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   OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16   

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OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16 (https://dejure.org/2018,12696)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.04.2018 - 10 U 33/16 (https://dejure.org/2018,12696)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25. April 2018 - 10 U 33/16 (https://dejure.org/2018,12696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 178 VVG, Nr 1.4.1 AUB 2008, Nr 2.1.2.2.3 AUB 2008, Nr 3 AUB 2008
    Private Unfallversicherung: Versicherungsschutz bei Sehnenriss durch Anheben eines schweren Farbeimers; Anspruchsminderung bei Mitwirkung von Vorschäden

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14

    Private Unfallversicherung: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (zum Ganzen: BGH, VersR 2016, 1492 ff.).

    Denn der adäquate Kausalzusammenhang entfällt nicht, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall als Gelegenheitsursache nur einen unmaßgeblichen Anlass für Beschwerden gesetzt hat (BGH, VersR 2016, 1492 ff.: Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14, Rn. 16 ff. nach juris).

    Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (BGH, Beschl. V. 08.07.2009 - IV ZR 216/07 -, VersR 2009, 1525, juris Rz. 14; Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, VersR 2016, 1492, juris Rn. 22).

    Denn im Rahmen der Leistungsminderung nach Ziff. 3 der AUB 2008 oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Klauselwerke bleiben vorbestehende altersbedingte Verschleiß- und Schwächezustände außer Betracht; erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden können als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen (BGH, VersR 2016, 1492 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2004 - 4 U 231/03

    Zum Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus Unfallversicherung bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Eine anspruchsmindernde Berücksichtigung vorbestehender Krankheiten oder Gebrechen, die bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben (Nr. 3 AUB 2008), ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es zu der Schädigung im Rahmen eines Ereignisses nach dem erweiterten Unfallbegriff (hier: Riss einer Sehne durch erhöhte Kraftanstrengung) nicht ohne die bestehende Vorschädigung hätte kommen können (entgegen OLG Düsseldorf, 15. Juni 2004, 4 U 231/03, NJW-RR 2004, 1613).

    Zum Ganzen werde auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 - I-4 U 231/03 - Bezug genommen.

    70 Der Senat kann sich der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2004, 1613 ff.) jedoch nicht anschließen.

  • BGH, 08.07.2009 - IV ZR 216/07

    Zurückweisung der Revision betreffend die Minderung der Invaliditätsentschädigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Krankheit ist ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt (BGH, Beschl. V. 08.07.2009 - IV ZR 216/07 -, VersR 2009, 1525, juris Rz. 14; Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14 -, VersR 2016, 1492, juris Rn. 22).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt aus Klauseln wie der streitgegenständlichen, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien (BGH, Beschl. v. 08.07.2009 - IV ZR 216/07 -, VersR 2009, 1525, juris Rz. 19, für die insoweit gleichlautende Ziff. 3 S. 2 AUB 2000).

  • OLG Bremen, 26.01.2011 - 3 U 10/10

    Begriff der Zustellung "demnächst" bei teilweiser Bewilligung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Für das Vorliegen einer erhöhten Kraftanstrengung nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Tätigkeit oder der Vorgang, die oder der zum Schadensereignis geführt hat, zum Lebens- oder Berufsalltag des Versicherten gehört und deshalb von ihm häufiger oder gar regelmäßig ausgeübt wird (hier: Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers durch einen Maler; entgegen OLG Hamm, 11. Februar 2011, 20 U 151/10, MDR 2011, 662 - Taxifahrer).

    Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 2011, 662 f.) kann sich der Senat nicht anschließen.

  • OLG Hamm, 11.02.2011 - 20 U 151/10

    Begriff des Unfalls i.S. von Nr. 1.4.1. AUB 2002

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Für das Vorliegen einer erhöhten Kraftanstrengung nach den individuellen Verhältnissen des Versicherten kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Tätigkeit oder der Vorgang, die oder der zum Schadensereignis geführt hat, zum Lebens- oder Berufsalltag des Versicherten gehört und deshalb von ihm häufiger oder gar regelmäßig ausgeübt wird (hier: Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers durch einen Maler; entgegen OLG Hamm, 11. Februar 2011, 20 U 151/10, MDR 2011, 662 - Taxifahrer).

    44 Der Senat schließt sich bei der Beurteilung des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung der Auffassung an, die auf einen subjektiven Maßstab abstellt, wonach entscheidend ist, ob im Einzelfall für den konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2011 - I-20 U 151/10 - MDR 2011, 661 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010 - 2-23 S 3/09 - m. Anm. Jacob, juris PR-VersR 10/2010 Anm. 4; LG Essen, Urteil vom 20.05.2015 - 18 O 277/14 -, juris; zur Gegenauffassung unter Zugrundelegen eines objektiven Maßstabes unter Bezugnahme auf die Vergleichsgruppe sämtlicher Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2013 - 7 U 98/12 - ZfSch 2014, 404; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2000 - 8 U 3372/99 -, MDR 2000, 702 f.).

