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   OLG Koblenz, 26.02.2007 - 12 U 1597/05   

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https://dejure.org/2007,14188
OLG Koblenz, 26.02.2007 - 12 U 1597/05 (https://dejure.org/2007,14188)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2007 - 12 U 1597/05 (https://dejure.org/2007,14188)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 12 U 1597/05 (https://dejure.org/2007,14188)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungslast und Beweislast der Organmitglieder hinsichtlich der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters; Darlegungslast und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem ...

  • Judicialis

    StPO § 153a; ; BGB § ... 288; ; BGB § 291; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266; ; GmbHG § 43; ; GmbHG § 43 Abs. 1; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; ZPO § 139; ; ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; AktG § 93 Abs. 2 Satz 2; ; AktG § 116; ; GenG § 34 Abs. 2 Satz 2; ; GenG § 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassenem Forderungseinzug - Zur Darlegungs- und Beweislast des Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.2007 - 12 U 1597/05
    Auch im Fall des § 43 GmbHG gelten die im Recht der juristischen Personen sonst bestehenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 152, 280, 283).

    Für den Geschäftsführer einer GmbH kann jedenfalls dann, wenn er nach eigenem Gutdünken und nicht auf eine konkrete Weisung der Gesellschafter gehandelt hat, nichts anderes gelten (vgl. BGHZ 152, 280, 283).

    Die Gesellschaft - oder an deren Stelle der Insolvenzverwalter - trifft deshalb nur die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig in Betracht kommt, sich also insofern als möglicherweise pflichtwidrig darstellt (BGHZ 152, 280, 284).

    Vor einer Überspannung seiner Darlegungs- und Beweislast ist der ehemalige Geschäftsführer dann dadurch geschützt, dass die Gesellschaft die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu bezeichnen hat (vgl. BGHZ 152, 280, 285).

    Für das Beweismaß gelten jedoch insoweit nicht die strengen Voraussetzungen des § 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungslast der klagenden Partei erleichtert (vgl. BGHZ 152, 280, 287).

    Unter § 287 ZPO fällt sodann aber auch die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der Gesellschaft durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten ein Schaden entstanden ist (vgl. BGHZ 152, 280, 287).

    Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht, insbesondere weil der rechtliche Ansatz durch BGHZ 152, 280, 283 ff. geklärt ist.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.02.2007 - 12 U 1597/05
    Das schließt gegebenenfalls den Nachweis der Einhaltung seines grundsätzlich weiten unternehmerischen Ermessensspielraums ein (vgl. BGHZ 135, 244, 253).
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