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OLG Koblenz, 25.04.2018 - 1 U 115/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Koblenz, 25.04.2018 - 1 U 115/18
- OLG Koblenz, 13.06.2018 - 1 U 115/18
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 395
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 13 U 40/06
Beratungspflicht und Anwaltshaftung bei erbrechtlichem Mandat
Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 1 U 115/18
Der Erbe kann sich auf die Verschweigungseinrede gemäß § 1974 BGB erfolgreich berufen, wenn ein Nachlassgläubiger, der einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich zu stellen ist, später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn dass die Forderung dem Erben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Angebotsverfahren angemeldet worden ist (in Anknüpfung an BGH, vom 13. Juli 1989, IX ZR 227/89, NJW-RR 1989, 1226; OLG Brandenburg, Urteil 8. November 2006, 13 U 40/06, BeckRS 2007, 00302).3.Die Verschweigungseinrede soll den Erben vor Nachteilen durch nachlässige oder verhinderte Nachlassgläubiger schützen (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, BeckRS 2007, 00302).4.
- BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87
Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der …
Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 1 U 115/18
Der Erbe kann sich auf die Verschweigungseinrede gemäß § 1974 BGB erfolgreich berufen, wenn ein Nachlassgläubiger, der einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich zu stellen ist, später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn dass die Forderung dem Erben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Angebotsverfahren angemeldet worden ist (in Anknüpfung an BGH, vom 13. Juli 1989, IX ZR 227/89, NJW-RR 1989, 1226; OLG Brandenburg, Urteil 8. November 2006, 13 U 40/06, BeckRS 2007, 00302).3. - BGH, 21.06.1990 - IX ZR 227/89
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldhafte Fristversäumung bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 1 U 115/18
Der Erbe kann sich auf die Verschweigungseinrede gemäß § 1974 BGB erfolgreich berufen, wenn ein Nachlassgläubiger, der einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich zu stellen ist, später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend macht, es sei denn dass die Forderung dem Erben vor Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Angebotsverfahren angemeldet worden ist (in Anknüpfung an BGH, vom 13. Juli 1989, IX ZR 227/89, NJW-RR 1989, 1226; OLG Brandenburg, Urteil 8. November 2006, 13 U 40/06, BeckRS 2007, 00302).3.