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OLG Koblenz, 25.04.2005 - 1 Ws 231/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 359 Nr 5 StPO, § 369 StPO
Wiederaufnahme: Prüfung der Geeignetheit eines neuen Zeugen im Probationsverfahren nach Bejahung der Geeignetheit im Additionsverfahren; Grenzen der vorweggenommenen Beweiswürdigung bei einander ausschließenden Zeugenaussagen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrags bei Berufen auf die Aussagen neuer Zeugen; Bindung des mit der Prüfung des Wiederaufnahmeantrags befassten Gerichts im Probationsverfahren an die im Aditionsverfahren erfolgte Beurteilung; Vorweggenommenen Beweiswürdigung im ...
- Judicialis
StPO § 359 Nr. 3; ; StPO § 359 Nr. 5; ; StPO § 369; ; StPO § 370
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 317
- NStZ-RR 2007, 317 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Zweibrücken, 15.03.2017 - 1 Ws 363/16
Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
Die Bindungswirkung eines solchen Zulassungsbeschlusses erstreckt sich lediglich auf die formellen Voraussetzungen nach § 366 Abs. 2 StPO, nicht jedoch auf die speziellen Voraussetzungen nach § 366 Abs. 1 StPO (OLG Koblenz, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 Ws 231/05, BeckRS 2005, 7236; KG…, Beschluss vom 14. September 2001 - 1 AR 908/01, 918/01, 920/01 - 4 Ws 123/01, juris, Rn. 3;… Gössel, a. a. O., § 370, Rn. 5;… Schmidt, a. a. O., Rn. 19 und § 370, Rn. 7;… Alexander, in: Miebach/Hohmann, Wiederaufnahme in Strafsachen, 2016, Abschnitt F, Rn. 284 m. w. N.). - OLG Jena, 21.03.2018 - 1 Ws 63/18
Begründetheitsprüfung im Wiederaufnahmeverfahren nach Beweisaufnahme gem. § 369 …
Die von der Verteidigung für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss v. 08.10.2004, 3 Ws 100/04, bei juris) und Koblenz (Beschluss v. 25.04.2005, 1 Ws 231/05, bei juris) betreffen zum einen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, und schließen zum anderen - trotz z. T. missverständlicher Leitsätze - eine inhaltliche Würdigung der im Probationsverfahren erhobenen Beweise, die das Gesetz mit der Formulierung "genügende Bestätigung" geradezu zwingend erfordert, ausweislich der jeweiligen Beschlussgründe auch für Zeugenaussagen nicht (vollständig) aus.