Rechtsprechung
OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 18 StVG, § 3 PflVG, § 116 SGB 10
Rückgriffsprozess des Sozialversicherungsträgers nach Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für Fahrfehler bei grundlosem Abkommen von der Fahrbahn; Rechtskraftwirkung und Präjudizialität des Urteils im Haftpflichtprozess - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbaren Fahrfehler; Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für einen ursächlichen Zusammenhang; Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger im Augenblick des ...
- verkehrsrechtsforum.de
Vermeidbarer Fahrfehler bei Abkommen von übersichtlicher Fahrbahn.
- Judicialis
SGB X § 116; ; ZPO § ... 265; ; ZPO § 322; ; ZPO § 325; ; ZPO § 325 Abs. 1; ; PflichtVersG § 3; ; PflichtVersG § 3 Nr. 8; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 1; ; StVG § 7; ; StVG § 18 Abs. 1
- RA Kotz
Fahrfehler (vermeidbarer) - bei Abkommen von übersichtlicher Fahrbahn
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB X bei einem Verkehrsunfall, der durch einen Fahrfehler verursacht wurde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 17.02.2004 - 11 O 311/03
- OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04
Papierfundstellen
- VersR 2006, 1382
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Celle, 16.09.2009 - 14 U 71/06
Schmerzensgeldanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls: Mitverschulden wegen …
Hierfür spricht sogar - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - ein Anscheinsbeweis (vgl. dazu OLG Koblenz, VersR 2006, 1382 - jurisRdnr. 18 m. w. N.). - OLG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 U 6/12
Übergang von Regressansprüchen aus einem Arbeitsunfall eines gesetzlich …
Dahingestellt bleiben kann insoweit zunächst, ob die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen dem Versicherten der Klägerin und der Beklagten geführten Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung entfaltet und der Senat bei der Frage der Haftung der Beklagten aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft aus dem Vorprozess an einer abweichenden Entscheidung gehindert wäre (vgl. verneinend OLG Koblenz, VersR 2006, 1382).