Rechtsprechung
OLG Koblenz, 25.03.2020 - 12 U 2228/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- RA Kotz
Beschwer bei Widerruf Negativeintrag bei der Schufa im Eilverfahren
- rewis.io
Papierfundstellen
- MDR 2020, 751
- WM 2020, 1155
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Mainz, 18.12.2019 - 3 O 137/19
Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegenüber einem Inkassodienstleister …
Auszug aus OLG Koblenz, 25.03.2020 - 12 U 2228/19
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 18.12.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz, Az.: 3 O 137/19, wird als unzulässig verworfen.Mit Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Anhörung antragsgemäß verpflichtet den im Verfügungsantrag näher bezeichneten Negativeintrag gegenüber der SCHUFA zu widerrufen.
Mit am 18.12.2019 verkündetem Urteil, Az.: 3 O 137/19, hat das Landgericht den Verfügungsbeschluss vom 08.11.2019 bestätigt.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18.12.2019, Az.: 3 O 137/19, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Verfügungsbeklagte durch das erstinstanzliche Urteil nicht mit mehr als 600 EUR beschwert ist.
- BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11
Beschwer des Unterlassungsschuldners
Auszug aus OLG Koblenz, 25.03.2020 - 12 U 2228/19
Mit der Berufung wendet die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2013 (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 174/11 -, juris) im Wesentlichen ein, die Berufungsbeschwer sei nicht allein nach dem mit der Erfüllung der konkreten Unterlassungsanordnung verbundenen tatsächlichen Aufwand zu beurteilen, sondern unter Einbeziehung der weitreichenden, generellen Folgen eines solches Verbots für ihre Unternehmens- und Organisationsstruktur und den etablierten Verfahrensablauf zu bewerten. - OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04
Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank …
Auszug aus OLG Koblenz, 25.03.2020 - 12 U 2228/19
Schon die in dem landgerichtlichen Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2005, Az. I-15 U 196/04) gewählte Formulierung: "Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen ihren berechtigten Interessen und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen", macht deutlich, dass die angefochtene Entscheidung zu einem konkreten Lebenssachverhalt eines privaten Verbrauchers vor dem Hintergrund einer individuell zu beurteilenden Tatsachen- und Interessenlage ergangen ist und erkennbar nicht auf die rechtliche Bewertung einer generellen Verfahrenspraxis der Verfügungsbeklagten zielt.