  • OLG Frankfurt, 13.07.2005 - 7 U 197/01

    Unfallversicherung: Beweislast des Versicherers für Vorinvalidität; keine

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Latente Vorschäden, die sich noch nicht praktisch ausgewirkt haben, bleiben insoweit außer Betracht (statt aller: OLG Frankfurt a. M., VersR 2006, 828).
  • BGH, 23.01.1991 - IV ZR 173/90

    Klage einer Sparkasse gegen die Versicherung auf Deckung aus einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Aushöhlung von Versicherungsschutz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen des Verbotes der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Satz 1 BGB), insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1, Satz 2 BGB), unzulässig sein kann (z.B. BGH, RuS 2010, 242 ff.) und Klauseln so auszulegen sind, wie die Bedingungen von einem verständigen und redlichen Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Kreise zu verstehen sind (z.B. BGH, VersR 1991, 417 ff.).
  • BGH, 27.01.2010 - IV ZR 5/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Aushöhlung von Versicherungsschutz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen des Verbotes der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Satz 1 BGB), insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1, Satz 2 BGB), unzulässig sein kann (z.B. BGH, RuS 2010, 242 ff.) und Klauseln so auszulegen sind, wie die Bedingungen von einem verständigen und redlichen Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Kreise zu verstehen sind (z.B. BGH, VersR 1991, 417 ff.).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2000 - 8 U 3372/99

    Begriff der erhöhten Kraftanstrengung in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    44 Der Senat schließt sich bei der Beurteilung des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung der Auffassung an, die auf einen subjektiven Maßstab abstellt, wonach entscheidend ist, ob im Einzelfall für den konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2011 - I-20 U 151/10 - MDR 2011, 661 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010 - 2-23 S 3/09 - m. Anm. Jacob, juris PR-VersR 10/2010 Anm. 4; LG Essen, Urteil vom 20.05.2015 - 18 O 277/14 -, juris; zur Gegenauffassung unter Zugrundelegen eines objektiven Maßstabes unter Bezugnahme auf die Vergleichsgruppe sämtlicher Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2013 - 7 U 98/12 - ZfSch 2014, 404; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2000 - 8 U 3372/99 -, MDR 2000, 702 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 11.03.2010 - 23 S 3/09

    Private Unfallversicherung: Vergleichsmaßstab für eine "erhöhte Kraftanstrengung"

    Auszug aus OLG Koblenz, 25.04.2018 - 10 U 33/16
    44 Der Senat schließt sich bei der Beurteilung des Begriffes der erhöhten Kraftanstrengung der Auffassung an, die auf einen subjektiven Maßstab abstellt, wonach entscheidend ist, ob im Einzelfall für den konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2011 - I-20 U 151/10 - MDR 2011, 661 f.; LG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010 - 2-23 S 3/09 - m. Anm. Jacob, juris PR-VersR 10/2010 Anm. 4; LG Essen, Urteil vom 20.05.2015 - 18 O 277/14 -, juris; zur Gegenauffassung unter Zugrundelegen eines objektiven Maßstabes unter Bezugnahme auf die Vergleichsgruppe sämtlicher Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2013 - 7 U 98/12 - ZfSch 2014, 404; offen gelassen bei OLG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2000 - 8 U 3372/99 -, MDR 2000, 702 f.).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2013 - 7 U 98/12

    Ansprüche aus Unfallversicherung

  • LG Essen, 20.05.2015 - 18 O 277/14

    Beweiswürdigung hinsichtlich Qualifizierung eines Ereignisses als Unfall i.R.e.

  • BGH, 22.01.2020 - IV ZR 125/18

    Vorliegen einer Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Ziffer 1.4.1 der

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris (OLG Koblenz, Urteil vom 25. April 2018 - 10 U 33/16) veröffentlicht ist, hat angenommen, der Geschehensablauf im Oktober 2013 stelle ein versichertes Ereignis im Sinne von Ziffer 1.4.1 AUB 2008 dar.
  • OLG Frankfurt, 13.07.2022 - 7 U 88/21

    Unfallversicherung: Unzulässige Feststellungsklage nach Ablauf der

    Die Zulässigkeit folgt auch nicht daraus, dass es einem Versicherungsnehmer nicht zumutbar wäre, auf eigene Kosten ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, um den Invaliditätsgrad zuverlässig zu bestimmen (a.A. OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2018 - 10 U 33/16, BeckRS 2018, 40281 Rn. 28).
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