicht vor.

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 335/13

    Atypische stille Gesellschaft: Isolierte Geltendmachung von Gewinnansprüchen nach

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    (2) Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Grundsatz eine solche Durchsetzungssperre auch dann gilt, wenn lediglich ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft ausscheidet, ist im vorliegenden Fall die selbständige Geltendmachung eines Einzelanspruchs vor Beendigung der Auseinandersetzung ausnahmsweise möglich, weil dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens nicht besteht (vgl. BGH ZIP 2015, 1116, Rdnr. 22 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.01.2008 - 7 U 21/07

    Beginn, Ablauf und Hemmung der Verjährungsfrist des Abfindungsanspruchs des

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    Schließlich ergibt sich auch aus dem von Klägerseite in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25.01.2008 (7 U 21/07) keine Divergenz.
  • BGH, 16.02.2016 - II ZR 348/14

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Auslegung der Regelung

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    cc) Selbst wenn man § 16 Nr. 1 f) des Gesellschaftsvertrags als dahingehend auslegungsfähig erachten wollte, dass er auch den Fall eines negativen Auseinandersetzungsguthabens betreffen soll, würden jedenfalls in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB die Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Klägerin als Verwender gehen (vgl. BGH ZIP 2016, 518, Rdnr. 14).
  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04

    Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2006, 703, Rdnrn. 24 f.; NJW-RR 2014, 147, Rdnr. 20 - alle Entscheidungen [soweit nicht anders angegeben] zitiert nach juris) ist ein - auch atypisch - stiller Gesellschafter wie der Beklagte im Hinblick auf die Kapitalerhaltungsregeln nur dann wie der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft weitgehend einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gleichsteht.
  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 39/12

    Stille Beteiligung an einer insolventen GmbH: Haftung des stillen Gesellschafters

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.01.2018 - 6 U 134/17
    Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 2006, 703, Rdnrn. 24 f.; NJW-RR 2014, 147, Rdnr. 20 - alle Entscheidungen [soweit nicht anders angegeben] zitiert nach juris) ist ein - auch atypisch - stiller Gesellschafter wie der Beklagte im Hinblick auf die Kapitalerhaltungsregeln nur dann wie der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Kapitalgesellschaft weitgehend einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gleichsteht.
  • OLG München, 22.09.2020 - 18 U 5151/19

    Eintritt der Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung eines

    Der Beklagte beruft sich hier insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.01.2018, Az. 6 U 134/17, dem ein inhaltsgleicher Sachverhalt zugrunde gelegen habe.

    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 25.01.2018, 6 U 134/17, ausführt, ein Gesellschafter scheide zwar nicht eine tatsächliche, sondern lediglich - in rechtlicher Hinsicht - eine logische Sekunde später und damit noch im alten Jahr aus der Gesellschaft aus, hält die Einzelrichterin diese Überlegung entgegen des zunächst erteilten Hinweises für nicht mehr überzeugend.

    Dies gilt auch im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.01.2018, 6 U 134/17, BeckRS 2018, 42875.

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